TE Vwgh Beschluss 2017/10/19 Ra 2017/20/0051

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Veröffentlicht am 19.10.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in der Rechtssache der Revision des M A E in K, vertreten durch Mag. Peterpaul Suntinger, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 17, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Jänner 2017, Zl. I403 2133283- 1/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. Jänner 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers, eines sudanesischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 4. August 2016, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung in den Sudan zulässig sei (Spruchpunkt III.), als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht - soweit im vorliegenden Fall relevant - aus, dass die tatsächliche Herkunftsregion des Revisionswerbers nicht feststellbar sei. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass der Revisionswerber im Sudan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt worden sei oder werde. In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers und aufgrund der allgemeinen Lage im Sudan werde festgestellt, dass der Revisionswerber im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein werde.

3 In seinen Feststellungen zur Situation im Herkunftsland führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass Personen, deren Asylansuchen im Ausland abgelehnt wurde, im Allgemeinen keine Schwierigkeiten bei der Wiedereinreise hätten, es sei denn, sie seien bekannte Oppositionelle oder sie befürworteten den bewaffneten Umsturz. Lediglich Menschen aus Konfliktregionen müssten auch bei einer Ansiedlung in Khartum mit Problemen rechnen.

4 Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass aufgrund von widersprüchlichen Ortsangaben nicht glaubhaft sei, dass der Revisionswerber tatsächlich aus der behaupteten Herkunftsregion "Ad Damazin" stamme. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Revisionswerber aus einer jener Regionen stamme, welche zu Massenfluchtbewegungen in andere Länder bzw. die Hauptstadtregion geführt hätten. Eine Ansiedelung in seiner, dem Bundesverwaltungsgericht unbekannten Herkunftsregion oder in der Region rund um Khartum, sollte dem Revisionswerber möglich sein. Auf die Frage in der mündlichen Verhandlung, was ihm bei einer Rückkehr nach Khartum drohen würde, habe der Revisionswerber nur gemeint, dass er nicht wisse, was mit ihm passieren würde und dass man ihn nach seiner Herkunft befragen würde.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision im Wesentlichen geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe weder Feststellungen zur Lage in Khartum getroffen, noch könne nachvollzogen werden, warum der Revisionswerber - ohne diesbezügliche Feststellungen - in Khartum leben könne. Aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts gehe hervor, dass Menschen aus Konfliktregionen auch bei einer Ansiedlung in Khartum mit Problemen rechnen müssen. Zudem seien die Feststellungen zur Situation im Sudan einerseits nicht mehr aktuell und andererseits lückenhaft.

10 Diesem Vorbringen ist zunächst entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen zur Überprüfung der Beweiswürdigung nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. November 2016, Ra 2016/19/0296, mwN). Der Revision gelingt es aber mit ihrem unsubstantiierten Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass die Beweiswürdigung betreffend die Feststellung des BVwG, wonach der Revisionswerber nicht aus "Ad Damazin" bzw. aus einer Konfliktregion Sudans stamme, an einem vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Fehler leiden würde.

11 Soweit eine fehlende Aktualität der im angefochtenen Erkenntnis herangezogenen Länderberichte angesprochen wird, zeigt die Revision nicht auf, welche neueren Länderfeststellungen zu einer günstigeren Entscheidung für den Revisionswerber hätten führen können, zumal die Relevanz des geltend gemachten Begründungsmangels im Hinblick auf die festgestellte Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens nicht erkennbar ist (vgl. den hg. Beschluss vom 17. November 2015, Ra 2015/01/0213 bis 0216).

12 Die Revision zeigt daher keine Rechtsfrage auf, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. Oktober 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200051.L00.1

Im RIS seit

21.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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