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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Ö AG in W, vertreten durch die Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/2. OG, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2017, Zl. W179 2142573-1/8E, betreffend eine Angelegenheit nach dem EisbG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Partei:
Gemeinde W in W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. November 2016 war - ua (Punkt A.III.) - über die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km 88,759 des Streckengeleises der ÖBB-Strecke Bischofshofen - Selzthal mit einer Gemeindestraße in der Gemeinde W nach der Eisenbahnkreuzungsverordnung entschieden worden.
2 Gegen diesen Bescheid erhob die Gemeinde W Beschwerde mit dem Antrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Spruchpunktes.
3 Mit Beschluss vom 22. März 2017 wies das Verwaltungsgericht diese Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurück und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zu Grunde, dass betroffenen Gemeinden keine Parteistellung im Verfahren zur Entscheidung, welche Mittel zur Sicherung einer Eisenbahnkreuzung im Einzelfall zur Anwendung kommen, haben; mit dem angefochtenen Bescheid würde auch nicht etwa über die Kostentragung abgesprochen, sodass auch nicht mit diesem Argument der beschwerdeführenden Gemeinde ihre Parteistellung begründet werden könne.
4 Gegen diesen Beschluss erhob die Ö AG, die nunmehrige Revisionswerberin, zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der - nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften - Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof ab (Beschluss vom 8.6.2017, E1571/2017-6).
5 Die nunmehr erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:
6 Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Eine Revision ist nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen fehlender Revisionsberechtigung somit immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann (vgl. dazu etwa VwGH 19.2.2016, Ra 2016/02/0003, mwN).
9 Ein solcher Fall liegt hier vor:
10 Mit dem in Revision gezogenen Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde nicht etwa über eine Beschwerde der nunmehrigen Revisionswerberin entschieden, sondern eine von der Gemeinde W erhobene Beschwerde (mangels Beschwerdelegitimation) zurückgewiesen. Durch diese Entscheidung kann die Revisionswerberin nicht in einem subjektiven Recht verletzt sein; es fehlt ihr vielmehr an der Beschwer, weshalb die Revision schon deshalb - unabhängig von der Frage, inwieweit die behauptete Rechtsverletzung durch Entscheidung eines unzuständigen Verwaltungsgerichts gegeben sein kann, wenn ohnehin das nach dem Revisionsvorbringen zuständige Verwaltungsgericht entschieden hat -
mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.
Wien, am 23. Oktober 2017
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030085.L00Im RIS seit
21.11.2017Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017