TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/9 I408 1424707-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2

Spruch

I408 1424707-2/15E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 23.08.2017 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SUDAN, vertreten durch: DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol (BAI) vom 11.01.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1 Der Beschwerdeführer reiste am 21.06.2011 illegal in Österreich ein, wurde nach seinem Aufgriff mit Bescheid vom selben Tag ausgewiesen, am nächsten Tag von Italien wieder formlos zurückgeschoben und in Schubhaft genommen. In Haft stellte er am 19.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Bei der Erstbefragung am 20.07.2011 gaben Sie im Polizeianhaltezentrum Klagenfurt als Fluchtrund an: "In Darfour meiner Heimat herrscht ein Kriegszustand. In Darfour war die Hölle. Es waren verschiedene Milizen dort, es wurden viele Menschen ermordet und verfolgt. Deshalb habe ich meine Heimat verlassen".

1.3. Am 29.11.2011 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des Bundesamtes für Asyl, der damals zuständigen Behörde. Im Wesentlichen gab er dabei an, sein Heimatdorf mit seinen beiden Geschwistern im Dezember 2010 nach Omdurman verlassen zu haben. Im August 2010 habe er sich entschlossen sein Dorf zu verlassen, weil dieses von bewaffneten Milizen angegriffen worden sei. Er habe den Sudan mit seinem Reisepass und einem Visum für Griechenland über den Flughafen von Khartum verlassen und seine Ausreise über ein Reisebüro organisiert. Im Sudan habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt, er sei aber ein Mitglied der Bewegung "Adl und Mousawa" gewesen, der er seit ca. einem Jahr angehöre. Auch wenn er deshalb nie verfolgt worden sei, könne er nicht im Sudan bleiben. Wenn er verhaftet worden wäre, wäre er getötet worden. Eines Tages sei er von der Miliz überfallen worden, er habe flüchten können, aber fünf Personen seien getötet worden, zwei davon waren Mitglieder der "Adl und Mousawa" (phonetisch). Milizen haben eines Tages auch sein Dorf überfallen, Häuser angezündet und Menschen getötet. Ihm und seiner Familie sei dabei aber nichts passiert. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, von der Miliz im August 2007 überfallen worden zu sein und der Überfall auf sein Dorf sei im Oktober 2008 gewesen. Bei einer Rückkehr würde ihn die Regierung aufhängen, weil er zur Bewegung der "Adl und Mousawa" (phonetisch) gehöre.

1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 0202.2012, 11 07.510-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) abgewiesen, der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt III) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

1.5. Mit ho. Beschluss vom 29.01.2014 wurde dieser Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VWGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

1.6. Am 08.04.2016 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von Organen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der nunmehr zuständigen Behörde, einvernommen. Im Wesentlichen wiederholte er seine bisherigen Angaben. Zunächst führte er an, persönlich angegriffen worden zu sein. Die Miliz habe ihn 2007 durchsucht und ihm das Geld weggenommen. Diese Miliz arbeite für die Regierung, er könne aber dazu keine Details angeben. In weiterer Folge gab er an, dass die Miliz "Gangawit" (phonetisch) heiße. Im August 2010 habe er sein Dorf verlassen. Er sei zudem Mitglied der Partei "Aladel Mosawat" (phonetisch). Er habe sich 2008 in eine Liste für diese Bewegung eingetragen, sei aber danach nie aufgefordert worden, eine Ausbildung zu machen. Er habe mit der Miliz keine Probleme gehabt, aber die Miliz habe sein Dorf niedergebrannt. Bei einer Rückkehr müsse er ins Gefängnis, weil er in Europa einen Asylantrag gestellt habe. Mit Polizei und den Behörden habe er keine Probleme gehabt.

1.7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Sudan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Für eine freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Beschwerde eingeräumt (Spruchpunkt IV.).

1.8. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 30.01.2017 bekämpfte der Beschwerdeführer diesen Bescheid in vollem Umfang.

