TE Lvwg Erkenntnis 2017/11/6 LVwG-1-865/2016-R4

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Veröffentlicht am 06.11.2017
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Entscheidungsdatum

06.11.2017

Norm

VStG §44a Z1
SportG Vlbg 1972 §16 Abs2
SportG Vlbg 1972 §16 Abs1 litb
SportG Vlbg 1972 §2 Abs1

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wilfried Schneider über die Beschwerde des B H A-S, D-D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 10.10.2016, Zl X-9-2016/13693, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.   Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich bei der Sportausübung am 25.03.2016 um 15.00 Uhr in L, Skigebiet L, Piste b, Skiweg O Richtung S, nicht so verhalten, dass andere Menschen nicht mehr gefährdet, behindert oder belästigt werden, als nach den allgemein anerkannten Regeln des Sports zulässig sei, „indem er die FIS Verhaltensregel Nr 4, Überholen …“. Überholt werden dürfe von oben oder unten, von rechts oder links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer für alle seine Bewegungen genügend Raum lasse. Er sei im Zuge eines Überholvorganges mit Herrn R zusammengestoßen und habe ihn verletzt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des § 16 Abs 1 lit b iVm § 2 Abs 1 Sportgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 30 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Stunden festgesetzt.

2.              Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass der Sachverhalt falsch dargestellt worden sei. Herr R sei von hinten in ihn gefahren, das sei völlig unstrittig gewesen. Wenn die Zeugen dies nun anders behaupteten, sei dies eine Falschaussage.

3.              Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl VwGH verst. Sen. 13.06.1984, Slg 11466 A).

Um dem in § 44a Z 1 VStG enthaltenen Konkretisierungsgebots zu entsprechen, ist die Angabe des vollständigen und richtigen Tatortes erforderlich.

In der Rubrik „Tatort:“ wurde „L, Skigebiet L, Piste b, Skiweg O Richtung S“ angeführt. Bei dieser Angabe handelt es sich lediglich um die Beschreibung einer Skipistenabfahrt (siehe dazu auch Pistenplan des Skigebietes L) und nicht um eine dem Konkretisierungsgebot entsprechende Tatortangabe. Im Zuge von Nachtragserhebungen hat der Anzeigeleger die Tatörtlichkeit aufgrund der Angaben des Unfallbeteiligten W R, dem auch die Behörde in ihrer Beweiswürdigung Glauben schenkte, insoweit richtig gestellt, indem nunmehr als Tatort (Vorfallsort) „L, `Zweg` (richtig: Skiweg) O, ca. 50 Meter vor der Einmündung Berg/Gebirge, Richtung S“ angegeben wurde (siehe Amtsvermerk vom 05.04.2016 und Kurzbrief vom 06.07.2016, jeweils Polizeiinspektion L). Da hinsichtlich der Angabe des richtigen Tatortes eine Verfolgungshandlung von der Behörde nicht gesetzt wurde, war dieser als essenziell anzusehende Mangel einer Sanierung durch das Landesverwaltungsgericht nicht mehr zugänglich.

Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass bei diesem Ergebnis auch nicht mehr näher zu prüfen war, ob dem Beschuldigten nicht ein Verstoß gegen die FIS Verhaltensregel Nr. 3 („Wahl der Fahrspur“) vorgeworfen werden hätte müssen. Nach dieser FIS-Regel muss der von hinten kommende Skifahrer oder Snowboarder seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet. Aus den im Akt einliegenden Zeugenvernehmungen vom 27.03.2016 betreffend R W, R R und R L ergibt sich einhellig, dass der Beschuldigte als Snowboarder von hinten kommend gegen den vor ihm fahrenden Skifahrer W R gefahren ist, wobei beide Personen zu Sturz kamen und Verletzungen davon trugen. Folgte man den Angaben dieser Zeugen, könnte wohl nicht davon ausgegangen werden, dass die Kollision des Beschuldigten mit dem Zeugen W R „im Zuge eines Überholvorganges“ - wie dies vorgeworfen wurde - stattgefunden hat, da es zu einem solchen noch gar nicht gekommen war.

Das Straferkenntnis war somit aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

4.              Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Tatortumschreibung, Skipiste, Sportgesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.865.2016.R4

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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