TE Bvwg Beschluss 2017/11/9 W185 2140725-1

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Veröffentlicht am 09.11.2017
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Entscheidungsdatum

09.11.2017

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs3 Satz2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W185 2140725-1/9E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2016, Zl. 1119619705-160868183, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz

BFA-Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die aus Palästina stammende, staatenlose Beschwerdeführerin stellte am 21.06.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hierbei schloss die Beschwerdeführerin das Vorliegen von gesundheitlichen Problemen sowie das Vorhandensein von familiären Anknüpfungspunkten in Österreich oder in einem anderen EU-Land aus. Sie sei nicht schwanger. Zu ihrem Reiseweg befragt, gab die Beschwerdeführerin an, ihre Heimat am 25.05.2016 verlassen zu haben und über Jordanien sowie ein ihr unbekanntes Land nach Österreich gelangt zu sein. Sie sei am 16.06.2016 in Europa gelandet; wo genau, könne sie nicht sagen. Der Schlepper habe ein französisches Visum beschafft und alles organisiert. Außer in Österreich habe die Beschwerdeführerin nirgends um Asyl angesucht. Die Beschwerdeführerin befürchte bei einer Rückkehr in die Heimat von ihren Brüdern getötet zu werden, zumal sie alleine nach Europa gereist sei.

Aus der österreichischen Visa-Datenbank konnte erhoben werden, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines französischen Visums mit einer Gültigkeitsdauer vom 20.05.2016 bis zum 20.06.2016 war.

Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.08.2016 ein Konsultationsverfahren mit Frankreich gem. Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: "Dublin III-VO") einleitete, stimmten die französischen Behörden mit Schreiben vom 06.09.2016 gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO ausdrücklich zu, die Beschwerdeführerin aufzunehmen (vgl. Aktenseite 61 des Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin, infolge kurz: AS).

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.11.2016 gab die Beschwerdeführerin - nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters - an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Kurz nach ihrer Einreise in Österreich habe die Beschwerdeführerin hier ihren nunmehrigen Ehemann, den sie am 28.06.2016 traditionell geheiratet habe, kennengelernt. Sie hätten gleich geheiratet; "es habe nicht wirklich eine Beziehung davor gegeben. Er sei ein guter Mann" (AS 130). Seit ungefähr vier Monaten bestehe nunmehr auch ein gemeinsamer Haushalt mit ihrem Mann. Die Beschwerdeführerin bekomme zwar eine kleine Unterstützung von der Caritas, sei aber vollständig von ihrem Mann finanziell und emotional abhängig. Er kümmere sich um sie und um finanzielle Angelegenheit den Haushalt betreffend und erledige auch ihre Behördenwege. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Frankreich erklärte die Beschwerdeführerin, in Frankreich niemanden zu haben und das Land nicht zu kennen. Zudem sei sie es nicht gewohnt, allein zu leben und wäre ohne ihren Mann "verloren". Sie wolle ihren Ehemann nicht verlassen. Die Beschwerdeführerin wolle auch ihre Behandlung nicht unterbrechen. Sie habe eine Fehlgeburt erlitten und müsse deshalb, sowie wegen ihrer Schilddrüsenprobleme, ärztlich behandelt werden und regelmäßig Medikamente nehmen. Die Beschwerdeführerin wolle so rasch als möglich Deutsch lernen.

Im Zuge der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin die Heiratsurkunde der islamischen Vereinigung in Österreich, eine ZMR-Meldung sowie die Kopie der Rot-Weiß-Rot Karte plus ihres Gatten und ärztlichen Unterlagen vor. So wurden die Verpackungen ihrer Medikamente in Kopie zum Akt genommen und ein Entlassungsbrief, ein Schilddrüsenbefund vom 17.10.2016 sowie ein stationärer Patientenbrief vom 09.09.2016, in Vorlage gebracht. Aus diesen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 08.09.2016 stationär wegen eines "abortus incompletus" aufgenommen und nach entsprechenden medizinischen Maßnahmen am 10.09.2016 in gutem Allgemeinzustand in die häusliche Pflege entlassen worden sei. Wegen des Verdachts auf Hypothyreose sei auch eine Sonographie der Schilddrüse durchgeführt und wie folgt beurteilt worden: "Latent hypothyreote, eher kleine Schilddrüse. Kein Hinweis auf Autoimmunthyreopathie". Als Therapie wurden die Einleitung einer Substitutionstherapie sowie eine SD-Laborkontrolle bei der betreuenden Gynäkologin in vorerst 3 Monaten empfohlen (AS 143 bis 151).

Mit Bescheid vom 10.11.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin-III-VO Frankreich zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt II. gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Frankreich zulässig.

