TE Vwgh Beschluss 2017/10/18 Fr 2017/13/0005

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Veröffentlicht am 18.10.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über den Fristsetzungsantrag des S als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH in W, gegen das Bundesfinanzgericht betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Steuerrechts, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird, soweit er Körperschaft- und Umsatzsteuer 2013 sowie den Haftungsbescheid gemäß § 95 EStG 1988 betrifft, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Das Bundesfinanzgericht hat den die antragstellende Partei betreffenden "Beschluss" vom 8. August 2017, GZ. RV/7100136/2017, erlassen und eine Abschrift desselben samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof gemeinsam mit dem - mit 2. August 2017 datierten und am 7. August 2017 beim Bundesfinanzgericht eingelangten - Fristsetzungsantrag, soweit er Körperschaft- und Umsatzsteuer 2013 sowie den Haftungsbescheid gemäß § 95 EStG 1988 betrifft, vorgelegt (vgl. im Übrigen den Zurückweisungsbeschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 13. September 2017).

2 Da das Bundesfinanzgericht seiner Entscheidungspflicht mit dem erwähnten "Beschluss" im aufgezeigten Umfang nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG insoweit als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH vom 30. August 2017, Fr 2017/18/0037).

3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. Oktober 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017130005.F00

Im RIS seit

21.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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