Index
E3R E19104000;Norm
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: Ra 2016/20/0278 B 26. Jänner 2017 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62016CJ0646 B 26. Juli 2017 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2016/20/0280 Ra 2016/20/0279Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in den Rechtssachen der Revisionen 1. des J A,
2. der N A, 3. der N A, alle in K, alle vertreten durch Dr. Manfred Klepeisz, Rechtsanwalt in 7540 Güssing, Hauptstraße 7, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 31. August 2016, 1. Zl. W212 2132935-1/3E, 2. Zl. W212 2132938- 1/3E und 3. Zl. W212 2133159-1/4E, jeweils betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Die revisionswerbenden Parteien machen - auf das Wesentliche zusammengefasst - zur Zulässigkeit der Revisionen geltend, entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sei Kroatien nicht für die Bearbeitung ihrer in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz zuständig. Die Einreise in Kroatien, Slowenien und Österreich sei geduldet und die Durchreise durch Kroatien und Slowenien staatlich organisiert worden. Es sei daher davon auszugehen, dass nach der Dublin III-Verordnung die Zuständigkeit Österreichs bestehe. Aufgrund der beim EuGH eingereichten Vorabentscheidungsersuchen des slowenischen Obersten Gerichtshofes (C-490/16) und des Verwaltungsgerichtshofes (C- 646/16) zur Auslegung der Dublin III-Verordnung könne nicht (länger) von einer klaren unionsrechtlichen Rechtslage ausgegangen werden. Die Frage, ob die Zurückweisung der Anträge der revisionswerbenden Parteien zu Recht nach § 5 AsylG 2005 ausgesprochen worden sei, könne erst nach Vorliegen der Entscheidungen des EuGH einer - dann unter Berücksichtigung seiner Urteile neu vorzunehmenden rechtlichen - Beurteilung entschieden werden. Weiters wird in den Revisionen in diesem Zusammenhang vorgebracht, trotz eines entsprechenden Vorbringens seien vom Bundesverwaltungsgericht keine näheren Feststellungen zu den Modalitäten der Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union getroffen worden, obwohl dies für die Beurteilung der gegenständlichen Fälle maßgeblich gewesen wäre.
5 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. Februar 2017, Ra 2016/18/0253 und 0254, sowie das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2017, Ra 2015/17/0065, Ra 2016/17/0289).
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich unter Berücksichtigung der zu den (in der Revision angesprochenen) Rechtssachen Jafari, C- 646/16, und A.S., C-490/16, ergangenen Urteile des EuGH je vom 26. Juli 2017 mit den in den Revisionen aufgeworfenen Rechtsfragen in seinem Erkenntnis vom 20. September 2017, Ra 2016/19/0303 und 0304, näher befasst. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Aus den dort genannten Gründen ist der Ansicht der revisionswerbenden Parteien, die von Serbien erfolgte Einreise in Kroatien sei nicht im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung illegal erfolgt, nicht beizupflichten. Wie sich aus den dortigen Ausführungen ferner ergibt, ändert es an dieser Beurteilung nichts, wenn die Einreise von den Behörden geduldet und die Weiterreise von den Behörden organisiert gewesen sein sollte. Den von den revisionswerbenden Parteien vermissten Feststellungen zu den Modalitäten der Reisebewegungen fehlt es sohin an der Relevanz für den Verfahrensausgang.
7 Die Revisionen waren sohin mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung - in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.
Wien, am 19. Oktober 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200278.L00.1Im RIS seit
21.11.2017Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017