Zusammengefasst wurde im Bescheid ausgeführt, dass aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Frankreich Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass dieser eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Frankreich habe sich mit Schreiben vom 06.09.2016 ausdrücklich bereit erklärt, die Beschwerdeführerin im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin Verordnung zur Prüfung ihres Asylantrages zu übernehmen und es könne daher nicht erkannt werden, dass ihr der Zugang zum Asylverfahren in Frankreich verweigert würde. Eine Schutzverweigerung in Frankreich sei daher nicht zu erwarten. Die Beschwerdeführerin habe ihren nunmehrigen Ehemann erst nach ihrer Einreise und Asylantragstellung in Österreich kennengelernt und traditionell geheiratet. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe erst seit diesem Zeitpunkt. Bereits zu Beginn der Beziehung sei der Beschwerdeführerin ihr unsicherer Aufenthalt in Österreich bekannt gewesen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei Inhaber einer Rot-Weiß-Rot-Karte. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich auch nicht über besonders berücksichtigungswürdige sonstige Anknüpfungspunkte. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Beschwerdeführerin müsse aufgrund einer erlittenen Fehlgeburt und Schilddrüsenproblemen Medikamente einnehmen, befinde sich jedoch nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand. Im Übrigen seien bei Bedarf Behandlungsmöglichkeiten in Frankreich gegeben. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe zu; ein zwingender Grund für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben.

Gegen den Bescheid richtet sich die am 24.11.2016 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin mit dem Inhaber einer Rot-Weiß-Rot Karte plus verheiratet sei und mit diesem auch zusammenlebe. Der Genannte habe eine feste Arbeitsstelle und könne finanziell für die Beschwerdeführerin sorgen. Die beiden wären anfangs nur traditionell verheiratet gewesen, hätten nunmehr jedoch am 23.11.2016 auch standesamtlich geheiratet. Die Beschwerdeführerin sei schwer traumatisiert. Sie habe vor kurzem eine Fehlgeburt erlitten und sei seitdem psychisch sehr belastet. Eine Überstellung nach Frankreich würde ihren Zustand nur verschlimmern. Zusätzlich stehe sie wegen Schilddrüsenproblemen unter medikamentöser Behandlung. Im Dezember beginne die Beschwerdeführerin mit dem Deutschkurs A1 und wolle sich in Österreich rasch integrieren. Im gegenständlichen Fall sei vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.

Der Beschwerde sind eine psychologische Stellungnahme vom 16.11.2016, eine Terminbestätigung über die Eheschließung sowie die Heiratsurkunde vom 23.11.2016 über die standesamtliche Hochzeit, die Rechnung für einen Deutschkurs A1, der Auszug eines ärztlichen Schreibens über eine mit der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin zusammenhängende Impfung und die bereits bekannten ärztlichen Schreiben (Schilddrüsenbefund vom 17.10.2016, Entlassungsbrief vom 09.09.2016, stationärer Patientenbrief vom 09.09.2016) beigefügt. In der psychologischen Stellungnahme eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Klinischen Psychologen wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin wegen Depressionen in regelmäßiger klinisch-psychologischer Behandlung stehe und sich ihre Depressionen durch die bevorstehende Ausreise aus Österreich noch verstärkt hätten. Im September 2016 habe die Beschwerdeführerin eine Fehlgeburt erlitten, was zu einer weiteren Verschlechterung ihres Zustandes geführt habe. Aus klinisch-psychologischer Sicht werde eine Fortsetzung der Therapie gegen die Depression in Österreich dringend empfohlen, um nicht durch die Trennung der Familie eine weitere Belastung auszulösen. Die Dauer der Therapie sei vorerst etwa mit sechs Monaten geplant.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2016 wurde der Beschwerde gem. § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Eingabe vom 17.04.2017 wurden Unterlagen die Beschwerdeführerin betreffend in Vorlage gebracht. Es handelt sich hierbei um eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs, die Einzahlungsbestätigung für einen weiteren Deutschkurs sowie einen Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass, aus welchem sich ein errechneter Geburtstermin am XXXX ergibt. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass der Vater des noch ungeborenen Kindes legal in Österreich aufhältig sei. Der Genannte sei im Besitz der Rot-Weiß-Rot Karte, die später auch für das Kind beantragt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes

im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen.

Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

Art. 16 Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Im gegenständlichen Beschwerdefall ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwar zutreffend davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des in Rede stehenden Antrages auf internationalen Schutz in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet ist, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung im Besitz eines Visums war, welches seit weniger als sechs Monaten abgelaufen war. Dementsprechend stimmte die französische Dublin-Behörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO auch ausdrücklich zu. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Frankreichs in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht.

