TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/15 I404 2160421-1

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Veröffentlicht am 15.11.2017
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Entscheidungsdatum

15.11.2017

Norm

AlVG §38
AlVG §49
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZustG §17

Spruch

I404 2160421-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Erich RONACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die Arbeiterkammer Tirol, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Kufstein, Regionale Geschäftsstelle, vom 14.02.2017 wegen Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 10.02.2017 bis zum 12.02.2017 gemäß § 38 iVm § 49 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 02.05.2017 ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 10.11.2016 Notstandshilfe in Höhe von € 19,42.

In der Betreuungsvereinbarung vom 26.01.2017 hielt das Arbeitsmarktservice Kufstein, Regionale Geschäftsstelle (in der Folge: belangte Behörde), unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer die Vorteile des eAMS-Kontos nutzen wolle. Nach Aktivierung des eAMS-Kontos würden die Kommunikation und der Informationsaustausch vorwiegend über das eAMS-Konto erfolgen.

2. Mit Schreiben vom 06.02.2017 schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Kontrollmeldetermin für den 10.02.2017 vor.

3. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 13.02.2017 wegen der der Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Kontrolltermins vom 10.02.2017 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er Meldungen der belangten Behörde über das eAMS-Konto zugestellt erhalte. Wegen Umbau des Wohnhauses werde der Postkasten nicht jeden Tag gelehrt und habe er am Freitagabend die Hinterlegung von seinem Vater bekommen. Am Samstag habe er sodann die Briefsendung abgeholt. Diese Niederschrift sei dem Beschwerdeführer zur Durchsicht vorgelegt und im Anschluss daran von diesem persönlich unterfertigt worden.

4. Mit Bescheid vom 14.02.2017 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 10.02.2017 bis 12.02.2017 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 10.02.2017 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am 13.02.2017 bei der belangten Behörde gemeldet habe. In den Angaben des Beschwerdeführers, dass er den Kontrollmeldetermin aufgrund des Umbaus des Hauses erst verspätet erhalten habe, könne keine Berücksichtigungswürdigkeit gesehen werden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die Vorschreibung eines Kontrolltermins per Postweg und nicht per eAMS erfolgt sei. In der Betreuungsvereinbarung vom 26.01.2017 stehe, dass von der belangten Behörde übermittelte Vermittlungsvorschläge und sonstige Schreiben sich im Nachrichteneingang des eAMS-Kontos finden würden. Dem Beschwerdeführer sei zwei Mal von seinem Betreuer mündlich mitgeteilt worden, dass alle Nachrichten über das eAMS-Konto übermittelt werden sollten. Des Weiteren sei der Kontrolltermin sehr kurzfristig vorgezogen worden, obwohl er offiziell am 20.02.2017 stattfinden hätte sollen. Der Inhalt des kurzfristig vorgezogenen Kontrolltermins sei die Niederschrift einer neuen Betreuungsvereinbarung gewesen, obwohl die alte Betreuungsvereinbarung nur 2 Wochen vorher am 26.01.2017 erstellt worden sei und bis zum 25.07.2017 gültig gewesen wäre. Zudem seien seine Einwände zu dieser Bezugssperre schriftlich aufgenommen worden (bauliche Veränderungen und Postweg statt vereinbartem eAMS-Konto). Im Bescheid vom 14.02.2017 seien aber nur die baulichen Veränderungen schriftlich erwähnt. Es habe bauliche Veränderungen (vom 04.02.2017 bis 18.02.2017) im Haus, in welchem der Beschwerdeführer wohne, gegeben. Aufgrund der starken Lärmbelästigung und Feinstaubentwicklung hätten die Bewohner nicht immer anwesend sein können. Die baulichen Maßnahmen hätten eine Woche länger als vorgesehen gedauert, somit bis zum 25.02.2017. Schriftliche Bestätigungen von der Baufirma und seinem Vater seien vorhanden. Es sei am 08.02.2017 versucht worden, den besagten RSb-Brief zuzustellen. Leider sei außer der Baufirma auf Grund der genannten Gründe niemand zuhause gewesen. Der RSb-Brief sei im Postamt Wörgl hinterlegt worden und eine Nachricht zur Hinterlegung im Briefkasten eingeworfen worden. Am 10.02.2017 am frühen Abend habe sein Vater die Nachricht zur Hinterlegung dem Beschwerdeführer übergeben. Der Beschwerdeführer habe diesen RSb-Brief am 11.02.2017 vom Postamt Wörgl abgeholt.

