Entscheidungsdatum
13.11.2017Norm
BSVG §2 Abs1 Z1Spruch
W156 2151818-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Krebitz Alexandra als Einzelrichterin über die Beschwerde von F XXXX Z XXXX , S XXXX XXXX , 3 XXXX S XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich vom 15.12.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 1. und 2 mit der Maßgabe, dass in Spruchpunkt. 2. die monatliche Beitragsgrundlage in Euro für den Flächenbetrieb für den Zeitraum 01.01.2013 bis 30.06.2016 € 3.512,83, für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis 31.12.2013 € 3.512,83 und für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.10.2014 € 3.590,11 zu lauten hat, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 3. stattgegeben und festgestellt, dass Herr F XXXX Z XXXX für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.10.2014 für die nachzuzahlenden Beträge zur Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung für Einnahmen aus Nebentätigkeiten einen Beitragszuschlag in Höhe von € 600,94 zu entrichten hat.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 18.04.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, die Aufzeichnungen betreffend die Bruttoeinnahmen aus der ausgeübten Nebentätigkeit des Vermietens und Einstellen von Reittieren für die Jahre 2010 bis 2015, Vorlage der Mietverträge und Anzahl der zur Verfügung gestellten Boxen, Übermittlung der Tierlisten an die AMA für die Jahre 2010 bis 2015, Anzahl der eigenen Pferde für die Jahre 2010 bis 2015 sowie die Bekanntgabe der monatlichen Einstellgebühren für die Jahre 2010 bis 2015. zu übermitteln.
2. Am 21.06.2016 fand vor der belangten Behörde eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer statt, in der die Einnahmen der Jahre 2010 bis 2015 mit dem Beschwerdeführer anhand der Tierlisten geschätzt wurden, da Aufzeichnungen nicht vorlägen.
3. Im sogenannten Einspruch vom 04.06.2016 (gemeint 04.07.2016) gegen die Kontonachricht von 22.06.2016 führte der Beschwerdeführers hinsichtlich der landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten aus, dass 2010-2014 der Tierbestand aufgrund der Tierliste der AMA und Angaben seinerseits berechnet worden sei. Da ab 2014 die Umsatzsteuer abgeliefert werde, ersuche er um eine Neuberechnung des Tierbestandes laut Unterlagen des Finanzamts, da sich der Tierbestand in der Pferdehaltung im Laufe eines Kalenderjahres mehrmals verändere und das Finanzamt die monatlichen Bestände aufliste. Für die Fütterung der eingestellten Pferde werde ausschließlich Raufutter aus der eigenen landwirtschaftlichen Erzeugung verwendet. Die SVB Beiträge für das Pferdefutter seien somit schon in der SVB Beitragsgrundlage des Flächenbetriebes berücksichtigt und bezahlt worden. Daher müsse aus seiner Sicht dieser Betrag aus der Kostenrechnung der Einstellkosten herausgenommen werden, welche zu einer Reduktion der monatlichen Beitragsgrundlage der landwirtschaftlichen Nebentätigkeit führe.
4. Mit Schreiben vom 09.11.2016 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass 2002 mit Pferden begonnen worden sei, das Gesetz sei erst 2004 eingeführt worden Bis dato seien mehr als € 200.000 belegfähig. Die Einstellgebühren bestünden u.a. aus Stroh, Arbeitszeit (dies sei mit EHW-SVB bezahlt), Strom Finanzamt, Steuer, Geländeversicherung. Er habe kein Geld kassiert, das er abgeben müsse und dürfte aufgrund einer Herzoperation keinen Stress haben.
5. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich, im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet, vom 15.12.2016, Zl. XXXX , wurde im Spruchpunkt 1. festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner land{forst)wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ausgeübte bäuerliche Nebentätigkeit des Einstellens von Reittieren nach Punkt 3.4 der Anlage 2 zum Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) in der Zeit vom 01.01.2010 bis 31.10.2014 im Tatbestand der Pflichtversicherung nach dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) enthalten ist.