So könnte auch der Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine unter dem Schutz der UNRWA gestandene Person handeln würde, im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach in, die Dublin-VO betreffenden Entscheidungen, ausgesprochen, dass dem Beschwerdeeinwand, wonach Österreich bei einem Antrag eines staatenlosen palästinensischen Flüchtlings auf internationalen Schutz zuständig sei, da die Dublin-VO aufgrund der dezidierten Erklärung der Genfer Flüchtlingskonvention in Bezug auf unter dem Schutz der UNRWA gestandenen Personen nicht anzuwenden sei, nicht gefolgt werden könne. Solch ein Vorbringen sei vielmehr im inhaltlichen Verfahren (nicht jedoch in einem Verfahren, bei dem es sich um eine der inhaltlichen Prüfung vorgelagerten Zuständigkeitsprüfung handelt) geltend zu machen. Dieses inhaltliche Verfahren sei jedenfalls von jenem Mitgliedstaat zu führen, der nach der Dublin Verordnung für die Prüfung des Antrags des Betroffenen auf internationalen Schutz zuständig sei (vgl. BVwG 07.07.2015, W153 2106895; 04.03.2016, W144 2122335; 06.07.2017, W205 2149285).

Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist jedoch auf der Grundlage eines ergänzungsbedürftigen Verfahrens ergangen, weshalb, wie im Folgenden näher dargelegt wird, eine Behebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hatte.

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Frankreich nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93;

Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26;

Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04;

Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006;

Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Aus den Judikaturlinien des EGMR ergibt sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. In seiner rezenten Entscheidung im Fall "Paposhvili vs. Belgium" hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. "Außergewöhnliche Umstände" würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde.

Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, hat die Beschwerdeführerin bereits eine Fehlgeburt erlitten, weshalb sie auch unter psychischen Problemen leidet und eine regelmäßige klinisch-psychologische Behandlung benötigt. Zwar übersieht das erkennende Gericht nicht und ist den Feststellungen der Behörde zuzustimmen, dass in Frankreich eine entsprechende medizinische Versorgung gewährleistet ist und auch eine Therapie fortgesetzt werden kann. Dennoch fehlen zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle Feststellungen zum psychologischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zumal die vorliegende psychologische Stellungnahme bereist ein Jahr alt ist. Es ist etwa auch unklar, ob die klinisch-psychologische Behandlung, welche für vorerst sechs Monate geplant gewesen ist, zurzeit noch durchgeführt wird. Aufgrund der dem Gericht aktuell vorliegenden medizinischen Unterlagen ist es nicht möglich, abschließend zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung zu einer Verletzung der durch Art 3 EMRK geschützten Rechte führen könnte.

Dies auch in Hinblick auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin, welche vor ca 1 Jahr einen Abortus erlitten hat, nunmehr erneut schwanger ist; laut der vorgelegten Kopie des Mutter-Kind-Passes wurde der Geburtstermin mit XXXX errechnet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren zunächst zu ermitteln habe, ob die Geburt problemlos verlaufen ist und Mutter und Kind gesund sind. Für den Fall, dass die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellenden Gründe nicht von Dauer sein sollte, wäre zu prüfen, in welchem Ausmaß allenfalls die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aufzuschieben wäre.

Eine weitere Änderung zum Sachverhalt, der dem angefochtenen Bescheid zugrunde lag, und der u.U. eine Neubewertung der Situation durch das Bundesamt erforderlich macht, liegt darin, dass die Beschwerdeführerin nunmehr (auch) standesamtlich geheiratet hat, der gemeinsame Haushalt bereits seit nunmehr etwa 15 Monaten besteht und die Eheleute nunmehr ein eheliches Kind haben. Im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin und des neugeborenen Kindes nach Frankreich wird es auch nachvollziehbarer Feststellungen hinsichtlich der Vereinbarkeit einer solchen Maßnahme mit dem Kindeswohl und des Verhältnisses zu seinem leiblichen Vater bedürfen; es werden auch Feststellungen zur Lage einer alleinstehenden Frau mit Kleinkind in Frankreich hinsichtlich Unterbringung und (medizinischer) Versorgung zu treffen sein.

Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde die Beschwerdeführerin mit den neuesten Länderfeststellungen zu Frankreich zu konfrontieren und dieser die Möglichkeit einzuräumen haben, hiezu Stellung zu nehmen.

Nach dem Gesagten kann zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass durch eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin kein Eingriff in die durch Art. 3 und Art 8 EMRK gewährleisteten Rechte erfolgt. Der Bescheid war nach dem Gesagten zu beheben und wird die Behörde auch neu zu bewerten haben, ob der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 8 EMRK (bzw. Art. 7 GRC) geboten erscheint.

Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W185.2140725.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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