TE OGH 2017/11/7 14Os99/17s

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.11.2017
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian W***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19. Mai 2017, GZ 182 Hv 15/17z-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian W***** – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (II./1./) schuldig erkannt.

Danach hat er am 10. Februar 2017 in G***** Klaudia N***** mit Gewalt gegen ihre Person, indem er am Gurt ihres Rucksacks zerrte, wodurch sie zu Sturz kam, fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Rucksack im Wert von 50 Euro, 60 Euro Bargeld, Einkaufsgutscheine im Wert von 107 Euro sowie ein Mobiltelefon im Wert von rund 600 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) verstößt die Wertung der (leichten) Körperverletzung des Raubopfers als erschwerend (US 7) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil das Tatbild des § 142 Abs 1 StGB auf den Eintritt einer solchen Folge nicht abstellt (vgl RIS-Justiz RS0130193).

Dass § 83 Abs 1 StGB (auf der Konkurrenz- und damit Subsumtionsebene) von § 142 Abs 1 StGB konsumiert wird (RIS-Justiz RS0092619), ändert daran – wie zu den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers bemerkt sei – nichts (RIS-Justiz RS0091115).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

Schlagworte

3 Alle Os-Entscheidungen

Textnummer

E119842

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00099.17S.1107.000

Im RIS seit

21.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten