TE Vwgh Erkenntnis 2000/8/10 2000/07/0027

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Veröffentlicht am 10.08.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §59 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde 1. des F G sen. und 2. des Dr. F G jun., beide in B, beide vertreten durch Dr. Maximilian Ganzert, Dr. Friedrich W. Ganzert und Dr. Helmut Greil, Rechtsanwälte in Wels, Dr. Koss-Straße 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Jänner 2000, Zl. Wa-302014/16-2000-Mül/Mo, betreffend wasserpolizeilicher Auftrag (mitbeteiligte Partei: M H in B), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 10. Dezember 1997 wurde den Beschwerdeführern folgender auf § 138 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) gestützter wasserpolizeilicher Auftrag erteilt:

"Herrn (Erstbeschwerdeführer) und Herrn (Zweitbeschwerdeführer) wird aufgetragen, die nachweislich erfolgten Geländeaufhöhungen auf seinem Grundstück Nr. 912, KG Finklham, im Bereich der rechten Uferkrone des Innbaches, auf die ursprüngliche Höhenlage zurückzunehmen.

Als ursprüngliche Höhenlage wurde dabei die Höhenlage, wie sie im Projekt für die Innbachregulierung aus dem Jahr 1961 ersichtlich ist, festgelegt, wobei aus dem beiliegenden Plan, welcher neben der Verhandlungsschrift einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, hingewiesen wird.

Diese Maßnahmen sind unverzüglich, jedenfalls spätestens bis 30. Juni 1998, durchzuführen.

Die Erfüllung dieses Auftrages ist der Bezirkshauptmannschaft Eferding unaufgefordert anzuzeigen."

In der Begründung heißt es, bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding seien im Jahre 1991 Beschwerden über durchgeführte Anschüttungen im Hochwasserabflussbereich des Innbaches vorgebracht worden. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei an den Verursacher der Anschüttungen ein wasserpolizeilicher Auftrag ergangen. Dieser sei von dem im Devolutionsweg zur Entscheidung über die dagegen erhobene Berufung zuständig gewordenen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft aufgehoben worden.

Im fortgesetzten Verfahren sei am 16. April 1996 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung von Amtssachverständigen durchgeführt worden.

Der forsttechnische Amtssachverständige habe ausgeführt, das rechte Ufer des Innbaches sei im Bereich des angrenzenden Grundstückes 912 der KG Finklham mit den Baumarten Pappel, Eiche, Esche und verschiedenen kleineren Sträuchern bestockt. Das Alter dieser Bäume sei unterschiedlich und reiche bei der Eiche bis zu ca. 90 Jahren. Die Hauptbaumart bilde die Pappel, die durchwegs ein Alter von etwa 40 Jahren aufweise. In letzter Zeit seien Nachpflanzungen entlang der Uferböschung durchgeführt worden. Der Bewuchs bestehe auch teilweise aus Stockausschlägen, die nach Abholzung entstanden seien. Die Wurzelanläufe der etwa 40-jährigen Pappeln, der älteren Eschen und Eichen, seien sichtbar und größtenteils mit Moosen bewachsen. Es könne davon ausgegangen werden, dass diese Wurzelanläufe schon immer frei gewesen und nicht in letzter Zeit frei gelegt worden seien. Dies weise darauf hin, dass zumindest in den letzten 30 bis 40 Jahren keine Aufschüttungen im unmittelbaren Baumbereich erfolgt seien. Als unmittelbarer Bereich könne ein Kreis von einem Durchmesser von 2 bis 3 m angenommen werden. Es könne aber angenommen werden, dass im Laufe dieser vier Jahrzehnte durch Verrottung von Laub und anderen von der Ackerfläche durch Windverwehungen angesammelten Stoffen teilweise Ablagerungen in der Nähe der oben beschriebenen Bäume, aber auch bei den Sträuchern und bei den in letzter Zeit durchgeführten Nachpflanzungen gebildet hätten. Die Mächtigkeit des verrotteten Materials könnte in diesem Zeitraum von 40 Jahren ca. 10 bis 20 cm betragen. Dies schließe aber nicht aus, dass es bei den Hochwässern zu Abschwemmungen im Bereich der Bäume und der dazwischen liegenden Flächen gekommen sei. Da es sich bei diesem Uferbereich um den Prallhang des Innbaches handle, seien in diesem Zeitabschnitt auch mehrere Uferanbrüche entstanden, wie dies im Bachbereich befindliche Wurzelstöcke zeigten. Es könne davon ausgegangen werden, dass in den unmittelbaren Baumbereichen keine wesentlichen Veränderungen, bewirkt durch Menschen, in den letzten 30 bis 40 Jahren eingetreten seien.

Der forsttechnische Amtssachverständige habe nur Aussagen zu Veränderungen des Geländes in den unmittelbaren Baumbereichen und nicht auch für das zwischen den Bäumen befindliche Gelände machen können. Um einen eindeutigen Beweis darüber zu erhalten, ob Aufschüttungen von Menschenhand durchgeführt oder nur natürliche Veränderungen eingetreten seien, sei ein bodenkundliches Gutachten eingeholt worden. Zur Erstellung des Gutachtens seien Bodensondierungen durchgeführt worden. Dieses Gutachten sei sowohl den Beschwerdeführern als auch den dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik sowie für Hydrologie mit der Bitte um Abgabe einer abschließenden Stellungnahme übermittelt worden.

Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik habe in seiner Stellungnahme vom 23. September 1996 ausgeführt, nach mehreren Einmessungen der Höhenlagen des betreffenden Uferabschnittes über mehrere Jahre verteilt seien immer wieder Aufhöhungen festgestellt worden. Nach Auffassung des Sachverständigen seien diese Anhebungen der Kronenlage im überströmungsrelevanten Bereich entweder durch Aufschüttungen oder durch die besondere Bodenbearbeitung (Ackerung im Randbereich über mehrere Jahre in dieselbe Richtung) erzielt worden. Letzteres lasse die augenscheinliche Beurteilung der Ackerfläche (Ausrundung mit Anstieg zum Ufer) im Gegensatz zum Nachbargrundstück zu. Auch der geradlinige Verlauf der Dammlage zwischen den mächtigen Bäumen sei nicht typisch für überströmte Ufer. Aus den Sondierergebnissen der Bodenprüfstelle sei jedenfalls zu entnehmen, dass im Wesentlichen die flussaufwärtige Hälfte des in Betracht kommenden ca. 120 m langen Abschnittes mit Asphalt, Steinen und Ziegelschutt bis zu einer maximalen Höhe von 63 cm (Sonde 19) aufgehöht worden sei. Die festgestellten Differenzen deckten sich auffallend genau mit den vom Gewässerbezirk ermittelten Aufhöhungen. Die im betroffenen Gewässerabschnitt festgestellten Maßnahmen seien wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Aus fachlicher Sicht erschienen diese in der gegebenen Form aber nicht bewilligungsfähig, da es sich um einen angeströmten Außenbogen handle. Bei auftretenden Hochwässern würde sich bei Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes eine erhebliche Entlastung für den zwischen 50 und 90 cm tiefer liegenden linksufrigen Bereich ergeben.

Der Amtssachverständige für Hydrologie habe in seiner Stellungnahme vom 29. August 1996 ausgeführt, aus dem Sondierungsergebnis der von der Boden- und Baustoffprüfstelle des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung durchgeführten Bodenuntersuchungen am flussseitigen Rand der Parzelle Nr. 912 gehe eindeutig hervor, dass im flussaufwärtigen Bereich Anschüttungen aus Schuttmaterial mit Mächtigkeiten von bis zu 63 cm vorgenommen worden seien. Auch die in den Sondierungsprofilen ausgewiesenen Schichten mit kiesigem, teilweise Steine enthaltenden Material seien aus fachlicher Sicht als Fremdmaterial aufzufassen, da unter den derzeit gegebenen Abfluss- und Sedimentationsverhältnissen am Innbach in Uferbereichen dieser Höhenlage im rezenten natürlichen Ablagerungsmaterial ein großkörniger Anteil fehlen müsse. Die Bodenuntersuchung beweise, dass die vom Gewässerbezirk Grieskirchen auf Grund wiederholter Nivellements der Uferkronen entlang des Innbaches festgestellten Geländeaufhöhungen im Bereich mehrerer Dezimeter auf Materialfremdzufuhr und künstliche Veränderung zurückzuführen seien. Wenn auch nicht auszuschließen sei, dass im Bereich der jetzt vorhandenen älteren Bäume schon früher örtliche Hochpunkte an der Uferkrone vorhanden gewesen seien, so sei es trotzdem erst durch die getätigten Anschüttungen zu einer durchgehenden Dammführung über eine längere Strecke mit entsprechender Abriegelung und daraus resultierender Wasserabdrängung zum Flussschlauch bzw. linken Ufer des Innbaches gekommen. Da schon bei Ablauf einer zehn-jährlichen Hochwasserführung am Innbach die Abflusskapazität des Gerinnes überschritten werde und häufige beidseitige Überflutungen entlang des Innbaches bekannt seien, sei der Uferkronenbereich am flussseitigen Rand des Grundstückes 912 vor Durchführung der Anschüttungen jedenfalls innerhalb des Hochwasserabflussbereiches häufig wiederkehrender Hochwässer des Innbaches gelegen. Nachdem aus fachlicher Sicht Geländeveränderungen von mehr als 10 cm als abflussrelevant eingestuft würden, handle es sich bei den vorgenommenen Anschüttungen im Ausmaß von mehreren Dezimetern innerhalb des häufig überfluteten Hochwasserabflussbereiches um bewilligungspflichtige Maßnahmen im Sinne des § 38 WRG 1959. Hinsichtlich der wasserrechtlichen Bewilligungsfähigkeit der getätigten Anschüttung sei vor allem die Verletzung fremder Rechte zu beachten. Durch die vorgenommene Geländeveränderung könnten Innbach-Hochwässer nicht mehr im ursprünglichen Ausmaß rechtsseitig ausufern und dies führe zwangsläufig zu einer örtlich stärkeren Hochwasserbelastung des Flussschlauches und des gegenüberliegenden linksufrigen Hochwasserabflussbereiches. Eine Bewilligungsfähigkeit erscheine daher nur dann gegeben, wenn seitens des gegenüberliegenden linksufrigen Bachanrainers keine Einwendungen gegen den hergestellten Zustand erhoben würden und die eingetretene spürbare Abflussverschlechterung im Hochwasserfall in Kauf genommen werde. Öffentliche Interessen würden aus hydrologischer Sicht durch die vorgenommene Anschüttung insofern nicht verletzt, weil es sich nur um eine örtliche Abflussverlagerung handle und gegenüber dem ursprünglichen Zustand kein wesentlicher Retentionsraumverlust eintrete. Allerdings wäre aus wasserbautechnischer Sicht zu klären, ob das Flussbett des Innbaches in seiner derzeitigen Ausgestaltung in der Lage sei, eine zu erwartende Mehrbelastung im Flussschlauch bei Hochwasser zu verkraften. Sollte es zu keiner einvernehmlichen Einigung mit dem linksufrig gegenüberliegenden Flussanrainer kommen oder sollte es aus flussbautechnischer Sicht schwer wiegende Bedenken geben, wäre seitens der Wasserrechtsbehörde über einen wasserpolizeilichen Auftrag die Entfernung der Anschüttung und die Herstellung des ursprünglichen Zustandes im Bereich der Uferkronen, wie er durch frühere Nivellements dokumentiert sei, zu veranlassen.

Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Stellungnahme vom 6. November 1996 eingewandt, aus der Beurteilung der Boden- und Baustoffprüfstelle des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 3. Juli 1996 ergebe sich, dass bei 20 durchgeführten Sondierungen bloß an vier Sonden Fremdmaterial, bestehend aus Ziegel- und Asphaltschutt, habe festgestellt werden können. Auf Grund dieser Bodenprüfung gehe zwar hervor, dass an den dort angegebenen Punkten Fremdmaterial im Boden eingelagert sei, nicht jedoch, wann diese Einlagerungen zeitlich vorgenommen worden seien. Dies deshalb, da sowohl Ziegel als auch Asphalt seit Jahrhunderten als Baustoffe beim Hausbau und Asphalt seit annähernd 80 Jahren auch im Straßenbau verwendet würde und demnach eine zeitliche Zuordnung der Einlagerung nicht möglich sei. Jedenfalls ausgeschlossen werden könne eine Einlagerung während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes, da sich aus den Vermessungsergebnissen keine Anschüttungsmächtigkeiten bis zu 63 cm ergäben. Selbst der Amtssachverständige für Hydrologie gehe von einem Durchschnittswert von rund 18 cm aus, der unter Berücksichtigung der natürlichen Anhöhungen innerhalb des Toleranzbereiches aus hydrologischer Sicht liege.

Zur Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen hätten die Beschwerdeführer ausgeführt, entgegen der in der Stellungnahme vertretenen Auffassung, dass die Anhebungen entweder durch Aufschüttungen oder durch die besondere Bodenbearbeitung erzielt worden seien, sei eine Ackerung im Randbereich über mehrere Jahre in dieselbe Richtung am verfahrensgegenständlichen Grundstück nicht erfolgt. Zudem könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass auf einem ca. 120 m langen Abschnitt mit Asphalt, Steinen und Ziegelschutt eine Anschüttung bzw. Aufhöhung vorgenommen worden sei. Diesbezüglich sei darauf zu verweisen, dass bloß in vier Sonden Fremdmaterial festgestellt worden sei. Auch stünden die dort genannten Anschüttungsmächtigkeiten dieser Fremdmaterialien keineswegs im Einklang mit den tatsächlichen Aufhöhungen, die zwischen 6 cm und 29 cm lägen.

Zum Gutachten des hydrologischen Amtssachverständigen hätten die Beschwerdeführer vorgebracht, den darin enthaltenen Ausführungen, dass auch die in den Sondierungsprofilen ausgewiesenen Schichten mit kiesigem, teilweise Steine enthaltendem Material aus fachlicher Sicht als Fremdmaterial aufzufassen seien, sei entgegenzuhalten, dass bei jedem Hochwasser Sand- und Schottereintragungen, insbesondere im ufernahen Bereich, stattfänden. Es treffe zwar zu, dass es zu einer Wasserabdrängung zum Flussschlauch bzw. linken Ufer des Innbaches komme; dies sei jedoch auf die natürlichen Gegebenheiten zurückzuführen, da das rechte Ufer im Naturzustand rund 1 m höher als das linke Ufer sei und demnach auf Grund dieser natürlichen "Dammführung" zur gegenständlichen besonderen Hochwasserabführung führe. Bei den letzten Hochwässern sei es wiederholt zu Uferabbrüchen gekommen, wodurch der Lauf des Innbaches erheblich verändert worden sei. So sei es anlässlich des Hochwassers 1991 im gesamten Bereich des an den Innbach angrenzenden Teiles des gegenständlichen Grundstückes des wasserrechtlich Betroffenen zu Uferabbrüchen im Ausmaß von 1 1/2 m gekommen, sodass überhaupt berechtigte Zweifel daran bestünden, ob die verschiedenen Einmessungen miteinander verglichen werden könnten.

Im Zuge des Verfahrens sei auch Ing. S. als Zeuge einvernommen worden. Dieser habe ausgesagt, dass er verschiedentlich habe beobachten können, wie der Erstbeschwerdeführer im betreffenden Gebiet Aufschüttungen durchgeführt habe. Seit etwa 1984 werde seitens einiger Ortsbewohner darüber Beschwerde geführt, dass der Erstbeschwerdeführer östlich des Innbaches Aufschüttungen durchführe. Insbesondere beschwerten sich die Bewohner der westlichen Liegenschaften über die Aufschüttungen im Bereich zwischen dem ehemaligen Zeiningerwehr und der Zeinether-Gemeindestraße. Die Aufschüttungen zögen sich etwa von der Mündung des Finklhamer Mühlbaches bis über die Gemeindegrenze der Gemeinde Scharten hinaus etwa gegenüber der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei. Durch die Aufschüttungen sei eine natürliche Hochwasserabflussmulde zugeschüttet und dadurch der Hochwasserabfluss von etwa fünf- bis zehn jährlichen Hochwasserereignissen in den Flussschlauch abgedrängt worden. Dies bewirke eine Erhöhung des Abflusspegels im Flussschlauch, weil die Wasserabflussmenge bei kleiner Breite ausgeführt werden müsse. Aus diesem Grund werde das abfließende Wasser in den westlich zufließenden Gräben zurückgestaut bzw. würden westlich liegende Grundflächen wesentlich früher oder bei geringeren Hochwasserabflussmengen als vor den Aufschüttungen vom Hochwasser überflutet. Besonders auffällig sei dies beim Hochwasserdurchlass der Bahnlinie Haiding-Aschach, etwa bei Bahn-Kilometer 6,3. Dieser Durchlass sei bei etwa zwei- bis fünfjähriger Hochwasserabflussmenge wesentlich höher eingestaut als dies früher bei aktivem Durchlass bei mehr als 30-jährlichen Hochwasserereignissen im Jahr 1970 der Fall gewesen sei. Zu den Grundflächen gegenüber der Firma der mitbeteiligten Partei habe im Frühjahr 1990 ein Lichtbild angefertigt werden können, auf dem die Zugmaschine mit Anhänger des Erstbeschwerdeführers zu sehen sei. Es seien auf dem Lichtbild etwa sieben bis neun Fuhren frisch geschüttetes Erdmaterial sichtbar. Die Beobachtungen des Zeugen bezögen sich allerdings nur auf einen geringen Teil des eingebrachten Materials, weil wesentliche Einbringungen nicht hätten beobachtet werden können bzw. erst wieder nach Ausbreitung des eingebrachten Materials gesehen worden seien und dies keine Verdeutlichung auf den Lichtbildern ergebe.

