RS Vfgh 2016/3/8 V136/2015 ua

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Veröffentlicht am 08.03.2016
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50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

B-VG Art18 Abs2
WirtschaftskammerG 1998 §123 Abs11
GrundumlagenV der Fachgruppe Holzindustrie in der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom 07.10.2011 betr Grundumlage 2013 und 2014
GrundumlagenV der Fachgruppe Holzindustrie in der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 28.09.2012 betr Grundumlage 2014

Leitsatz

Aufhebung von Grundumlagenverordnungen der Fachgruppe Holzindustrie als gesetzwidrig mangels einheitlicher Festsetzung der Bemessungsgrundlage

Rechtssatz

Aufhebung der Verordnung "Beschluss der Fachgruppentagung" der Fachgruppe Holzindustrie in der WKOÖ vom 07.10.2011, verlautbart in der "Oberösterreichischen Wirtschaft" vom 21.12.2012, Nr 51/52, betr Grundumlage 2013, und in der "Oberösterreichischen Wirtschaft" vom 13.12.2013, Nr 50, betr Grundumlage 2014, sowie der Verordnung "Beschluss der Fachgruppentagung" der Fachgruppe Holzindustrie in der WKNÖ vom 28.09.2012, verlautbart in der "Niederösterreichischen Wirtschaft" vom 20.12.2013, Nr 51/52, betr Grundumlage 2014.

Der VfGH vermag nicht zu erkennen, wie aus dem Wortlaut des §123 Abs11 erster Satz WirtschaftskammerG 1998 (WKG) abgeleitet werden kann, die Bemessungsgrundlage der Grundumlage könne zwischen den Mitgliedern innerhalb eines Fachverbandes bzw einer Fachgruppe unterschiedlich sein. Irgendeine andere Einheit als die Fachgruppe bzw den Fachverband, etwa den Berufszweig oder Ähnliches, worauf sich die angeordnete Einheitlichkeit der Bemessungsgrundlage beziehen könnte, lässt sich dem Wortlaut der Bestimmung nicht entnehmen.

Aus dem Umstand, dass sich der jeweilige Fachverband und die diesem korrespondierenden Fachgruppen über die einheitliche Bemessungsgrundlage zu einigen sowie im Einvernehmen vorzugehen haben und bei mangelnder Einigung das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer entscheidet, lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass sich die Einheitlichkeit der Bemessungsgrundlage auf eine Gliederung unterhalb der Fachgruppen bzw des Fachverbandes bezieht.

Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die jeweils in Fachgruppen bzw Fachverbänden zusammengefassten Mitglieder "unter völlig unterschiedlichen ökonomischen Gegebenheiten [...] aktiv" seien, hätte die ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung, einheitliche Vorschriften für die Bemessungsgrundlage (die unstrittig aus mehreren bzw verschiedenen Ausgangsgrößen bestehen kann) zu schaffen, zumindest den Sinn, dass auf alle Mitglieder einer Fachgruppe bzw eines Fachverbandes die gleiche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, deren Tatbestandselemente sie in unterschiedlichem Ausmaß erfüllen, sodass eine zumindest formale Gleichbehandlung mit dem Ergebnis erfolgt, dass alle Unternehmen anhand ein und derselben Bemessungsgrundlage untereinander vergleichbar sind.

Auch sonst kann der VfGH keinen Grund finden, der die Interpretation nahelegt, dass die Anordnung des §123 Abs11 erster Satz WKG anders zu verstehen wäre, als dass für alle Mitglieder der Fachorganisationen einer "Schiene" eine einheitliche Bemessungsgrundlage festzusetzen ist.

(Anlassfall E1583/2014 ua, E v 09.03.2016, Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse).

Entscheidungstexte

  • V136/2015 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 08.03.2016 V136/2015 ua

Schlagworte

Wirtschaftskammern, Grundumlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:V136.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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