1.9. Am 23.08.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist sudanesischer Staatsangehöriger, ledig, strafgerichtlich unbescholten und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und strafgerichtlich nicht vorbestraft.

Der Beschwerdeführer reiste am 21.06.2011 illegal in Österreich ein und hält sich nach erfolgter Zurückschiebung aus Italien seit 22.06.2011 in Österreich auf.

In Österreich lebt der Beschwerdeführer seit März 2012 im Flüchtlingsheim in XXXX und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist seit Anbeginn bestrebt die deutsche Sprache zu erlernen und hat im Mai 2017 mit Unterstützung eines ehrenamtlich tätigen Lehrers die Deutschprüfung auf Niveau B1 bestanden. Daneben wurde er seit 2012 immer wieder für Aushilfsarbeiten im Gemeindebauhof XXXX (Bestätigungen vom 17.03.2015 09.10.2015, 05.02.2016, 01.04.2016 und vom 31.03.2017) und im Bauhof der Gemeinde XXXX (Bestätigungen vom 13.11.2013 und vom 03.08.2017) herangezogen. Er betreibt Sport, spielt in einem Verein Fußball und hat 2014 auch beim Innsbrucker Stadtlauf teilgenommen. Er kennt viele Leute in XXXX, sucht aktiv den Kontakt zu Einheimischen und hat 2013 bei einem Sozialprojekt und 2014 an einem "Erste Hilfe Kurs" teilgenommen. Sein Engagement wird auch von der Leitung des Flüchtlingsheims hervorgehoben.

Trotz dieser Bemühungen ist der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig.

Im Sudan, wo der Beschwerdeführer 30ig Jahre seines Lebens verbracht hat, leben in Omdurman weiterhin seine Geschwister, zwei Brüder und eine Schwester und deren Kindern, weiterhin unbehelligt und er steht mit ihnen in regelmäßigem Kontakt. Seine Eltern sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer weist einen Schulabschluss auf und hat zuletzt im Geschäft seines Bruders mitgearbeitet.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass er im Sudan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Vor allem kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Person von Milizen verfolgt wurde oder ihm aufgrund der Mitgliedschaft zur Bewegung "Aladel Mosawat" staatliche Verfolgung drohen würde.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr In den Sudan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung und keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Sudan:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im Sudan besteht in weiten Teilen des Landes eine angespannte Sicherheitslage, die wirtschaftliche Situation ist nicht gut und die Lebensumstände der Bevölkerung vielerorts besorgniserregend. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass eine in den Sudan zurückkehrende Person, durch eine Rückkehr automatisch in eine unmenschliche und existenzbedrohende Lage versetzt wird.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die von der belangten Behörde herangezogenen Beweismittel verwies, insbesondere auf seine niederschriftlichen Angaben vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Weiters stützt sich das erkennende Gericht auf den Inhalt des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, der vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie auf das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Sudan, das in Bezug auf seine Grundaussagen in der mündlichen Verhandlung mit dem Beschwerdeführer und der anwesenden Rechtsberaterin erörtert wurde.

Da die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat, verweist das Bundesverwaltungsgericht zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit sowie seiner Konfession, seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit, gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Zudem werden seine diesbezüglichen Angaben durch den in Ablichte vorliegenden Staatsbürgerschaftsnachweises (AS 761) bestätigt. Seine Identität besteht damit kein Zweifel.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage aus dem Strafregister der Republik Österreich.

Die illegale Einreise in das Bundesgebiet, die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich und der Ablauf seines Asylverfahrens lassen sich zweifelsfrei dem vorliegenden Verwaltungsakt entnehmen.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung.

Seine Integrationsbemühungen sind durch die vorgelegten Kursbescheinigungen, Sprachdiplome, Beschäftigungsnachweise der beiden Gemeinden und Unterstützungsschreiben dokumentiert und werden vom erkennenden Richter nicht in Zweifel gezogen.

