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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AgrBehG 1950 §5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde des K S in B, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien XIII, Auhofstraße 1, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. September 1999, Zl. LF 6-AO-336/23, betreffend Grundzusammenlegung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 6. August 1996 erließ die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (ABB) im Zusammenlegungsverfahren Streifing den Zusammenlegungsplan. Dieser wurde in der Zeit vom 30. September 1996 bis 14. Oktober 1996 zur allgemeinen Einsicht beim Marktgemeindeamt Kreuzstetten aufgelegt.
Mit diesem Zusammenlegungsplan wurden dem Beschwerdeführer die Grundstücke Nr. 764 und 719 als Abfindung zugewiesen.
Der Beschwerdeführer berief. Er machte geltend, das (nicht ihm zugewiesene) Grundstück 767 sei an der Westseite begradigt worden, nicht jedoch das (ihm zugewiesene) Grundstück 764. Man hätte lediglich das letztgenannte Grundstück um ca. 5 m Richtung Osten begradigen müssen, dann wäre auch das ganz im Osten liegende Grundstück 775 begradigt gewesen. Das Grundstück 764 habe eine schiefe "Anwand" und damit eine ungünstig zu bewirtschaftende Form. Im Süden des Grundstückes befinde sich ein Querhang mit einem Wasserlauf. Eine Abwertung - auch nicht bei einer Nachbewertung - sei nicht erfolgt.
Was das Grundstück 719 anlange, sei nicht erklärlich, warum bei diesem Grundstück nicht eine Anpassung zu dem Grundstück 499/2, welches nicht mehr im Zusammenlegungsgebiet liege, aber im Südwesten unmittelbar an das Grundstück 719 angrenze, vorgenommen worden sei. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass das Grundstück 719 gemeinsam mit dem Grundstück 499/2 bis zur Straße hin bewirtschaftet werde. Mit der nunmehrigen Einteilung des Grundstückes 719 sei es nicht mehr möglich, das daran angrenzende Grundstück 499/2 zu verkaufen oder zu verpachten. Für einen solchen Fall müsste ein Geometer einen eigenen Teilungsplan erstellen. Das Grundstück 719 weise sowohl im Osten als auch im Westen zwei Richtungsänderungen auf, welche sich auf die Bewirtschaftung nachteilig auswirkten. Trotz der Richtungsänderungen sei keine Abwertung vorgenommen worden. Beim Grundstück 719 gehe es zuerst bergauf, dann bergab und dann wieder langsam bergauf. Im südlichen Drittel sei ein sehr starker Wasserlauf Richtung Osten zum Bach hin. Es hätten westlich des Grundstückes 719 Auffangbecken errichtet werden müssen. Derzeit rinne das Wasser von der Straße und den daran westlich angrenzenden Äckern über das Grundstück 757 und 756 in Richtung des Grundstückes 719. Vom Norden rinne das Wasser von den Streifinger Bergen über das Grundstück 756 zum Grundstück 719. Von dort rinne es dann Richtung Osten zum Bach, wobei das Grundstück 719 am untersten Teil des Gefälles liege und sohin die meisten Wassermengen dort aufträten. Trotz des starken Wasserlaufes habe keine Abwertung stattgefunden und die auftretenden Erosionsschäden seien nicht berücksichtigt worden. Es sei auch im Osten des Grundstückes 719 keine Abwertung infolge des Bodenschutzes des Grundstückes 717 erfolgt. Da das Grundstück 719 ein Nordhang sei, wirke sich der Bodenschutz besonders nachteilig aus.
Schließlich brachten die Beschwerdeführer vor, der Zeitpunkt der Planauflage sei sehr ungünstig gewesen, weil er in die Haupterntezeit gefallen sei. Die Planeinsicht sei nur am Vormittag von 8.00 bis 12.00 Uhr möglich gewesen. Es sei zur Einsicht betreffend die Bonitäten nur ein Lageplan vor der Zusammenlegung aufgelegen, aber kein Lageplan mit Bonitäten der Abfindungsgrundstücke. Der Beschwerdeführer habe somit auf Grund der Pläne die Bonitierung auf den Abfindungsgrundstücken nur schwer feststellen und überprüfen können.
Die belangte Behörde führte ergänzende Ermittlungen durch.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 28. September 1999 wies die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
In der Begründung heißt es, der Beschwerdeführer habe 7 Grundstücke im Ausmaß von 6,3845 ha und einem Wert von 17.037,09 Punkten in das Verfahren eingebracht. Er habe dafür zwei Abfindungen im Ausmaß von 6,2485 ha und 16.425,86 Wertpunkten erhalten. Die Abfindung stimme unter Berücksichtigung des Beitrages zu den gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen mit dem Sollwert auf 42,38 Punkte überein (gesetzliche Grenze = 5 %, das wären im vorliegenden Fall +/- 851,85 Punkte). Das Flächen-Wertverhältnis der Grundabfindung liege mit 3,80 m2/Punkt gegenüber 3,75 des eingebrachten Altbestandes ebenfalls innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen von +/- 10 % (= 3,37 und 4,12 m2/Punkt). Bemerkt werde, dass die Abwertung wegen einer angrenzenden Bodenschutzanlage nicht in Form eines Wertabschlages, sondern in einer Bonitätsabwertung im Ausmaß von zwei Klassen auf einer Breite von 2 m vorgenommen worden sei, was einer Reduktion der Abfindung um 38,34 Wertpunkte entspräche. Das sei zwar rein formal nicht korrekt, führe aber zahlenmäßig ebenso zum richtigen Ergebnis.
Erhebungen vor Ort durch abgeordnete Senatsmitglieder hätten folgenden Sachverhalt ergeben:
Die beiden Abfindungsgrundstücke bedingten gegenüber den eingebrachten 7 Grundstücken einen Zusammenlegungsfaktor von 1 : 3,5.
Die Abfindung 719 umfasse alle in diesem Bereich gelegenen Altgrundstücke und liege wieder in der ursprünglichen ortsnahen Lage, zum allergrößten Teil über Eigenbesitz. Der Anspruch aus den beiden verbleibenden ortsferneren Altgrundstücken sei zusammengefasst und zum ausgeschlossenen Grundstück 368/13 des Beschwerdeführers dazu gelegt worden. Die diesbezüglichen Argumente auch hinsichtlich eines schlechteren Betriebserfolges und größeren Aufwandes für Treibstoffe seien nicht nachvollziehbar.
Die Abfindung 764 habe für sich alleine betrachtet eine sehr ungünstige Form, da sie einen sehr langen und schmalen Spitz aufweise. Bei der Bearbeitung stelle dies jedoch insofern kein Problem dar, als diese Parzelle eine Ausgleichsfläche zum benachbarten Grundstück 368/13 des Beschwerdeführers darstelle. Die Westseite der Abfindung habe aus diesem Grund nicht - wie in der Berufung gefordert - begradigt werden können. Diese Vorgangsweise stelle keine den Beschwerdeführer benachteiligende Lösung dar. Andernfalls hätte die Parzelle 368/13 in das Verfahren kostenpflichtig einbezogen werden müssen. Eine Kostenbefreiung wäre aus agrartechnischer Sicht nicht zu befürworten gewesen, da sich für den gesamten Komplex durch Entfall der Hakenfigur im Südosten eindeutig eine Formverbesserung ergeben hätte. Dieser Effekt werde in der Natur nun ebenso erzielt, ohne dass der Beschwerdeführer mit der größeren Fläche in diesem Ried herangezogen worden sei.
Der östliche Grenzverlauf der Abfindung 764 sei jedenfalls geradlinig. Die Abfindungsrichtung sei darüber hinaus so gewählt worden, dass diese auch mit dem nordöstlichen Teil des ausgeschlossenen Grundstückes übereinstimme. Es ergebe sich somit eine komplett geradlinige Grenze an der Ostseite des vom Beschwerdeführer zu bewirtschaftenden Grundkomplexes.