In ihrer Stellungnahme zu dieser Zeugenaussage hätten die Beschwerdeführer angegeben, es handle sich bei diesen Aufschüttungen um solche, mit denen das nach einem Hochwasser im Februar 1990 abgeschwemmte Erdmaterial wieder ausgeglichen worden sei.

Dass die durchgeführten konsenslosen Aufschüttungen im Hochwasserabflussbereich des Innbaches auf Grundstück 912 durch die bislang erstatteten gutächtlichen Befundaufnahmen und Stellungnahmen widerlegt seien - so fährt die Erstbehörde in der Begründung fort - sei unrichtig. Diesbezüglich werde auf die Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Hydrologie und Wasserbautechnik verwiesen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die in den letzten drei Absätzen der Stellungnahme vom 11. September 1997 geschilderten Vorgänge den Tatsachen entsprächen, sei durch die von den Amtssachverständigen für Hydrologie und Wasserbautechnik sowie durch die von der Bodenprüfstelle erstattete Stellungnahme erwiesen, dass abflussrelevante Anschüttungen auf den betreffenden Grundstück und hier insbesondere an der Uferdammkrone des Innbaches vorgenommen worden seien. Ein Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 sei nicht möglich, weil öffentliche Interessen berührt seien.

Die Beschwerdeführer beriefen.

Sie machten geltend, der Amtssachverständige für Hydrologie habe bei einer von der Erstbehörde am 16. April 1996 durchgeführten mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die seit 1987 festgestellten Geländeanhebungen innerhalb des hydrologischen Toleranzbereiches von 10 cm lägen. Zwar habe der Sachverständige dies dahingehend eingeschränkt, dass eine exakte Abgrenzung zwischen natürlichen und künstlichen Einflussmöglichkeiten auf die entstandenen Geländeveränderungen unbedingt notwendig sei. Das Gutachten der Boden- und Baustoffprüfstelle habe aber keine davon abweichenden Ergebnisse erbracht. Zwar seien diesem Gutachten zufolge Anschüttungen bis zu 63 cm vorgenommen worden, doch hätten nicht einmal die durchgeführten Vermessungen derartige Anschüttungsmächtigkeiten ergeben. Aus der Stellungnahme der Boden- und Baustoffprüfstelle ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, wann die angebliche Ablagerung von Schuttmaterial erfolgt sei. Auch der forsttechnische Amtssachverständige sei in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass zumindest in den letzten 30 bis 40 Jahren keine Aufschüttungen im unmittelbaren Bereich der an der Uferkrone befindlichen Bäume vorgenommen worden seien. Es sei unwahrscheinlich, dass Anschüttungen nur zwischen den Bäumen vorgenommen worden seien. Ginge man davon aus, dass Geländeaufhöhungen zwischen 6 cm und 29 cm vorgenommen worden seien, so lägen diese im hydrologischen Toleranzbereich. Aus den verfügbaren Planunterlagen gehe nicht hervor, ob bei der Einmessung im Jahr 1961 die seinerzeitigen Einmessungspunkte bei der damaligen Aufnahme der rechtsufrigen Kronenbereiche erfasst worden seien oder ob die Einmessungspunkte in einem tieferen bachseits gelegenen und möglicherweise auf Grund von Uferanbrüchen schon verlorenen Uferbereich situiert gewesen seien. Der erstinstanzliche Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil völlig undifferenziert die Entfernung erfolgter Geländeaufhöhungen auf die ursprüngliche Höhenlage vorgeschrieben werde und damit die vom Amtssachverständigen für Forsttechnik festgestellten natürlichen Aufhöhungen ebenfalls zu beseitigen wären.

Die belangte Behörde führte am 18. Juni 1998 eine mündliche Verhandlung durch. Unter der Überschrift "Befund des Amtssachverständigen" finden sich auf den Seiten 2 und 3 der Verhandlungsschrift folgende Ausführungen:

"Mehrere Einmessungen des gegenständlichen Uferbereiches beim Grundstück Nr. 912, KG Finklham, zwischen den Jahren 1987 bis 1996 haben ergeben, dass dieser Bereich höhenmäßig angehoben wurde. Es handelt sich um den rechtsufrigen Bereich des Innbaches, welcher bereits im Jahre 1961 für die Erstellung eines Regulierungsprojektes des Innbaches höhenmäßig aufgenommen wurde. Die seinerzeitige Einmessung bezieht sich auf koordinativ zuordenbare Punkte, die in den aufliegenden Projektsunterlagen für die Innbachregulierung lagerichtig eingetragen sind. Da diese Höhen den heutigen Höhen des vorhandenen Uferverlaufes nicht mehr zuordenbar sind, werden diese als Ausgangshöhen für die Beurteilung der Gesamtaufhöhung nicht mehr herangezogen. Es ist vielmehr die höhenmäßige Aufnahme aus dem Jahre 1987 heranzuziehen, da diese eingemessenen Höhenpunkte mit den tatsächlich vorhandenen noch übereinstimmen. Ein Vergleich der Höhenkoten aus dem Jahre 1987 und 1996 ergibt ab hm 375 bis hm 420 eine gleichmäßige Anhebung des ufernahen Bereiches um 20 cm. Im flussabwärtigen Bereich des Grundstückes wurde ebenfalls eine Geländeanhebung im ufernahen Bereich festgestellt, die bei hm 312 29 cm ergibt, wobei es sich hier um eine maximale Anschüttung handelt. Von diesem Punkt erfolgt in flussauf- und abwärtiger Richtung jeweils eine Verringerung der Aufschüttungshöhe, die in flussabwärtiger Richtung nach 50 m und in flussaufwärtiger Richtung nach ca. 15 m gegen Null ausläuft. Aus fachlicher Sicht wird noch angemerkt, dass die höhenmäßige Anhebung im flussaufwärtigen Bereich auf einer Länge von ca. 70 m durch die Ergebnisse der Bodensondierung voll belegt wurde. Die Bodensondierung wurde von der Boden- und Baustoffprüfstelle des Amtes der oö. Landesregierung durchgeführt.