Die Abhängigkeit des Beschwerdeführers von Leistungen der Grundversorgung und die derzeit nicht vorhandene (wirtschaftliche) Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus den vorliegenden GVS-Abfragen und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Er hat sich zwar in der Vergangenheit bei Arbeiten am Bauhof der Gemeinden XXXX und XXXX eingebracht, konkreten Vorstellungen, wie er künftig seinen Lebensunterhalt oder seine Unterbringung ohne staatliche Unterstützung gestalten werde, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck hinterlassen, dass er sich damit schon näher auseinandergesetzt hat.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat – insbesondere in Bezug auf seine Familiensituation, seine Schulausbildung sowie seine berufliche Tätigkeit – resultierten aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der vom Beschwerdeführer genannten Gründe für das Verlassen seiner Heimat sind – wie die belangte Behörde bereits deutlich aufzeigte – schon aufgrund der vagen und zum Teil widersprüchlichen Angaben nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft.

Die von ihm genannten Vorfälle stehen völlig eigenständig nebeneinander und haben weder inhaltlich noch im zeitlichen Ablauf einen nachvollziehbaren Konnex. Obwohl er nie von staatlichen Organen oder Behörden verfolgt wurde, sieht er sich von diesen bedroht (er komme ins Gefängnis, er werde getötet – AS 145). Diese Bedrohung sah er zunächst aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Bewegung "Adl und Mousawa" (AS 146). Seine Aktivität bestand einzig und allein darin, dass er sich auf einer Liste eingetragen und damit sein Interesse bekundet hatte. Zu weiteren Kontakt sei es aber nicht gekommen. (AS 600) Als weiteren Fluchtgrund führte er an, dass eine Miliz sein Heimatdorf niedergebrannt habe (AS 600). Dieser Überfall auf fand 2008 statt, bei dem weder er noch seine unmittelbare Familie zu Schaden gekommen seien (AS 144). Das Dorf selbst habe er gemeinsam mit seinen Geschwistern aber erst 2010, verlassen und sei mit diesen nach Omdurman gezogen (AS 140). Außerdem erwähnte er einen Überfall auf seine Person 2007. Dabei gab er zunächst an, er habe bei diesem Überfall flüchten können, fünf andere Personen seien dabei aber getötet worden. Zwei der getöteten Personen waren ebenfalls Mitglieder der Bewegung, der er angehörte (AS 144). Unabhängig davon, dass er nach eigenen Angaben erst 2008 Kontakt zu dieser Bewegung hatte, sprach er in weiterer Folge nur mehr davon, dass ihm bei diesem Überfall von der Miliz nur sein Geld abgenommen worden sei (AS 600). Auch in der mündlichen Verhandlung erwähnte er nur den Raub seines Geldes an, nicht jedoch die Flucht bzw. die Tötung anderer Personen. Trotz dieser von ihm geschilderten Bedrohungssituation war er ein Jahr nach dem Verlassen seines Dorfes in der Lage sich privat, über ein Reisebüro in Omdurman seine Ausreise nach Europa zu organisieren.

Im Ergebnis handelt es sich nur um konstruierte Fluchtgeschichten, die sich aus der unsicheren Lage im Darfour ableiten und aufgrund ihrer Widersprüchlichkeiten und vagen Schilderungen keinen realen Hintergrund haben können. Dieser Eindruck wird durch das im Zuge der Einvernahme am 08.04.2016 vom Leiter der Einvernahme dokumentierte Telefongespräch mit dem in Omdurman lebenden Sohn der Schwester des Beschwerdeführers verstärkt (AS 598).

