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E1E;Norm
12010E107 AEUV Art107;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* EU-Register: EU 2017/0005 Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals:C-585/17Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, in der Revisionssache des Finanzamts Graz-Stadt in 8010 Graz, Conrad von Hötzendorfstraße 14-18, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 26. August 2016, Zl. RV/2100797/2012, betreffend Energieabgabenvergütung 2011 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde M in M), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2017, EU 2017/0005 und 0006 (Ro 2016/15/0041 und Ro 2017/15/0019), vorgelegten Fragen ausgesetzt.
Begründung
1 Mit Eingaben vom 14. Mai 2012 stellte die mitbeteiligte Stadtgemeinde Anträge auf Vergütung von Energieabgaben für 2011 für die Bereiche Wasserversorgung und Elternhaus.
2 Das Finanzamt wies die Anträge ab. Begründend verwies es darauf, dass gemäß § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz idF Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. Nr. 111/2010, ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe bestehe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liege.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der dagegen erhobenen (nunmehrigen) Beschwerde Folge. Begründend verwies es darauf, dass aufgrund des Urteils des EuGH vom 21. Juli 2016, C-493/14, Dilly's Wellnesshotel GmbH, in unionsrechtskonformer Auslegung davon auszugehen sei, dass infolge fehlender Genehmigung die Einschränkung des Vergütungsanspruches auf Produktionsbetriebe noch nicht in Kraft getreten sei und daher die Energieabgabenvergütung für das ganze Jahr 2011 zuzuerkennen sei.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision. 5 Mit Beschluss vom 14. September 2017 hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"1. Ist eine Änderung einer genehmigten Beihilferegelung,
mit der ein Mitgliedstaat auf die weitere Nutzung der Beihilfegenehmigung für eine bestimmte (trennbare) Gruppe von Beihilfeempfängern verzichtet und damit das Beihilfevolumen für eine bestehende Beihilfe lediglich reduziert, in einem Fall wie dem vorliegenden eine nach Art. 108 Abs. 3 AEUV (grundsätzlich) anmeldepflichtige Umgestaltung einer Beihilferegelung?
2. Kann das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV im Falle eines Formfehlers im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) zur Unanwendbarkeit einer Einschränkung einer genehmigten Beihilfenregelung führen, sodass der Mitgliedstaat im Ergebnis durch das Durchführungsverbot zur Zahlung einer Beihilfe an bestimmte Beihilfeempfänger verpflichtet wird (‚Durchführungsgebot')?
3a. Erfüllt eine Regelung über die Vergütung von
Energieabgaben wie die hier vorliegende, bei welcher der Vergütungsbetrag der Energieabgaben im Gesetz eindeutig durch eine Berechnungsformel festgelegt ist, die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union?
3b. Bewirkt Art. 58 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für den Zeitraum ab Jänner 2011 die Freistellung dieser Regelung über die Vergütung von Energieabgaben?"
6 Der Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Amtsrevision Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des nach § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das gegenständliche Revisionsverfahren auszusetzen war (vgl. dazu etwa VwGH vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/20/0268, mwN).
Wien, am 17. Oktober 2017
Gerichtsentscheidung
EuGH 62014CJ0493 Dilly’s Wellnesshotel VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017150006.J00Im RIS seit
21.11.2017Zuletzt aktualisiert am
28.12.2017