Die Abfindung 775 stehe nicht im vorläufigen Eigentum des Beschwerdeführers. Von den Übernehmern sei der angesprochene Mangel nicht geltend gemacht worden. Eine Drehung der Ackerrichtung hätte zwar richtigerweise eine Begradigung im südöstlichen Teil ergeben, wirksam werde dies jedoch lediglich auf einer Länge von ca. 60 m, was aber im Gegenzug einen Knick im Grundstück des Beschwerdeführers bedingen würde. Da der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen bereits rechtskräftig sei, bestünde auch keine Möglichkeit, die Konfiguration nachträglich zu ändern.
Das Grundstück 764 habe bei wiederholten Begehungen, zuletzt am 3. Dezember 1998, keine Wasserschäden gezeigt.
Auf vergleichbaren Grundstücken im Zusammenlegungsgebiet seien keine Abwertungen gemäß § 19 Abs. 2 FLG vorgenommen worden.
Der Beschwerdeführer bewirtschafte an der südöstlichen Verfahrensgrenze, welche hier auch Katastralgemeindegrenze sei, sowohl Grundflächen in der KG Streifing als auch im Anschluss daran in der KG Bogenneusiedl. Im Gegensatz zu Streifing sei jedoch der angrenzende Ried in Bogenneusiedl nicht Verfahrensgebiet. Damit sei im Verfahren die Katastralgemeindegrenze unverändert beibehalten worden. Der Beschwerdeführer habe im Neustand wiederum den ersten Acker in der KG Streifing erhalten. Es sei lediglich die Westgrenze der neuen Ackerrichtung in diesem Ried angepasst und die Ansprüche aus den in der Nähe liegenden Altgrundstücken dazu abgefunden worden. An den Voraussetzungen für die gemeinsame Bewirtschaftung mit den angrenzenden Grundstücken der KG Bogenneusiedl habe sich nichts geändert. Diese sei in gleichem Umfang wie vor dem Verfahren möglich.
Durch die Zuteilung des Grundstücks 719 sei die Bewirtschaftung zur Straße hin nicht verändert worden. Knicke von 8 Grad bzw. 9 Grad könnten mit den ortsüblichen Maschinen und Geräten problemlos bewältigt werden. Der wesentliche Vorteil in der Form des Grundstückes sei die Parallelität, die durch die "beiderseitigen" Knicke gewahrt worden sei.
Falls der Beschwerdeführer eine Teilfläche verkaufen wolle, könne er einen Teilungsplan erstellen lassen. Daran habe sich durch die Zuteilung des Grundstückes 719 im Zusammenlegungsverfahren Streifing nichts geändert.
Der Wasserlauf in der das Grundstück querenden Mulde entstehe erst östlich des Grundstückes 751, Bodenschutz, da auf diesem Streifen an der tiefsten Stelle ein Rückhaltebecken das Oberflächenwasser aus Westen sammle. Möglicherweise habe dieses Becken im Oktober 1996 noch nicht bestanden. Inzwischen gebe es keinen Wasserlauf von der Straße 795 mehr. Es seien im feuchten Herbst 1998 auch keine Wasserschäden auf dem Grundstück 719 vorgefunden worden.
Eine Abwertung (um insgesamt 38,34 Punkte) neben dem Bodenschutz 717 sei in der Bonitätsebene durchgeführt worden und sei deshalb im Abfindungsausweis nicht eigens ausgewiesen, sondern in der Bewertung des Abfindungsgrundstückes 719 enthalten.
