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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BFA-VG §16 Abs1Leitsatz
Keine Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm mangels Anwendung der vom VfGH aufgehobenen Neufassung der Regelung des BFA-VerfahrensG über die verkürzte Beschwerdefrist; keine Präjudizialität der - denkunmöglich - angewendeten alten FassungRechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in der Begründung seiner Entscheidung auf die in §16 Abs1 BFA-VG idF BGBl I 70/2015 normierte zweiwöchige Beschwerdefrist. Die Bestimmung in dieser Fassung stand im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht mehr in Geltung. Nach Aufhebung des Ausdrucks "1," in §16 Abs1 BFA-VG idF BGBl I 70/2015 mit E v 23.02.2016, G589/2015 ua, Neufassung des §16 Abs1 BFA-VG mit BGBl I 24/2016, kundgemacht am 20.05.2016, in Kraft getreten mit Ablauf des Tages der Kundmachung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht daher explizit eine denkunmöglich anzuwendende Norm heran, deren Prüfung dem VfGH verwehrt ist.
Vielmehr hätte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheidungszeitpunkt die mit BGBl I 24/2016 kundgemachte Fassung des §16 Abs1 BFA-VG anzuwenden gehabt.
Eine solche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht anwenden hätte müssen, aber tatsächlich nicht angewendet hat, ist zwar vor dem VfGH grundsätzlich präjudiziell. Sie hätte vom VfGH auch anlässlich des vorliegenden Falles in Prüfung gezogen werden können. Mit E v 26.09.2017, G134/2017 ua, hat der VfGH aus Anlass einer anderen Beschwerde die Wortfolge "2, 4 und" sowie den zweiten Satz in §16 Abs1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 24/2016, auch als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass diese Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind.
Eine Verletzung des Beschwerdeführers wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Norm liegt aber nicht vor, weil das Bundesverwaltungsgericht die als verfassungswidrig aufgehobene Norm gerade nicht angewendet hat. Die vom Bundesverwaltungsgericht - denkunmöglich - angewendete Fassung des §16 Abs1 BFA-VG ist für den VfGH nicht präjudiziell.
Mangels Behauptung einer solchen Rechtsverletzung in der Beschwerde hat der VfGH nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Fremdenrecht, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsgerichtsverfahren, Fristen, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:E2201.2017Zuletzt aktualisiert am
21.11.2017