In Spruchpunkt 2. wurde die Beitragspflicht 01.01.2010 bis 31.10.2014 in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern wie folgt festgestellt:
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Im Spruchpunkt 3. wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.10.2014 für die nachzuzahlenden Beiträge für Einnahmen aus Nebentätigkeiten zur Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 601,09 zur Entrichtung vorgeschrieben.
Begründend wurde nach Zitierung der gesetzlichen Grundlagen ausgeführt, dass unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer an der Adresse 3 XXXX S XXXX XXXX einen land(forst)wirtschaftiichen Betrieb mit einem Einheitswert von € 30.500,- auf alleinige Rechnung und Gefahr führe.
Neben laufender Betriebsführung betrieb er das land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe des Einstellens von Reittieren.
Er habe anlässlich der am 20.06.2016 erfolgten Betriebsprüfung für die Jahre 2010
€ 23.260,-, 2011 € 29.620,-, 2012 € 30.700,-, 2013 € 37.420,- und 2014 € 36.833,- als Einnahmen für das Einstellen von Reittieren gemeldet.
Die Tätigkeit des Einstellens von Reittieren sei aufgrund der gesetzlichen Definition des § 5 LAG nicht im Hauptbetrieb enthalten, sondern wird in Form eines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes erfasst.
Die Bildung der Beitragsgrundlage für die Ausübung einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erfolge auf Basis der vom Versicherten gemeldeten Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Darunter seien alle durch die Tätigkeit veranlassten Einnahmen einschließlich geldwerter Vorteile zu verstehen, wovon dann pauschale Betriebsausgaben in der Höhe von 70 % der Einnahmen abgezogen werden.
Die für die Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Beitragsgrundlage im Sinne des § 23 BSVG setze sich daher aus dem Versicherungswert (Beitragsgrundlage laut Einheitswert) und den pauschal ermittelten Einkünften aus den land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten zusammen.
Aus den fehlenden Einnahmen für die Jahre 2010 bis 2014 ergäbe sich eine Gesamtnachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen von €
12.021,82 und daraus ein Beitragszuschlag nach § 34 Abs. 4 BSVG in der Höhe von insgesamt € 601,09.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führt aus, dass ungerechte Forderungen gestellt worden seien. Der Einspruch vom 14.07.2016 (Gemeint 04.06.2016, Einspruch gegen die Kontonachricht) sei nicht berücksichtigt worden.
7. Mit Schreiben vom 29.03.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungskat dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab an dass, bei der Bescheiderstellung folgende Schreibfehler unterlaufen seien:
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8. In seiner aufgetragenen Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.10.2017 vor, dass 2002 es keinen Paragraphen gegeben hätte. Er habe von der BBK A XXXX die Auskunft bekommen, dass Pferde Landwirtschaft seien, da Landschaft gepflegt werde. Hätte er die Information bekommen, dass er Sozialversicherung bezahlten müsste, hätte er nicht begonnen. 2004 sei das Gesetz erfunden worden. in Folge listet der Beschwerdeführer das Einkommen laut SVB auf (Heu, Finanzamt, Strom, Versicherung, Kraftfutter, heizen, etc.) sowie seine Investitionen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war im verfahrensrelevanten Zeitraum alleiniger Betriebsführer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes an der Adresse 3 XXXX S XXXX , S XXXX XXXX , im Gesamtausmaß von 31,8883 ha.
Der Beschwerdeführer begann im Jahr 2002 mit der Pferdeeinstellung. Die Aufnahme des land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes wurde der belangten Behörde nicht gemeldet. Durch Internetrecherche erlangte die belangte Behörde von der Ausübung des Iandwirtschaftlichen Nebengewerbes "Vermieten und Einstellen" von Reittieren Kenntnis. Es erfolgte am 20.06.2016 eine Betriebsprüfung durch die belangte Behörde vor Ort im Beisein des Beschwerdeführers. Eine Aufzeichnung der Einnahmen aus der Tätigkeit ist nicht vorhanden, es erfolgte eine Schätzung erfolgte anhand der Tierliste der AMA und entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers.
Die Schätzung wurde vorgenommen wie folgt:
Die Einstellgebühr beträgt für die Jahre 2010 bis 2013 € 265,-- für normale Boxen und € 295,- für Paddocks (Anbeitung jedoch erst am dem Jahr 2012).