Die im Zuge dieser Bodensondierung festgestellten Anschüttungen mit Ziegelschutt und Asphaltteilen liegen mit Sicherheit im Hochwasserabflussbereich des Innbaches mit 10-jährlicher Häufigkeit."

Den Beschwerdeführern wurde eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

In ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 1998 führten die Beschwerdeführer aus, das Verfahren habe bisher keinerlei Anhaltspunkte dafür erbracht, zu welchem Zeitpunkt die Anschüttungen erfolgt sein sollen. Der Erstbeschwerdeführer habe das Grundstück erst 1974/75 erworben; jedenfalls ab diesem Zeitpunkt seien keine Einlagerungen von Schutt bzw. Asphalt vorgenommen worden. Es sei bislang zwar davon ausgegangen worden, dass sich die Anschüttungen im Hochwasserabflussgebiet befänden; eine nähere Begründung dafür fehle aber.

In einem Schreiben an die Unterabteilung Wasserwirtschaft und Hydrografie des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. Februar 1999 führte die belangte Behörde aus, da die Einmessungspunkte der Geländeaufnahme von 1961 lagemäßig nicht sicher zuordenbar seien, erscheine eine im Zeitraum 1961 bis 1987 vorgenommene Aufschüttung nicht beweisbar. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens stehe aber fest, dass nach der Einmessung von 1987 eine Anschüttung von bis zu 29 cm Höhe durchgeführt worden sei. Bisher fehle aber ein Beweis, dass die Anschüttungsfläche (im Niveau von 1987) im Hochwasserabflussbereich des Innbaches liege. Es werde daher um gutachtliche Feststellung zur Hochwasserhäufigkeit auf dieser Fläche ersucht. Da nicht bekannt sei, ob die Anschüttung vor oder nach dem 30. Juni 1990 ausgeführt worden sei, komme es für die wasserrechtliche Bewilligungspflicht der Anschüttung darauf an, ob es sich um häufigere als 10-jährliche Hochwässer handle.

In seiner Stellungnahme vom 26. Mai 1999 führte der Amtssachverständige für Hydrologie aus, aus den bisherigen Erhebungen im Zuge oftmaliger Sachverständigentätigkeit sei bekannt, dass der Innbach im gegenständlichen Flussabschnitt bereits ab 1-jährlichen Hochwässern ausufere und bei Auftreten 10-jährlicher Hochwasserereignisse praktisch der gesamte flache Talboden überflutet werde. Konkret für den verfahrensgegenständlichen Anschüttungsbereich habe bei einem Lokalaugenschein im Anschluss an das Hochwasserereignis im Februar 1999 augenscheinlich an Hand von Fließspuren festgestellt werden können, dass es bei diesem Hochwasserereignis zu starken Überflutungen des rechtsufrigen Geländes in diesem Bereich gekommen sei und sogar die erhöhte Uferkrone entlang der Parzelle 912 der KG Finklham über weite Strecken überronnen worden sei. Es sei auf dieser Parzelle zu massiven Abschwemmungen gekommen und bei einem späteren Lokalaugenschein am 4. Mai 1999 sei beobachtet worden, dass an diesem Tag eine massive Zufuhr von Erdmaterial zur Beseitigung der Schäden zur weiteren Geländeanhebung erfolgt sei. Nach vorläufigen Auswertungen der Schreibpegelaufzeichnungen an der unterliegenden Pegelstelle Fraham/Innbach sei dem Hochwasserereignis im Februar 1999 eine ca. 5 bis 6-jährliche Eintrittswahrscheinlichkeit zuzuordnen. Die Lage der gegenständlichen konsenslosen Aufschüttung im Hochwasserabflussbereich 10-jährlicher Hochwässer des Innbaches sei aus fachlicher Sicht zweifelsfrei gegeben und gelte auch für den Zeitraum um 1987, da zwischenzeitlich keine signifikanten Änderungen jener Zustände und Bedingungen eingetreten seien, welche für die Überflutungshäufigkeit in diesem Flussabschnitt des Innbaches maßgebend seien. Um eine weitere Absicherung für frühere Zeiträume zu erhalten, seien beim nahe gelegenen Wohnobjekt Breitenaich 24 intensive Erhebungen vorgenommen worden. Dieses Wohnobjekt werde von Hochwässern des Innbaches stark in Mitleidenschaft gezogen und Hochwässer blieben bei den Hausbewohnern (seit 1965 dort ansässig) daher in guter Erinnerung. Die Hochwasserbeeinträchtigung dieser Liegenschaft erfolge am Beginn eines Hochwasserereignisses stets von unten her durch Rückstau aus dem verfahrensgegenständlichen Bereich. Das Eindringen von Hochwassermengen in die Liegenschaft Breitenaich 24 erfolge erst, wenn die Parzelle 912 der KG Finklham schon überflutet sei. Im Zeitraum 1965 bis 1987 seien folgende Schadenshochwässer (jeweils verbunden mit dem Eindringen von Hochwasser in das Wohngebäude) für das Objekt Breitenaich 24 gesichert bekannt:

August 1966, Februar 1970, Februar 1977, Jänner 1982, Februar 1985, Jänner 1986, Februar 1987. Einige weitere Hochwasserereignisse seien zwar nicht mehr detailliert in Erinnerung, auf Grund der Vergleiche mit den Wasserstandsaufzeichnungen an der Pegelstelle Fraham/Innbach aber anzunehmen. Die Häufung der aufgetretenen Überflutungen auch in früherer Zeit beweise, dass die derzeit gegebene Überflutungshäufigkeit auch im früheren fraglichen Zeitraum bereits bestanden habe.

In ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 1999 entgegneten die Beschwerdeführer, das Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrologie sei in wesentlichen Bereichen falsch und die Befundaufnahme in irreführender Weise unvollständig. Entgegen der Ansicht des Sachverständigen ufere der Innbach im gegenständlichen Flussabschnitt nicht ab einem ein-jährlichen Hochwasser aus. Dies könne über die Auswertung der Schreibpegelaufzeichnungen bewiesen werden. Es werde beantragt, diese Aufzeichnungen für die letzten fünf Jahre vorzulegen und gleichzeitig bekannt zu geben, ob in diesen Jahren beim ein-jährlichen Hochwasser der Innbach ausgeufert sei. Es sei richtig, dass beim Hochwasser im Februar 1999 das Feld 912 in weiten Bereichen überflutet gewesen sei, es zu massiven Abschwemmungen und zur Zufuhr von Erdmaterial zur Beseitigung der Schäden gekommen. Unrichtig sei es, wenn im Gutachten von einer "erhöhten Uferkrone" sowie einer massiven Zufuhr von Erdmaterial zur Beseitigung der Schäden und "zur weiteren Geländeanhebung" gesprochen werde. Wie Ing. Rudolf Heftberger von der Bezirksbauernkammer Eferding und der Ortsbauernobmann der Gemeinde Scharten, Rudolf Wiesmayr, bestätigen könnten, seien vom Grundstück 912 ca. 1100 m3 Humus weggeschwemmt, jedoch nur ca. 620 m3 wieder aufgebracht worden. Entgegen der Vermutung des Sachverständigen handle es sich beim Hochwasser im Februar 1999 nicht um ein ca. 5 bis 6-jährliches, sondern um ein mindestens 10-jährliches. Der Sachverständige behaupte, beim nahe gelegenen Wohnobjekt Breitenaich 24 intensive Erhebungen vorgenommen zu haben. Er unterlasse es aber, festzustellen, wie weit dieses Wohnobjekt von der Parzelle 912 entfernt sei. Nur durch eine derartige Entfernungsangabe ließe sich eine mögliche konkrete Auswirkung eines Hochwassers auf dieses Objekt feststellen und ein sachgerechter Befund erstellen, ob nicht andere Ursachen für das Hochwasser bzw. den Rückstau vorhanden seien. Der Abstand zwischen dem Feld 912 und dem Haus Breitenaich 24 betrage nach Schätzungen des Erstbeschwerdeführers ca. 500 m. Es könne daher nicht von einem nahe gelegenen Wohnobjekt gesprochen werden und es wären für die Hochwassersituation bei diesem Objekt weitere wesentliche Faktoren zu berücksichtigen und nicht nur die Uferkrone entlang der Parzelle 912. Eine Rückfrage bei den Eigentümern des Hauses Breitenaich 24, den Ehegatten Bodingbauer, habe ergeben, dass dort beim Haus nach ihrem Wissensstand gar keine intensiven Erhebungen gepflogen worden seien. Außerdem hätten die Ehegatten Bodingbauer dem Erstbeschwerdeführer ausdrücklich erklärt, dass es in ihrem Haus zu keinen Überflutungen komme und entgegen den Feststellungen des Sachverständigen auch keine Hochwasserschäden eingetreten seien. Weiters seien den Eigentümern des Hauses Breitenaich 24 auch nicht die auf Seite 2 des Gutachtens aufgezählten Überflutungen bekannt. Der Sachverständige unterlasse es, jene Faktoren anzuführen, die die Hochwassersituation im Bereich des Grundstückes 912 beeinflussten. Jedenfalls beeinflusse die Verbauung der gegenüberliegenden Uferfläche durch die Mitbeteiligte die Hochwassersituation massiv. Diesbezüglich werde ausdrücklich auf die Verhandlungsschrift (der Bezirkshauptmannschaft Eferding) vom 17. Juni 1991 verwiesen. Ausgehend von diesen aus wasserbautechnischer bzw. hydrologischer Sicht getroffenen Feststellungen werde das Hochwasser durch die Verbauung der Grundstücke 430/6, 430/7 und 430/8 der KG Hörstorf auf das rechtsseitige Ufer in Richtung Grundstück 912 gedrückt. Der Abfluss des Innbaches werde durch die senkrecht zur Flussrichtung erfolgte Verbauung der genannten Grundstücke unterbrochen und auf das gegenüberliegende Gebiet (Grundstück 912) abgeleitet. Die Verbauung auf dem gegenüber liegenden Gebiet (Grundstücke 430/6, 430/7 und 430/8) sei wesentlich höher als die Höhe der entlang der Parzelle 912 führenden Uferkrone. Es könne schon alleine begrifflich die Uferkrone entlang der Parzelle 912 zu keinem Rückstau oder einem Einfluss auf die Hochwassersituation kommen, wenn auf der gegenüber liegenden Innbachseite eine dammartige Sperre durch Zaun, Gebäude usw. errichtet worden sei. Auf die Aufschüttungen der Grundstücke 430/6, 430/7 und 430/8 der KG Hörsdorf sowie deren Verbauung werde im Gutachten überhaupt nicht eingegangen. Es werde der Antrag gestellt, zum Beweis der Richtigkeit der Behauptungen der Beschwerdeführer Ing. Rudolf Heftberger und Rudolf Wiesmayr sowie die Ehegatten Bodingbauer und den Erstbeschwerdeführer einzuvernehmen. Außerdem wolle der Amtssachverständige für Hydrologie wegen Befangenheit von der weiteren Bearbeitung entbunden werden.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 13. Jänner 2000 änderte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, dass den Beschwerdeführern aufgetragen wurde, "die vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik auf Seite 3 der beigeschlossenen Verhandlungsschrift beschriebene Anschüttung auf der Uferkrone im Bereich des Grundstücks Nr. 912, KG Finklham, und darüber hinaus im selben Bereich die durch Ziegel- und Asphaltschutt oder sonstige Abfälle als Anschüttung erkennbaren Bodenschichten abzutragen". Hiefür wurde eine Frist bis 30. April 2000 festgesetzt.