In der Stellungnahme zu den Erhebungsberichten habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass es beim Abfindungsgrundstück 719 vermehrt Wasserstellen und eine Längshanglage gebe. Das Grundstück weise außerdem nur mehr zwei Längsknicke auf, die Abwertung wegen der Bodenschutzanlage sei nicht nachvollziehbar. Das Abfindungsgrundstück 764 hätte wegen seiner ungünstigen Form und einer Bodenschutzanlage abgewertet werden müssen; geradlinige Ostgrenze sei keine vorhanden. Durch das unterdimensionierte, in keinem Plan enthaltene Rückhaltebecken komme es durch Oberflächenwasser von der Straße 759 schon bei mittelstarken Niederschlägen zu Wasserschäden.
Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, die rechnerischen Kriterien der Gesetzmäßigkeit seien erfüllt. Aus dem agrartechnischen Erhebungsbericht sei ersichtlich, dass sowohl die Differenz des Wertes der Grundabfindung zum Abfindungsanspruch (42,38 Punkte bei +/- 851,85 möglichen) als auch das Flächen-Wertverhältnis alt - neu (3,75 m2/Punkt gegenüber 3,80 m2/Punkt, möglich 3,37 bis 4,12 m2/Punkt) innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Grenzen liege.
Grundsätzlich sei anzumerken, dass der Zusammenlegungserfolg für den Beschwerdeführer 1 : 3,5 betrage. Sämtliche im Ried "in drei Jochen" gelegenen Altgrundstücke hätten zu einem Abfindungsgrundstück (Nr. 719) vereint werden können. Die beiden restlichen Altgrundstücke seien zu einem Abfindungsgrundstück zusammengefasst und an das im ausgeschlossenen Gebiet befindliche und im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück 368/13 unmittelbar angrenzend gelegt worden. Daraus resultiere eine enorme Einsparung an Arbeitszeit und Betriebsmitteln. Der Vorwurf des schlechteren Betriebserfolges und der mangelnden Besitzkonzentration sowie des Verlustes an ortsnahen Flächen sei nicht nachvollziehbar; es handle sich dabei um eine reine Schutzbehauptung, für welche jeder Nachweis fehle.
Abwertungen wegen angrenzender Bodenschutzanlagen seien im Zusammenlegungsverfahren generell nicht nach § 19 Abs. 1 FLG vorgenommen worden, was der rechtliche Vorgang gewesen wäre, sondern in die Bonitätsebene eingearbeitet worden, doch bedeute das keine Schlechterstellung bzw. keinen Nachteil, da damit dasselbe Ergebnis erzielt werde. Mangels rechtlicher Betroffenheit des Beschwerdeführers sei deshalb auf eine Richtigstellung verzichtet worden. Das Argument der Abwertung nicht nur des Grundstückes 719, sondern auch des Grundstückes 764 wegen der Bodenschutzanlage 766 sei erstmalig außerhalb der Berufungsfrist in der Stellungnahme zur Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens erhoben worden und sei demzufolge unbeachtlich. Ergänzend sei aber darauf hingewiesen, dass sich unmittelbar angrenzend an das Abfindungsgrundstück des Beschwerdeführers ein Weg befinde und erst an diesen die Bodenschutzanlage anschließe, sodass eine Abwertung aus diesem Grund nicht in Frage komme.
Eine vom Beschwerdeführer geforderte Zusammenfassung der beiden Zusammenlegungsverfahren Bogenneusiedl und Streifing und eine Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Kriterien bei der Erstellung der Grundabfindungen unter Zugrundelegung eines eigentums- und verfahrensmäßigen Ganzen sei aus rechtlichen Gründen und wegen mangelnder Parteienidentität nicht durchführbar.
Zu den Berufungseinwänden sei im Einzelnen Folgendes auszuführen:
Grundstück 764 weise isoliert betrachtet eine sehr ungünstige Konfiguration auf. In der Praxis stelle die Ausformung aber insofern ein wesentlich geringeres Problem dar, als das Abfindungsgrundstück gemeinsam mit dem im ausgeschlossenen Gebiet liegenden, dem Beschwerdeführer gehörigen Grundstück 368/13 bewirtschaftet werde. Die westliche Grundstücksgrenze habe aus diesem Grund nicht begradigt werden können; die Ostgrenze sei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geradlinig. Eine in der Berufung vorgeschlagene Drehung der Einteilungsrichtung würde einen Bruch der Längsgrenze und keinen Vorteil bedeuten. Das davon betroffene Abfindungsgrundstück 775 stehe im Übrigen nicht im Eigentum des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer bemängelte Form dieses Grundstückes sei von den Grundstückseigentümern nicht in Frage gestellt worden. Als Alternative habe sich eine Einbeziehung des Grundstückes 368/13 angeboten, wobei aber dem Beschwerdeführer zusätzlich Verfahrenskosten entstanden wären, da eine Kostenbefreiung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht hätte ausgesprochen werden können. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer einer Einbeziehung auch nicht zugestimmt. Ein Anspruch auf parallele Längsgrenzen bestehe bei einem im ausgeschlossenen Gebiet liegenden Grundstück aber nicht. Bei vergleichbaren Grundstücksformen seien außerdem im gesamten Verfahren keine Abwertungen vorgenommen worden. Die bemängelten Wasserschäden bzw. Wasserläufe hätten trotz mehrmaliger Begehungen, die auch in den niederschlagsreichen Herbst 1998 fielen, nicht festgestellt werden können.
Das Abfindungsgrundstück 719 liege zum Großteil über ehemaligen Altgrundstücken. Warum vermehrt Wasserstellen auftreten sollten und weshalb die Längshanglage stärker ausgeprägt sein solle als zuvor, könne deshalb nicht nachvollzogen werden. Auch hier gelte, dass bei mehreren Begehungen keinerlei Wasserschäden hätten festgestellt werden können, möglicherweise bedingt durch den zwischenzeitig erfolgten Ausbau eines bescheidmäßig angeordneten Rückhaltebeckens. Das Grundstück weise parallele Längsgrenzen auf, der zweimal geknickte Grenzverlauf stelle kein Bewirtschaftungshindernis dar, da eine maschinelle Bearbeitung, wie aus dem landwirtschaftlichen Erhebungsbericht hervorgehe, problemlos möglich sei. Die an derselben Stelle gelegenen Altgrundstücke hätten unregelmäßig verlaufende, nicht parallele Längsgrenzen aufgewiesen. Warum der Beschwerdeführer nunmehr "mehrere Knicke anstatt zweier" fordere, sei nicht nachvollziehbar. Die Einteilungsrichtung bzw. die Grenzverläufe seien durch die jeweils an der westlichen und östlichen Riedgrenze verlaufenden Bodenschutzanlagen vorgegeben. An der Tatsache der gemeinsamen Bewirtschaftbarkeit des Abfindungsgrundstückes mit einem im ausgeschlossenen Gebiet liegenden, dem Beschwerdeführer gehörigen Grundstück in der Katastralgemeinde Bogenneusiedl, welches auch nicht vom gleichnamigen Zusammenlegungsverfahren betroffen sei, habe sich verfahrensbedingt keine Änderung ergeben. Die Katastralgemeindegrenze sei unverändert geblieben. Ansprüche der Parteien auf eine Änderung derselben oder auf Einbeziehung bestimmter Grundstücke in das Verfahrensgebiet bestünden nicht. Auch eine Verpachtung oder ein Verkauf sei durch die neue Flureinteilung nicht unmöglich geworden.
Das Argument, dass das gesamte Verfahren mit Nichtigkeit behaftet sei, da die Bescheidauflage zur "Unzeit" stattgefunden habe, gehe ins Leere. Alle einschlägigen, die Bescheidauflage betreffenden gesetzlichen Bestimmungen des Agrarverfahrensgesetzes seien eingehalten worden. Die Ergebnisse des rechtskräftigen Bewertungsplanes seien für den Beschwerdeführer ebenso wie für die belangte Behörde bindend. Anhaltspunkte für eine auch nur teilweise Nichtigerklärung seien im Ermittlungsverfahren nicht zutage getreten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Dieser lehnte mit Beschluss vom 15. März 2000, B 319/00-3, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf richtige Anwendung des § 17 des niederösterreichischen Flurverfassungslandesgesetzes, LGBl. 6650-4 (FLG), in Verbindung mit § 11 leg. cit. verletzt, weil ihm im Zusammenlegungsverfahren Streifing nicht Grundstücke von tunlichst gleicher Beschaffenheit zugeteilt worden seien. Außerdem seien die Verfahrensvorschriften des AVG verletzt worden. Der angefochtene Bescheid leide sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm seien Grundstücke mit vermehrten Wasserstellen, Wasserläufen, extrem schwer zu bearbeitender Fläche und eine größere Anzahl von Quer- und Längsneigungen zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe nun auch mehr Hanggrundstücke als vor dem Zusammenlegungsverfahren. Es sei nicht darauf geachtet worden, dass die Abfindungsgrundstücke dem eingebrachten Altbestand in etwa entsprächen. Seinem Einwand, die Abfindungsgrundstücke seien schwer zu bewirtschaften, sei die Behörde mit Scheinbegründungen und leeren Floskeln ausgewichen. Sie habe sich auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Weise auseinander gesetzt. Warum die Bearbeitung der eine ungünstige Form aufweisenden Abfindungsfläche 764 kein Problem darstelle, da diese Parzelle eine Ausgleichsfläche zum benachbarten Grundstück 368/13 des Beschwerdeführers sei, sei nicht nachvollziehbar. Das gelte auch für den Satz: "Eine Abwertung (um insgesamt 38,34 Punkte) neben dem Bodenschutz 717 wurde in der Bonitätsebene durchgeführt und ist deshalb im Abfindungsausweis nicht eigens ausgewiesen, sondern in der Bewertung des Abfindungsgrundstückes 719 enthalten, zumal im Zeitpunkt der Bonitierung noch nicht feststand, wo der Bodenschutz errichtet werden wird."
Außerdem sei der Zeitpunkt der Planauflage sehr ungünstig gewählt worden, weil er in die Haupterntezeit gefallen sei. Planeinsicht sei nur am Vormittag von 8.00 bis 12.00 Uhr möglich gewesen. Schließlich sei ein Lageplan von der Zusammenlegung aufgelegt worden, aber kein Lageplan mit den Abfindungsgrundstücken. Auf Grund der aufgelegten Pläne habe die Bonitierung auf den Abfindungsgrundstücken nur sehr schwer festgestellt und überprüft werden können. Schließlich entspreche die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht dem § 60 AVG.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 11 FLG, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet, regelt die Bewertung der Grundstücke. Die behauptete Rechtsverletzung wegen unrichtiger Anwendung der Bestimmungen des § 11 FLG geht schon deshalb ins Leere, weil der Bewertungsplan in einem früheren Verfahrensstadium erlassen wurde und bereits rechtskräftig ist. Somit waren sowohl die Parteien als auch die belangte Behörde an den Inhalt des Bewertungsplanes gebunden.
Nach § 17 Abs. 1 FLG hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die speziellen Verhältnisse der einzelnen alten Grundstücke und der Abfindungen, z.B. auf Bodenart, Hanglage, Wasserhaushalt oder Eignung für bestimmte Kulturen, entsprechend Bedacht zu nehmen.
Nach § 17 Abs. 6 FLG ist für die Bemessung der Grundabfindung und Ermittlung der Geldausgleichung (Abs. 7) der Abfindungsanspruch (Abs. 1)
a) um die gemäß den Abs. 2 bis 5 festgelegten Werte zu vergrößern oder zu verkleinern und
b) um den Wert des gemäß § 13 Abs. 2 aufzubringenden Grundanteiles zu verringern, falls jener nicht durch einen Mehrwertzuschlag zum Wert der Grundabfindung in Rechnung gestellt wird.
Nach § 17 Abs. 7 leg. cit. hat der Wert der gesamten Grundabfindung mit dem nach Abs. 6 errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Soweit es den Zweck des Verfahrens dient, insbesondere
a) der Schaffung möglichst günstiger Begrenzungen der Abfindungsgrundstücke,
b) der Aufbringung von Grundflächen für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 15) oder
c) der Vermeidung kostspieliger Änderungen der bereits ermittelten und abgesteckten neuen Flureinteilung im Zusammenhang mit einer Neubewertung (§ 12 Abs. 3), Nachbewertung (§ 19) oder Planänderung im Berufungsverfahren,
darf der Unterschied zwischen dem Wert der Grundabfindung und dem nach Abs. 6 errechneten Abfindungsanspruch bis 5 v.H. des Wertes des gemäß Abs. 6 lit. a ermittelten Abfindungsanspruches betragen. Der Unterschied ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich können Wertänderungen nach § 12 Abs. 3 in Geld ausgeglichen werden.
Soweit es mit den Zielen der Zusammenlegung bei Abwägung der Interessen aller Parteien untereinander vereinbar ist, haben die Grundabfindungen nach § 17 Abs. 8 FLG aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 Abs. 5 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 13 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 v.H. dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile, wie beispielsweise Verkürzung der Entfernung von der Hofstelle, erzielt werden können. Eine Abweichung über 10 v.H. dieses Verhältnisses ist nur zulässig, wenn sich die Partei damit schriftlich einverstanden erklärt und hiedurch bei den übrigen Parteien keine Abweichung über den angeführten Hundertsatz eintritt. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugeteilt werden.
Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde hat sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren auseinander gesetzt und hat dargelegt, dass die Abfindung des Beschwerdeführers gesetzmäßig ist. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, zu behaupten, es seien ihm Grundstücke mit vermehrten Wasserstellen, Wasserläufen, extrem schwer zu bearbeitende Flächen und eine größere Anzahl von Quer- und Längsneigungen zugewiesen worden und er habe mehr Hanggrundstücke als vor dem Zusammenlegungsverfahren, setzt sich aber nicht mit den gegenteiligen Ausführungen im angefochtenen Bescheid auseinander. Diese sind daher auch nicht als unrichtig zu erkennen. Dass die Bearbeitung der eine ungünstige Form aufweisenden Abfindungsfläche 764 kein Problem darstellt, hat die belangte Behörde in nachvollziehbarer Weise damit begründet, dass dieses Abfindungsgrundstück gemeinsam mit dem dem Beschwerdeführer gehörigen Grundstück 368/13, welches nicht im Zusammenlegungsgebiet liegt, bewirtschaftet wird, wodurch die ungünstige Grundstücksform des Abfindungsgrundstückes 764 ausgeglichen wird. Ein Blick auf den im Akt erliegenden Plan bestätigt dies. Es ergeben sich zwar ungünstige Grundstücksgrenzen der Abfindungsfläche 764, aber auf Grund des Zusammenhanges mit dem Grundstück 368/13 keine ungünstigen Bewirtschaftungsgrenzen.
Der vom Beschwerdeführer beanstandete Satz über die Abwertung neben dem Bodenschutz 717 findet sich in dieser Form nicht im angefochtenen Bescheid, da dort der vom Beschwerdeführer zitierte letzte Halbsatz fehlt. Ungeachtet dessen ist der entsprechende Satz im angefochtenen Bescheid nicht unverständlich, insbesondere wenn auch andere Stellen des Bescheides beachtet werden. Was gemeint ist, wird insbesondere aus den Ausführungen auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides deutlich. Dort heißt es, dass die Abwertung wegen einer angrenzenden Bodenschutzanlage nicht in Form eines Wertabschlages, sondern in einer Bonitätsabwertung im Ausmaß von zwei Klassen auf einer Breite von 2 m vorgenommen worden sei, was einer Reduktion der Abfindung um 38,34 Wertpunkte entspreche. Dies sei zwar rein formal nicht korrekt, führe aber zahlenmäßig ebenso zum richtigen Ergebnis. Dass diese Ausführungen unrichtig seien, ist nicht zu erkennen.