Es wird auch ein Schulbetrieb angeboten. Rund vier Pferde werden von einer Reitlehrerin unter der Woche mit Kindern bewegt. In der Woche betragen die Einnahmen ca. € 25,--. Im Jahr betragen diese Einnahmen somit ca. € 1.000,-. Der Schulbetrieb wurde schon immer in diesem Ausmaß durchgeführt, das heißt ab dem Jahr 2010 werden jährlich €
1.000,- vom Schulbetrieb lukriert.
Der Reitbetrieb bietet eine Reithalle, ein Viereck, Koppeln und einen befestigten Platz. In der Einsteilgebühr ist das Futter, die Betreuung wie Koppelgang und Unterbringung enthalten. Die Pferde sind in Boxen (mit und ohne Paddock) untergebracht. Die Einsteilgebühr beträgt für Paddock € 330,- und für normale Boxen €
285,-. Diese Einstellgebühr gilt seit dem Jahr 2014.
Erhebung der Einnahmen für die Jahre 2010 bis 2015:
Jahr 2010:
11 Stück lt. Tierliste: davon 4 eigene Pferde (Pferdepässe sind vorhanden und wurden eingesehen). Somit wurden im Jahr 2010 7 Pferde eingestellt.
Berechnung: 7 Pferde x € 265,- Einstellgebühr = € 22.260,- + €
1.000,- Schulbetrieb = € 23.260,-.
Jahr 2011:
14 Stück lt. Tierliste: davon 5 eigene, da im September ein Pferd gekauft wurde).
Somit 9 Stück Einsteller x € 265,- = € 28.620,- + € 1.000,-
Schulbetrieb = € 29.620,-.
Im Jahr 2012 wurden erstmals auch Paddockboxen angeboten.
Jahr 2012:
15 Stück lt. Tierliste (davon 6 eigene wieder eines gekauft).
Berechnung: 3 Pferde x € 295,- Einstellgebühr Paddockboxen = €
10.620,- 6 Pferde x € 265,- Einsteilgebühr normale Boxen = €
19.080,- Ergibt € 29.700,- + € 1.000,- Schulbetrieb ist insgesamt €
30.700,00.
Jahr 2013:
17 Stück lt. Tierliste (davon 6 eigene) = 11 Stück Einsteller davon
4 Pferde x € 295,- = € 14.160,-
7 Pferde x € 265,- = € 22.260,-- somit insges. € 36.420,-und €
1.000,- Schulbetrieb somit insgesamt € 37.420,--.
Jahr 2014:
18 Stück lt. Tierliste (davon 6 Stück eigene Pferde) = 12 Stück
Einsteller davon 4 Pferde x € 330,- = € 15.840,-
8 Pferde x € 285,-- = € 27.360,- somit insgesamt € 43.200,- und €
1.000,- Schulbetrieb Insgesamt € 44.200,-. Davon der BF versichert vom 01/14 bis 10/14 anteilsmäßige Einnahmen € 36.833,33 und die Ehegattin des BF versichert ab 11/14 anteilsmäßige Einnahmen €
7366,67.
Jahr 2015:
13 Stück lt. Tierliste (davon 6 eigene Pferde) = 7 Einsteller davon 4 Pferde x € 330,-€ 15.840,-
3 Pferde x € 285,- € 10.260,- somit insgesamt € 26.100,- + € 1.000,-
Schulbetrieb insgesamt € 27.100,-.
Sämtliche Futtermittel (Heu, Stroh und Hafer) werden vom landwirtschaftlichen Betrieb produziert.
Von den festgestellten Einnahmen wurden 70% als pauschale Betriebsausgaben abgezogen; die verbliebenen 30% der Einnahmen werden als Beitragsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und ist vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Größe des landwirtschaftlichen Betriebes ergibt sich unter anderem aus dem Pachtvertrag vom 13.11.2014, mit dem der Beschwerdeführer den landwirtschaftlichen Betrieb an seine Gattin verpachtete.
Die Eigenschaft als Betriebsführer des Beschwerdeführers ergibt sich aus seiner Mitteilung an die belangte Behörde zu den Bewirtschaftungsverhältnissen vom 11.10.2010.
Der Beginn der Einstellung ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Betriebsprüfung am 20.06.2016.
Die Schätzungsgrundlagen der belangten Behörde ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Betriebsprüfung unter Zuhilfenahme der Tierlisten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Materiellrechtliche Grundlagen:
§ 5 Abs. 5 lit. a LAG, in der Fassung BGBl Nr. I 1660/2004, lautet:
"Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten ferner Betriebe, die in untergeordnetem Umfang im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinne des Abs. 1 bzw. 2 geführt werden, deren Geschäftsbetrieb nachstehende selbständige Tätigkeiten umfasst und diese nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb erfolgen:
a) Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994;"
§ 2 Abs. 1 Z 2 GewO 1994, BGBl Nr. I 82/2016, lautet:
"Dieses Bundesgesetz ist – unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:
die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 4);"
§ 2 Abs. 4 Z 6 GewO, BGBl. Nr. I 82/2016 lautet:
"Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 2) sind zu verstehen:
Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren;"
§ 2 BSVG, BGBl. I. Nr. 162/2015 lautete:
"§2 (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf
a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994,
c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und
d) Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984,
soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden."
§ 20 Abs. 1 leg.cit. lautet:
"Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen sowie die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (§ 71), im Falle einer Bevollmächtigung gemäß § 16 Abs. 3 die Bevollmächtigten, haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 178ff. maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die darauf bezüglichen Bescheide der Finanzbehörde und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen.
§ 20 Abs. 2 Z 2 leg.cit. lautet:
"Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich, so haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen, deren Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4b bis 4e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.
§ 20 Abs. 5 leg.cit. lautet:
"Fehlen die Unterlagen, sind sie unvollständig oder wird ihre Vorlage verweigert, so ist der Versicherungsträger berechtigt, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen. Die Berechtigung des Versicherungsträgers erstreckt sich auch auf jene Fälle, in denen für Teilflächen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach dem BewG 1955 nicht festgestellt ist."
§ 23 BSVG Abs. 1 leg.cit. lautet:
Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
1. bei einem land(forst)wirtschaftiichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2.
3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage.
Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).
§ 23 Abs. 4b leg.cit. lautet:
Werden Einkünfte aufgrund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30 % der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.
Nach § 34 Abs. 4 leg.cit. kann der Versicherungsträger für den Fall, dass die Bekanntgabe der Einnahmen nach § 20 Abs. 2 Z 2 BSVG nicht bis zu dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt erfolgt, einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 % des nachzuzahlenden Betrages vorschreiben.
3.2 Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Einbeziehung in die Pflichtversicherung
Die Tätigkeit des Einstellens von Reittieren ist aufgrund der gesetzlichen Definition des § 5 LAG nicht im Hauptbetrieb enthalten, sondern wird in Form eines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes erfasst, welche in § 2 Abs. 4 GeWO 1994 näher definiert sind.
Darunter fällt gemäß Z 6 auch die Einstellung von Reittieren und unterliegt diese landwirtschaftliche Nebentätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG auch der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung.
Die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem BSVG erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.
3.2.2. Beitragsgrundlagen und Schätzung:
§ 20 Abs. 1 BSVG verpflichtet zur Führung und Vorlage von Unterlagen und zur Bekanntgabe der Einnahmen aus landwirtschaftlicher Nebentätigkeit gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 BSVG bis zu spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres. Fehlen entsprechende Unterlagen, berechtigte § 20 Abs. 5 BSVG den Versicherungsträger, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der landwirtschaftlichen Nebentätigkeit für den verfahrensrelevanten Zeitraum keine Aufzeichnungen über die Einnahmen geführt hat. Sohin war die belangte Behörde berechtigt, diese im Wege einer Schätzung zu ermitteln.
Im gegenständlichen Fall wurde die Schätzung der Einnahmen für den verfahrensrelevanten Zeitraum von der belangten Behörde anhand der Angaben vom Beschwerdeführer zu den Einstellgebühren sowie den Preisen für den Schulbetrieb vorgenommen und weiter die vorhandenen Tierlisten herangezogen.
Wenn ausreichend und nachvollziehbar begründet wird, wie unter Heranziehung des § 20 Abs. 5 BSVG die Höhe der Beitragsgrundlage ermittelt wurde, kann weder dieser noch einem daraus abgeleitetem Beitragszuschlag entgegengetreten werden (VwGH vom 09.09.2009, ZI. 2006/08/0011). Die hypothetische Tauglichkeit alternativer Schätzmethoden ist nicht von Belang, wenn das Schätzungsverfahren einwandfrei geführt wird, die zum Schätzungsergebnis führenden Gedanken schlüssig und folgerichtig sind und das Ergebnis mit der Lebenserfahrung im Einklang steht (VwGH vom 19.03.1998, ZI. 96/15/0005).
Die belangte Behörde hat denkschlüssig ihre Berechnungen getätigt und können diese vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet werden.
Ein substantiiertes Vorbringen, dass die geschätzten Einnahmen nicht erzielt wurden, könnte weder der Beschwerde noch der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13.10.2017 entnommen werden. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, dass die belangte Behörde von den Einnahmen nicht (Betriebs-)Ausgaben des Beschwerdeführers wie Steuern, Betriebskosten und Investitionen in Abzug brachte.
Dazu ist auszuführen, dass die Bildung der Beitragsgrundlage für die Ausübung einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erfolgt auf Basis der vom Versicherten gemeldeten Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Darunter sind alle durch die Tätigkeit veranlassten Einnahmen einschließlich geldwerter Vorteile zu verstehen, wovon dann pauschale Betriebsausgaben in der Höhe von 70 % der Einnahmen abgezogen werden. Somit wurden von den Einnahmen des Beschwerdeführers die gesetzlich als pauschaliert vorgeschriebenen Betriebsausgaben jedenfalls in Abzug gebracht und geht sohin diesen Vorbringen ins Leere.
Die für die Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Beitragsgrundlage im Sinne des § 23 BSVG setzt sich daher aus dem Versicherungswert (Beitragsgrundlage laut Einheitswert) und den pauschal ermittelten Einkünften aus den land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten zusammen.
Aus den fehlenden Einnahmen für die Jahre 2010 bis 2014 ergibt sich eine Gesamtnachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen von €
12.018,7 aufgrund der nicht gemeldeten Einnahmen aus der landwirtschaftlichen Nebentätigkeit (unter Abzug der 70% pauschalierter Betriebskosten) in Gesamthöhe von € 47.350.
3.2.3. Beitragszuschlag
Ein Beitragszuschlag nach § 34 Abs. 4 BSVG kann vorgeschrieben werden, wenn die Bekanntgabe von Einnahmen nicht bis zu m gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkt erstattet wurde. Unstrittig ist, dass der BF die gegenständlichen Einnahmen bis zur Betriebsprüfung jedenfalls nicht gemeldet hat und erfolgte somit die Vorschreibung eines Beitragszuschlages dem Grunde nach zu Recht.
Zur Höhe ist anzuführen, dass die nachzuverrechnenden Sozialversicherungsbeiträge sich errechnen wie folgt:
Zeitraum
KV in €
PV in €
UV in €
Gesamt in €
1.1.2010-31.12.2010
44,48
87,22
11,05
1.713,00
1.1.2011-31.12.2011
56,65
112,92
14,07
2.203,68
1.1.2012-30.06.2012
58,72
118,96
14,58
1.153,56
1.7.2012-31.12.2012
58,72
122,80
14,58
1.176,6
1.1.2013-30.06.2013
71,49
149,52
17,76
1.432,62
1.7.2013-31.12-2013
71,49
154,19
17,76
1.460,64
1.1.2014-31.10.2014
84,54
182,32
21,00
2.878,60
Gesamt
12.018,7
Daraus ergibt sich rechnerisch ein 5% iger Beitragszuschlag in Höhe von € 600,39.
Ein Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Höhe des der Bemessung zugrunde gelegten Einheitswertes und der Berechnungsmethode ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und erfolgte die Berechnung aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zu Recht.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Beitragsnachverrechnung, Beitragszuschlag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W156.2151818.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.11.2017