6. Mit Bescheid vom 02.05.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte die belangte Behörde – zusammengefasst – aus, dass in der Betreuungsvereinbarung vom 26.01.2017 festgehalten worden sei, dass die Kommunikation und der Informationsaustausch mit dem Beschwerdeführer "vorwiegend" über das eAMS-Konto des Beschwerdeführers erfolgen werde. Es sei nicht angeführt, dass die Kommunikation ausschließlich über das eAMS- erfolgen werde. In der "Bundesrichtlinie Kontrollmeldungen" vom 01.10.2016 sei außerdem festgehalten, dass es dem jeweiligen Berater überlassen bleibe, ob die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins entweder durch persönliche Übergabe, schriftlich auf dem Postweg, per eAMS-Konto oder E-Mail übermittelt werde. Die regionale Geschäftsstelle könne somit im Einzelfall entscheiden, auf welchem Weg die Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins erfolgen solle. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass die Zustellung des Kontrollmeldetermins auf dem Postweg mittels RSb-Briefsendung nicht zulässig gewesen sei, gehe somit ins Leere. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das Wohnhaus, in welchem er mit seinen Eltern wohne, zu dieser Zeit mit erheblichen Einschränkungen für die Bewohner umgebaut worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt erwähnt habe, dass er sich an der angegebenen Wohnadresse in diesem Zeitraum nicht ständig aufhalten werde. In Unkenntnis der vom Beschwerdeführer nunmehr behaupteten Umbauarbeiten könne der Berater somit berechtigt davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer an der bekannt gegebenen Wohnadresse aufhalte und somit auch die Post regelmäßig kontrolliere. Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz gelte eine hinterlegte Briefsendung mit dem Tag der angegebenen Hinterlegung postalisch als zugestellt. Da auf dem RSb-Rückschein die Hinterlegung mit 08.02.2017 angeführt sei, gelte diese RSb-Briefsendung somit mit 08.02.2017 als zugestellt. Auch wenn die Zustellung insgesamt recht kurzfristig erfolgt sei, so hätte der Beschwerdeführer die Briefsendung doch zwei Tage vor dem vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin erhalten und wäre somit rechtzeitig über diesen Termin informiert worden. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ungerechtfertigter Weise ein für den 20.02.2017 vorgeschriebener Kontrollmeldetermin auf den 10.02.2017 vorverlegt worden sei, werde angemerkt, dass die Vorschreibung des neuen Kontrollmeldetermins damit zu begründen sei, als am Termin am 13.02.2017 dem Beschwerdeführer konkrete detaillierte Informationen über die ihm zugewiesene Beschäftigung bei der "Werkbank" gegeben worden seien. Da der Beschwerdeführer laut den konkreten Informationen bereits am 20.02.2017 ein Dienstverhältnis im Verkauf bei der Werkbank beginnen hätte können, wäre ein Kontrollmeldetermin an diesem Tag viel zu spät gewesen. Die Vorschreibung zusätzlicher Kontrollmeldetermine sei bei sachlicher Rechtfertigung daher keinesfalls rechtswidrig. Da der Beschwerdeführer somit nach Ansicht der belangten Behörde keine triftigen Gründe vorgebracht habe, die die Versäumung des Kontrollmeldetermins am 10.02.2017 entschuldigt hätten, verliere der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 10.02.2017 bis zu seiner persönlichen Wiedermeldung am 13.02.2017.

7. Mit Schreiben vom 26.05.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er nicht nachvollziehen könne, warum jeder Bescheid und sonstige Nachricht über das eAMS-Konto übermittelt werde, ein äußerst kurzfristiger und vorgezogener Kontrollmeldetermin plötzlich aber nicht. Der Beschwerdeführer habe sich darauf verlassen, dass jede Kommunikation über das eAMS-Konto stattfinden solle. Die Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins per Post und RSb-Brief, insbesondere wenn dieser sehr kurzfristig anberaumt werde, sei im vorliegenden Fall unsachlich, durch nichts gerechtfertigt und habe auch aus Sicht der belangten Behörde keinen erkennbaren Nutzen. Dies seien Indizien für eine Schikane. Seine Eltern seien während der gesamten Zeit der Baumaßnahmen (04.02.2017 bis 18.02.2017) aufgrund der starken Lärmentwicklung und Feinstaubbelastung übersiedelt. Da die Lärmentwicklung und Feinstaubbelastung in der ersten Woche so hoch geworden sei, habe er fluchtartig das Haus verlassen und sei bei einem guten Schulfreund für einige Tage untergekommen. Es könnten Rechnungen, Pläne, Fotos zum Umbau, die Aussagen der Eltern, Verwandten in Kirchbichl, der Nachbarn und des Schulfreundes beigebracht werden. Da sein Vater aufgrund der genannten Gründe nur 1x wöchentlich den Postkasten geleert habe, nämlich am Freitag nach der Beendigung der täglichen Bauarbeiten und ihm am frühen Freitagabend die Benachrichtigung übergeben habe, sei es ihm unmöglich gewesen, den kurzfristig vorverlegten Termin wahrzunehmen. Der RSb-Brief sei am 11.02.2017 vom Postamt Wörgl durch den Beschwerdeführer abgeholt worden.

8. Mit Schreiben vom 06.06.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass seitens der belangten Behörde bereits am 18.05.2017 der Rückforderungsbescheid aus der ursprünglichen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erlassen worden sei. Die Aufhebung dieses Rückforderungsbescheides sei seitens der Landesgeschäftsstelle mit 30.05.2017 veranlasst worden.

9. Am 11.10.2017 und am 14.11.2017 fand vor dem BVwG, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer bezog zuletzt auf Grund seines Antrages vom 10.11.2016 Notstandshilfe in Höhe von € 19,42.

1.2. Am 08.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins für den 10.02.2017 an seine Wohnadresse XXXX in XXXXzugestellt. Nachdem weder der Beschwerdeführer noch eine andere Person an der Adresse angetroffen werden konnte, wurde eine Verständigung über Hinterlegung an der Abgabestelle hinterlassen. Als Beginn der Abholfrist wurde der 08.02.2017 festgehalten.

1.3. An der Adresse XXXX in XXXXbewohnt der Beschwerdeführer im Reihenhaus seiner Eltern eine Wohnung im ersten Stock. Im Zeitraum 06.02.2017 bis 23.02.2017 haben in diesem Reihenhaus umfassende Sanierungsarbeiten stattgefunden.

Die Eltern des Beschwerdeführers sind deshalb zu der Schwester des Beschwerdeführers gezogen, der Beschwerdeführer hat zumindest vom 07.02.2017 bis 10.02.2017 bei einem Freund übernachtet und war auch untertags nicht in der Wohnung aufhältig.

1.4. Der Beschwerdeführer ist erst am Freitag, dem 10.02.2017, abends an die Abgabestelle zurückgekehrt und sein Vater, der an diesem Tag auch in dem Haus war, hat ihm die Hinterlegungsanzeige ausgehändigt. Am nächsten Tag hat der Beschwerdeführer das Schreiben abgeholt.

1.5. Die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins für den 10.02.2017 erfolgte nur über die Post und nicht auch über e-AMS.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen hinsichtlich des Antrages und der Höhe der Notstandshilfe ergeben sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Die Feststellung hinsichtlich der Hinterlegung des RSb-Briefes ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein. Die Feststellung hinsichtlich des Inhaltes der gegenständlichen Vorschreibung wurde dem im Akt einliegenden Schreiben der belangten Behörde vom 06.02.2017 entnommen.

2.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine Wohnung im Reihenhaus der Eltern bewohnt, basiert auf den Angaben des Vaters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Dass im Zeitraum 6.02.2017 bis 23.02.2017 umfassende Renovierungsarbeiten stattgefunden haben, haben der Beschwerdeführer und sein Vater übereinstimmend angegeben und wurden von der diesbezüglich beauftragten Firma bestätigt.

Dass die Eltern in dieser Zeit bei der Schwester gewohnt haben, haben der Beschwerdeführer und sein Vater angegeben. Dass der Beschwerdeführer selbst – zumindest vom 07.02 – bis 10.02.2017 bei einem Freund übernachtet und untertags auch nicht anwesend war, basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Dies hat der als Zeuge einvernommene Freund des Beschwerdeführers bestätigt.

2.4. Dass der Beschwerdeführer am Freitag, dem 10.02.2017 in seine Wohnung zurückgekehrt ist und ihm dann die Hinterlegungsanzeige von seinem Vater ausgehändigt wurde, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben. Auch sein Vater hat angegeben, den Beschwerdeführer erstmals am Freitag wieder im Hause angetroffen zu haben und ihm die Anzeige ausgehändigt zu haben.

2.5. Dass der Beschwerdeführer die Verständigung über den Kontrolltermin nicht auch über das e-AMS erhalten hat, basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers. Gegenteiliges hat die belangte Behörde nicht angegeben und ist auch dem vorgelegten Akt nicht zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:

Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

§15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetztes (AlVG) lauten wie folgt:

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Kontrollmeldungen

§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

Anzeigen

§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

Die maßgebliche Bestimmung des Zustellgesetzes (ZustG) lautet wie folgt:

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

3.2.2. Gegenständlich ist strittig, ob der Beschwerdeführer vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin unentschuldigt nicht wahrgenommen hat oder er mangels ordnungsgemäßer Zustellung keine Kenntnis von diesem Termin hatte.

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose gemäß § 49 Abs. 1 AlVG wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder häufiger Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch häufiger Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert gemäß Abs. 2 leg. cit. vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

Gemäß §§ 38 und 58 sind die genannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

3.2.3 Ein Kontrolltermin iSd § 49 Abs. 1 AlVG dient in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen (vgl. zu diesem Aspekt das Erkenntnis des VwGH vom 20. Dezember 2006, Zl. 2005/08/0159), weshalb grundsätzlich dessen persönliches Erscheinen erforderlich ist. (VwGH vom 31.01.2007, Zl. 2005/08/0117).

Die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (VwGH vom 6. Juli 2011, Zl. 2008/08/0093).

Kontrolltermine sind nach der gesetzlichen Anordnung des § 47 Abs. 2 AlVG unter Angabe von Ort und Zeit des wahrzunehmenden Termins in die Kontrollkarte einzutragen. Dies dient dazu, Missverständnisse zu vermeiden und durch die Eintragung in die Kontrollkarte (Meldekarte) den Kontrolltermin in zweifelsfreier Weise festzulegen. Für den Arbeitslosen muss demnach in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise feststehen, dass ihm ein Kontrolltermin vorgeschrieben wurde und wann dieser stattfinden soll; dies soll durch die Eintragung des Termins in die Kontrollkarte sichergestellt werden. Fehlt es daher an einer solchen Eintragung, wurde der Kontrolltermin - wenn er auch dem Arbeitslosen niederschriftlich zur Kenntnis gebracht worden ist - nicht wirksam vorgeschrieben; dessen Versäumung kann daher nicht die Rechtsfolgen des § 49 Abs. 2 AlVG auslösen (VwGH vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0221).

Außerdem bedarf es im Hinblick darauf, dass eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung einer Kontrollmeldung eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 49 Abs. 2 AlVG darstellt, einer derartigen Feststellung bzw. Auseinandersetzung durch die belangte Behörde (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2002/08/0136, mwN). Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Partei auf Grund mehrerer bereits absolvierter Kontrolltermine über die Rechtsfolgen von deren Nichteinhaltung bereits Bescheid wusste, insbesondere wenn es sich - wie im Beschwerdefall - offenbar um einen ersten Kontrolltermin dieser Partei handelt (VwGH vom 7. September 2005, Zl. 2004/08/0253).

3.2.4. Gegenständlich ist strittig, ob der vorgeschriebene Kontrollmeldetermin dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist das Dokument, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Von der Hinterlegung ist der Empfänger gemäß Abs. 2 leg. cit. schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Das hinterlegte Dokument ist gemäß Abs. 3 leg. cit. mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist gemäß Abs. 4 leg. cit. auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

3.2.5. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl. VwGH vom 22.12.2016, Zl. Ra 2016/16/0094).

Ob jemand vom Zustellvorgang "rechtzeitig" Kenntnis erlangt hat, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen.

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.02.2017 ein Kontrolltermin für den 10.02.2017 vorgeschrieben. Da der Beschwerdeführer erst bei seiner Rückkehr am 10.02.2017 abends von dem hinterlegten Schreiben erfahren hat, konnte der Beschwerdeführer jedenfalls nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen.

3.2.6. Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ohne Verzug, jedoch spätestens binnen einer Woche, anzuzeigen. Im gegenständlichen Falle war der Beschwerdeführer jedoch nicht einmal eine Woche abwesend, weshalb ihm auch diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden kann.

3.2.7. Gegenständlich ist somit die Zustellung des Kontrollmeldetermins aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Abgabestelle gemäß § 17 Abs. 3 ZustG erst am 11.02.2017 – und damit nach dem Termin - erfolgt, weshalb die Einstellung der Notstandshilfe für den Zeitraum 10.02.2017 bis 12.02.2017 zu Unrecht erfolgte.

Da die Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung abgewiesen und der Bescheid vom 14.02.2017 bestätigt wurde, war die Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2017 ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abgabestelle, Beschwerdevorentscheidung, ersatzlose Behebung,
Hinterlegung, Kontrollmeldetermin, Notstandshilfe, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I404.2160421.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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