Soweit die Beschwerdeführer eine ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und die Zurückverweisung des Verfahrens an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz begehrten, wurde die Berufung abgewiesen.

In der Begründung heißt es, der mit dem erstinstanzlichen Bescheid erteilte Beseitigungsauftrag beruhe auf einem Vergleich der in einem Projekt aus dem Jahr 1961 betreffend eine (dann nicht realisierte) Regulierung des Innbaches dargestellten Geländehöhen mit dem Ergebnis späterer Einmessungen. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung am 18. Juni 1998 habe der Amtssachverständige für Wasserbautechnik ausgeführt, dass die Geländeaufnahmen von 1961 den späteren Einmessungen lagemäßig nicht sicher zuordenbar seien. Es könnten daher die im Jahr 1996 vorgenommenen Einmessungen nicht mit denen von 1961 verglichen werden. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik habe weiters dargelegt, dass die Höhe des auf Grundstück Nr. 912 der KG Finklham bestehenden Uferverlaufes bis zu 29 cm über der von 1987 liege und dass diese Geländeaufhöhung in flussaufwärtiger Richtung etwa 50 m und in flussabwärtiger Richtung etwa 15 m weit reiche. Dass es sich bei dieser Geländeaufhöhung um eine Anschüttung handle, sei auch durch vorgenommene Bodensondierungen nachgewiesen worden, wobei in diesem Bereich Ziegelschutt und Asphaltteile festgestellt worden seien. Allerdings gehe aus dem auf der Grundlage der Bodensondierungen erstellten Plan (Geländeprofile) hervor, dass die Anschüttungshöhe bis zu 63 cm betrage. Zur Frage, ob die Anschüttungsfläche im Hochwasserabflussbereich des Innbaches liege, sei vom Amtssachverständigen für Hydrologie in seinem Gutachten dargelegt worden, dass die erhöhte Uferkrone auf Grundstück Nr. 912 der KG Finklham beim Hochwasserereignis im Februar 1999 über weite Strecken überronnen worden sei und dass es sich dabei um ein Hochwasserereignis von 5 bis 6-jährlicher Eintrittswahrscheinlichkeit handle, wie sich aus den Schreibpegelaufzeichnungen der Pegelstelle Fraham/Innbach ergebe. Diesen Feststellungen seien die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Vorbringen betreffend eine Befangenheit des Amtssachverständigen für Hydrologie sei nicht durch Angaben, welches Verhalten des Sachverständigen eine Befangenheit erkennen lasse, untermauert. Da der belangten Behörde auch sonst keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Befangenheit vorlägen, erscheine diese Vorbringen unglaubwürdig.

Die belangte Behörde gehe bei ihrer Entscheidung davon aus, dass im Zeitraum seit 1987 eine Anschüttung im Abflussbereich häufig wiederkehrender Hochwässer des Innbaches von den Beschwerdeführern ausgeführt worden bzw. dies von den Beschwerdeführern als Grundeigentümer zu verantworten sei. Für die Einordnung als Hochwasserabflussbereich wäre es schon ausreichend, wenn die Anschüttungsfläche nur in ihrem Ausgangsniveau von Hochwasser überronnen würde. Ein Teil der durch die Bodensondierung festgestellten Anschüttung stamme aus der Zeit vor der im Jahr 1987 vorgenommenen Einmessung. Dass es sich tatsächlich um eine von Menschenhand vorgenommene Geländeaufhöhung handle, gehe aus dem vorgefundenen Ziegel- und Asphaltschutt hervor. Da der Ziegel- und Asphaltschutt sowohl in jenen Bodenschichten, welche zuletzt angeschüttet worden seien, als auch in tieferen Bodenschichten vorgefunden worden sei, stehe außer Zweifel, dass die Anschüttung nicht bereits von Rechtsvorgängern ausgeführt worden sei.

Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrologie in der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 23. September 1991 ergebe sich, dass die Erhöhung der rechtsufrigen Uferkrone entlang des Grundstücks Nr. 912 der KG Finklham zu erhöhten Wasserspiegellagen im Flussbett des Innbaches bzw. zu Nachteilen im Bereich der links des Innbaches gelegenen Liegenschaft der Mitbeteiligten führe.

Die Errichtung von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer bedürfe der wasserrechtlichen Bewilligung. Als Hochwasserabflussgebiete in diesem Sinne seien jene Flächen anzusehen, welche erfahrungsgemäß häufig überflutet würden, seit dem 1. Juli 1990 jene Flächen, welche bei 30-jährlichen Hochwässern überflutet würden. Ein Hochwasser von 5 bis 6-jährlicher Eintrittswahrscheinlichkeit sei jedenfalls häufig im dargelegten Sinn. Die Anschüttung unterliege der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht. Da von der Anschüttung nachteilige Auswirkungen auf fremde Rechte ausgingen, könne keine wasserrechtliche Bewilligung und damit auch kein Alternativauftrag gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 erteilt werden.

