RS Vfgh 2017/9/22 E2670/2017

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Veröffentlicht am 22.09.2017
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EMRK Art8
Niederlassungs- und AufenthaltsG (NAG) §11 Abs3, §46 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Versagung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Familiengemeinschaft)" wegen verfassungswidriger Interessenabwägung

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht Wien hat bei seiner Interessenabwägung dem festgestellten Umstand, dass der Beschwerdeführer sich seit 2010 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und seit dem 12.05.2016 mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen verheiratet ist, keine bzw nur geringe Bedeutung beigemessen. Auch lässt es die getroffene Feststellung gänzlich unberücksichtigt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers von diesem schwanger ist. Zudem wurden keine Feststellungen zu dem - in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten - Umstand getroffen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers an Multipler Sklerose erkrankt sei und - insbesondere auf Grund ihrer Schwangerschaft - der Unterstützung ihres Ehemannes bedürfe. Dieser Umstand wurde in der Folge auch bei der Interessenabwägung nach Art8 EMRK außer Acht gelassen. Im Zusammenhang mit dem Familienleben des Beschwerdeführers weist das Verwaltungsgericht lediglich auf den Umstand hin, dass dieses zu einem Zeitpunkt begründet worden sei, in dem der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unsicher gewesen sei. Dabei lässt es jedoch unberücksichtigt, dass dieser Umstand nicht zur Konsequenz hat, dass der während des unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration kein Gewicht beizumessen ist und dass der Beschwerdeführer (durchgehend) über befristete Aufenthaltstitel verfügte.

Weiters setzte sich das Verwaltungsgericht zwar im Rahmen der Beurteilung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers mit dessen beruflicher Tätigkeit auseinander, unterließ es aber, diesen Umstand ebenso wie das Studium des Beschwerdeführers, welches ebenso im Kontext der Integrationsleistung zu sehen ist, im Rahmen der Interessenabwägung nach Art8 EMRK zu würdigen.

Da das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund auf die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet nicht ausreichend Bedacht genommen hat, indem erhebliche Punkte unberücksichtigt blieben bzw aktenkundige Umstände übergangen wurden, wurde dieser im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht, Aufenthaltsrecht, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E2670.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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