Nach § 7 Abs. 2 des Agrarverfahrensgesetzes 1950 können im Agrarverfahren Bescheide auch durch Auflage zur allgemeinen Einsicht während einer bestimmten Dauer erlassen werden. Die Dauer und der Ort der Auflage sind so zu bestimmen, dass jede Partei innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen Einsicht nehmen kann. Die Dauer und der Ort sind den Parteien schriftlich bekannt zu geben.
Dieser Bestimmung wurde Rechnung getragen. Der Zusammenlegungsplan wurde zwei Wochen zur Einsicht aufgelegt. Dass die Möglichkeit, während dieser Frist täglich von
8.00 bis 12.00 Uhr Einsicht zu nehmen, unzureichend sei, kann wohl nicht ernstlich behauptet werden. Auch der Umstand, dass die Planauflage in die Haupterntezeit fiel, ändert an der Gesetzmäßigkeit der Auflage nichts.
Nach § 21 Abs. 2 FLG hat der Zusammenlegungsplan zu enthalten:
a) den Besitzstandsausweis (§ 10), Bewertungsplan (§ 12) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14), soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden;
b) eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan);
c) eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (§ 17 Abs. 2), der Geldleistungen (§ 17 Abs. 3), der Geldentschädigungen (§ 18 Abs. 2), der Geldausgleichungen (§ 17 Abs. 7, § 20) und der Geldablösungen gemäß § 24 Abs. 5 unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis);
d) die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (§ 13 Abs. 2) und der Wert der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung);
e) die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse, allfällige Verfügungen gemäß § 16 Abs. 2 sowie eine Darstellung des Verfahrensganges.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass einer der in § 21 Abs. 2 FLG genannten Bestandteile des Zusammenlegungsplanes bei der Auflage gefehlt habe. Eine Kombination von Bewertungsplan und Zusammenlegungsplan, wie sie dem Beschwerdeführer vorschwebt, sieht das FLG nicht vor. Außerdem legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche Konsequenzen sich aus der behaupteten unzureichenden Planauflage im Hinblick auf die Möglichkeit der Geltendmachung der von ihm ins Treffen geführten Mängel der Abfindung ergeben sollen. Dass er an der ausreichenden Geltendmachung von ihm in der Abfindung erblickter Mängel gehindert gewesen wäre, ist nicht zu ersehen. Er macht geltend, es habe "die Bonitierung auf den Abfindungsgrundstücken nur sehr schwer festgestellt und überprüft werden" können. Ob eine Überprüfung schwer oder leicht möglich war, ist ohne Belang. Entscheidend ist, ob sie möglich war. Dass dies nicht der Fall gewesen sei, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Überdies erläutert der Beschwerdeführer auch nicht, welchen Zusammenhang dieser behauptete Mangel der Auflage mit den von ihm geltend gemachten Einwänden gegen den Zusammenlegungsplan haben soll. Bewertungen sind dem Bewertungsplan zu entnehmen. Der Vorgang im Zusammenhang mit der Abwertung der Abfindungsfläche 719 ist in dem Bericht erläutert, der von den Amtssachverständigen der belangten Behörde erstellt und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die angefochtene Entscheidung stammt vom Landesagrarsenat und damit einem Tribunal im Sinne des Art. 6 MRK. Der Landesagrarsenat hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Durchführung einer solchen vor dem Verwaltungsgerichtshof war daher entbehrlich (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1998, 97/07/0219, u. a.).
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 10. August 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000070047.X00Im RIS seit
19.11.2001