Da das Ausgangsniveau der vor 1987 ausgeführten Anschüttung nicht sicher mit dem im Projekt von 1961 dargestellten Geländehöhen in Verbindung zu bringen sei, sei der erstinstanzliche Bescheid entsprechend abzuändern gewesen. Bei der Neufestlegung der Erfüllungsfrist sei darauf Bedacht genommen worden, dass die Abtragungsarbeiten zur Vermeidung übergroßer Flurschäden noch vor der Vegetationsperiode vorgenommen werden sollten und dass die Durchführung der Arbeiten innerhalb dieser Frist jedenfalls möglich sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführer bringen vor, der angefochtene Bescheid sei schon deshalb inhaltlich rechtswidrig, weil sein Spruch unklar sei. Den Beschwerdeführern sei aufgetragen worden, "...... die vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik auf Seite 3 der beigeschlossenen Verhandlungsschrift beschriebene Anschüttung ...."

abzutragen. Seite 3 der beigeschlossenen Verhandlungsschrift, welche im Übrigen nicht zum Bestandteil des Bescheides erklärt worden sei, beschreibe die Anschüttung bzw. den abzutragenden Bereich überhaupt nicht; dort finde sich lediglich der Satz:

"Dieser Bereich erstreckt sich, mit Ausnahme eines kurzen Abschnittes auf ca. 25 m Länge".

Der angefochtene Bescheid sei auch rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Jedenfalls klärungsbedürftig wäre gewesen, ob die von der Mitbeteiligten ausgeführten baulichen Anlagen nicht eine mögliche Beeinträchtigung durch Wassermassen verhindern könnten und demgemäß die behauptete gegenständliche Aufschüttung konsensfähig wäre. Weiters hätte es Ermittlungen zu der Frage bedurft, ob die Ehegatten Bodingbauer tatsächlich durch das Hochwasserereignis im Februar 1999 beeinträchtigt worden seien. Der Sachverhalt bedürfe hier einer Ergänzung sowohl im Hinblick darauf, ob tatsächlich von der Anschüttung nachteilige Auswirkungen auf fremde Rechte ausgehen könnten als auch im Hinblick darauf, ob überhaupt ein Hochwasserabflussgebiet vorliege. Es seien weder die von den Beschwerdeführern in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 1999 beantragten Zeugen zur Frage der Verletzung fremder Rechte und des Vorliegens eines Hochwasserabflussgebietes vernommen noch seien die beantragten Schreibpegelaufzeichnungen für die letzten fünf Jahre vorgelegt worden. Da hinsichtlich der Höhe der behaupteten Anschüttungen Divergenzen zwischen den Aussagen des forsttechnischen Sachverständigen, des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik sowie den durchgeführten Bodensondierungen bestünden, insbesondere was den Zeitpunkt der Ablagerung anlange, hätte auch dem Antrag der Beschwerdeführer auf Einholung eines ergänzenden Gutachtens zur Frage, mit welchem Datum die angeblichen Anschüttungsmächtigkeiten im Ausmaß von 63 cm eingegrenzt werden könnten, stattzugeben gewesen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer haben im Verfahren vor der belangten Behörde Beweismittel angeboten und ein Vorbringen erstattet. Damit hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt. Da dieses Vorbringen der Beschwerdeführer nicht von vornherein als irrelevant zu erkennen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde, hätte sie sich mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt, zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Diese Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird aber überlagert durch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit.

Nach § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die von ihm behandelte Angelegenheit in deutlicher Fassung zu erledigen. Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss daher so bestimmt gefasst werden, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme - ergehen kann (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 984 ff angeführte Rechtsprechung).

Der Spruch des angefochtenen Bescheides umschreibt die den Beschwerdeführern auferlegte Verpflichtung durch einen Verweis auf "die vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik auf Seite 3 der beigeschlossenen Verhandlungsschrift beschriebene Anschüttung auf der Uferkrone im Bereich des Grundstücks Nr. 912, KG Finklham, und darüber hinaus im selben Bereich".

Die belangte Behörde hält den Beschwerdeführern in der Gegenschrift vor, sie gingen von einer falschen Verhandlungsschrift aus, da sich der von den Beschwerdeführern in der Beschwerde zitierte Satz in der beigeschlossenen Verhandlungsschrift nicht finde.

Damit zeigt die belangte Behörde selbst schon einen Mangel ihrer Vorgangsweise auf.

Im Spruch des Bescheides ist lediglich von einer "beigeschlossenen Verhandlungsschrift" des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik die Rede, ohne dass diese näher konkretisiert wird. Da es im Verfahren mehrere Verhandlungsschriften gibt, in denen Äußerungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik enthalten sind, wird schon durch diese Art des Verweises eine Unklarheit geschaffen. Zwar enthält die Zustellverfügung die Anordnung, dass u.a. der für die Beschwerdeführer bestimmten Bescheidausfertigung eine Ablichtung der Verhandlungsschrift vom 18. Juni 1998 anzuschließen ist. Ob sie tatsächlich angeschlossen wurde oder eine andere, sodass die Beschwerdeführer glauben mussten, diese andere Verhandlungsschrift sei die verwiesene, ist nicht feststellbar. Ein Verweis dieser Art erweist sich also schon aus den dargestellten Gründen als unzulässig.

Hiezu kommt, dass auch unklar ist, welche Ausführungen des Amtssachverständigen auf Seite 3 der Verhandlungsschrift vom 18. Juni 1998 die belangte Behörde als Umschreibung des abzutragenden Bereiches ansieht. Der Verhandlungsschrift ist jedenfalls nicht mit ausreichender Sicherheit der abzutragende Bereich zu entnehmen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 10. August 2000

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070027.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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