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50/05 Kammern der gewerblichen WirtschaftNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im AnlassfallSpruch
I. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und amtswegige Verordnungsprüfungsverfahren
1.1. Die Beschwerdeführerin verfügt über die Berechtigung zur Erzeugung von Holzwaren (Schnittware) einschließlich Hobelware in Form eines Industriebetriebes mit Standorten in Oberösterreich. Aus diesem Grund besteht eine Mitgliedschaft in der Fachgruppe Holzindustrie in der Wirtschaftskammer Oberösterreich (im Folgenden: WKOÖ) und eine damit einhergehende Verpflichtung zur Bezahlung einer Grundumlage gemäß §123 Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl I 103, im Folgenden: WKG, in Höhe von € 160.576,37 für das Jahr 2015.
1.2. Der Beschwerdeführerin wurde am 16. Juni 2015 von der WKOÖ die Vorschreibung der Grundumlage für 2015 gestützt auf "Beschluss der Fachgruppentagung" vom 7. Oktober 2011, verlautbart in der "Oberösterreichischen Wirtschaft" vom 19. Dezember 2014, Nr 51/52, übermittelt. Auf Grund des von der Beschwerdeführerin am 20. Juli 2015 getätigten Verlangens iSd §128 Abs1 WKG erließ der Präsident der WKOÖ am 4. Jänner 2016 einen Bescheid, mit welchem die o.a. Grundumlage vorgeschrieben wurde. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
1.3. Während des Verfahrens hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 8. März 2016, V136-141/2015, auf Grund von Beschwerden gemäß Art144 B-VG derselben Beschwerdeführerin gegen die Vorschreibung von Grundumlagen für die Jahre 2013 und 2014 "Die Verordnung 'Beschluss der Fachgruppentagung' der Fachgruppe Holzindustrie in der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom 7. Oktober 2011, verlautbart in der 'Oberösterreichischen Wirtschaft' vom 21. Dezember 2012, Nr 51/52, betreffend Grundumlage 2013, und in der 'Ober-österreichischen Wirtschaft' vom 13. Dezember 2013, Nr 50, betreffend Grundumlage 2014," als gesetzwidrig auf.
1.4. Anschließend wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aufgrund der – nach Auffassung des Gerichtes – fehlenden Auswirkung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auf die Grundumlage für das Jahr 2015 mit dem nunmehr bekämpften Erkenntnis vom 15. September 2016 die Beschwerde als unbegründet ab.
1.5. Gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) sowie in Rechten wegen Anwendung einer dem WKG widersprechenden Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
2. Die belangte Behörde legte die Akten vor und sah aber von der Erstattung einer Äußerung ab.
3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und die Wirtschaftskammer Oberösterreich legten die Gerichts- bzw. Verwaltungsakten vor und erstatteten Äußerungen, in denen sie den Beschwerdebehauptungen entgegentreten.
4. Aus Anlass der Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof am 7. März 2017 gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung "Beschluss der Fachgruppentagung" der Fachgruppe Holzindustrie in der WKOÖ vom 7. Oktober 2011, verlautbart in der "Oberösterreichischen Wirtschaft" vom 19. Dezember 2014, Nr 51/52, betreffend Grundumlage 2015, ein. Mit Erkenntnis vom 29. September 2017, V43/2017, hob der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Verordnung auf.
II. Erwägungen
Die Beschwerde ist begründet:
1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat die als gesetzwidrig erkannte Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.
2. Die Beschwerdeführerin wurde somit durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).
III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Das angefochtene Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr in der Höhe von € 240,– enthalten.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:E2535.2016Zuletzt aktualisiert am
21.11.2017