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Beschwerde vorgelegten Unterlagen stellen nur einzelne, die unbefriedigende Sicherheitslage im Sudan wiedergebende Vorfälle dar und werden vom erkennenden Richterauch nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer räumt aber mit den Ausführungen zu seiner persönlichen Situation und jener seiner Geschwister und deren Familienangehörigen selbst ein, dass es im Sudan – wie auch in den Länderfeststellungen beschrieben – Regionen, insbesondere im Großraum Omdurman/Khartum gibt, in denen man sich nicht automatisch in einer unmenschlichen und existenzbedrohenden Lage befindet. Rückkehrer in den Sudan werden zwar bei der Einreise kontrolliert, die auch mit einer zeitlich begrenzten Inhaftnahme verbunden sein kann, haben aber ansonsten mit keinen weiteren Beeinträchtigungen zu rechnen. Der diesbezügliche Bericht des britischen Innenministeriums "Country Policy and Information Note Sudan: Rejected asylum seekers" mit Stand August 2017 wurde in der mündlichen Verhandlung im Zuge der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat erörtert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Für diese Entscheidung maßgeblich sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 24/2016.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1 Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtlings anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so läge in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Um eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Eine solche Gefährdung des Beschwerdeführers liegt nicht vor.

Der Beschwerdeführer vermochte kein asylrelevantes Fluchtvorbringen glaubhaft machen. Es liegt somit keine Verfolgungsgefahr im Sinne der oben skizzierten Rechtslage und hg. Judikatur vor.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Dem Beschwerdeführer droht im Sudan keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Sudan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulbildung auf und konnte zuletzt seinen Lebensunterhalt im Geschäft seines Bruders bestreiten und war auch in der Lage seine Ausreise über ein Reisebüro zu organisieren. Durch die Wiederaufnahme einer entsprechenden Tätigkeit sollte er zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Zudem leben seine Geschwister und deren Kinder nach wie vor in seinem Herkunftsstaat, sodass er bei seiner Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist. Aus den Schilderungen seiner persönlichen und den Lebensumständen seiner dort lebenden Familienangehörigen kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer durch die Außerlandesschaffung in den Sudan in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt würde, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich und auch in Bezug auf die allgemeine Sicherheitslage im Sudan besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde im Sudan keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage und unbefriedigenden Sicherheitslage im Sudan besteht derzeit keine derartige Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für den Sudan, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.2.3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III., erster Teil, erster Satz des angefochtenen Bescheides):

Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.2.3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung sowie dem Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides):

Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Der Beschwerdeführer hat in den 6 Jahren seines Aufenthaltes alle Angebote, die ihm an seinem Unterbringungsstandort zur Verfügung standen genutzt, die deutsche Sprache auf B1-Niveau erlernt, sich regelmäßig an gemeinnützigen Arbeiten beteiligt, aktiv Sport betrieben und den Kontakt zur einheimischen Bevölkerung gesucht.

Dem steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit 22.06.2011 lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich aufgehalten hat. In Österreich führt der Beschwerdeführer – wie er selbst angibt– kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Er lebt in einer Flüchtlingsunterkunft und ist von Leistungen der Grundversorgung abhängig. Trotz seiner Integrationsbemühungen, auch in Bezug auf seine gemeinnützigen Tätigkeiten die nicht in Abrede gestellt werden, ist der Beschwerdeführer von einer wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit, d.h. ohne staatliche Unterstützung, weit entfernt und hat sich damit bisher, wie auch in der mündlichen Verhandlung hervorgekommen ist, konkret nicht näher auseinandergesetzt. Im Sudan hat er zudem den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht und es existieren weiterhin funktionierende familiäre Kontakte zu seinen dort lebenden Geschwistern und deren Familien. Er ist gesund und arbeitsfähig und bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")

Hinzu kommt, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 19.12.2012, 2012/18/0178).

Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 in den Sudan zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.2.2. zu verweisen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.4. Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Unter diesen Voraussetzungen erweist sich die Beschwerde daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV., des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben in Punkt "Zu A)" zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im Rahmen dieses Erkenntnisses bloß im konkreten Einzelfall anzustellenden Erwägungen indizieren keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Schlagworte

Drohungen, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde
Asylrelevanz, Miliz, non refoulement, öffentliches Interesse,
persönlicher Eindruck, Rückkehrentscheidung, vage Mutmaßungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I408.1424707.2.00

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten