TE Bvwg Beschluss 2017/11/14 I404 2167102-1

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Veröffentlicht am 14.11.2017
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Entscheidungsdatum

14.11.2017

Norm

AlVG §10
AlVG §38
AVG 1950 §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I404 2167102-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra Junker als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Erich RONACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Kufstein Regionale Geschäftsstelle vom 31.05.2017 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum 10.05.2017 bis 20.06.2017 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 VwGVG iVm. § 17 VwGVG und § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Kufstein (in der Folge: belangte Behörde) vom 31.05.2017 wurde ausgesprochen, dass Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) für den Zeitraum 10.05.2017 bis 20.06.2017 verloren hat.

2. Mit Schriftsatz vom 12.06.2017 brachte der Beschwerdeführer ein als "Stellungnahme zu dem Bescheid" bezeichnetes Schreiben bei der belangten Behörde ein. Er führte in dem Schreiben einleitend aus, dass er seine Begründung für ein Fehlverhalten der belangten Behörde ("Ihrerseits") schriftlich ausdrücken möchte. Abschließend führte er aus, dass er die belangte Behörde auf deren Entscheidung aufmerksam machen möchte und dass er die belangte Behörde mit diesem Schreiben bitte, ihre Entscheidung nochmals zu überdenken.

3. In der Folge legte die belangte Behörde dieses Schreiben samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4. Mit Schreiben vom 21.08.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, klar zu stellen, ob er mit seinem Schreiben eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben hat.

5. Nachdem der Beschwerdeführer auf dieses Schreiben nicht reagierte, wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) darüber informiert, dass die Beschwerde mangelhaft ist, da aus der Eingabe vom 12.06.2017 nicht hervorgehe, ob der Beschwerdeführer Beschwerde an das BVwG erheben wollte.

Dem Beschwerdeführer wurde daher gemäß § 13 Abs. 3 iVm. § 17 VwGVG aufgetragen, innerhalb einer Frist von 10 Tagen die entsprechenden Angaben schriftlich nachzureichen.

Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen, wonach die Beschwerde zurückgewiesen werde, falls der Beschwerdeführer innerhalb der ihm gesetzten Frist keine nähren Angaben nachreiche.

6. In der Folge kam der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nach.

II. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:

Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Die §§ 28 Abs. 1 bis 3 und 31 VwGVG lauten wie folgt:

Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

1.2. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

1.2.1. Die relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet wie auszugsweise wie folgt:

Anbringen

§ 13.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die relevante Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet auszugsweise wie folgt:

Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

1.2.2. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).

Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.06.2017 ging nicht hervor, ob er beabsichtigt hat, ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der belangten Behörde einzubringen, zumal dieses Schreiben lediglich als "Stellungnahme zu dem Bescheid" bezeichnet wird und sich auch inhaltlich nur an die belangte Behörde richtete und daher nicht erkennbar war, ob der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben eine Beschwerde an das BVwG erhoben hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, wenn ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt, den Gegenstand des Anbringens von amtswegen zu ermitteln (vgl. ua VwGH vom 06.11.2006, Zl. 2006/09/0094 oder vom 27.01.2005, Zl. 2004/16/0101).

Aus diesem Grund trug das Gericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.10.2017, zugestellt am 04.10.2017, gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen 10 Tagen die entsprechenden Angaben schriftlich nachzureichen. Weiters wurde der Beschwerdeführer auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird, wenn er dem Verbesserungsauftrag des Gerichts nicht rechtzeitig nachkommt.

Der Beschwerdeführer ist diesem Auftrag in der Folge nicht nachgekommen. Da der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag des Gerichtes somit nicht nachgekommen ist, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

1.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I404.2167102.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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