TE Vfgh Beschluss 1998/2/24 B2450/97

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §12 Abs1
VfGG §33
VfGG §34
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Ablehnung eines näher bezeichneten Mitgliedes des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig (§12 Abs1 VfGG). Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels Behauptung der Versäumung bzw mangels Nachholung einer Prozeßhandlung. Zurückweisung eines Wiederaufnahmsantrags; Beschluß auf Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags keine "die Sache erledigende Entscheidung". Zurückweisung des unter einer Bedingung (nämlich der Unzulässigkeit des Wiederaufnahmsantrags) erhobenen (neuerlichen) Verfahrenshilfeantrags als unzulässig. Zurückweisung des Antrags auf bescheidmäßige "Feststellung der Gebührenfreiheit des Verfahrenshilfeantrages".

Spruch

I. Der Antrag auf Ablehnung eines näher bezeichneten Mitgliedes des Verfassungsgerichtshofes wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

III. Der Antrag auf Wiederaufnahme des die Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffenden Verfahrens B2450/97 wird zurückgewiesen.

IV. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

V. Der Antrag auf bescheidmäßige "Feststellung der Gebührenfreiheit des Verfahrenshilfeantrages" wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Mit Beschluß vom 27.11.1997, B2450/97 - 5, wies der Verfassungsgerichtshof einen Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen näher bezeichneten Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten ab.

1.2. In weiterer Folge stellte der Einschreiter im Wege mehrerer Schriftsätze eine Reihe von Anträgen: Mit Schriftsatz vom 27.12.1997 begehrte er - ohne seinen Antrag näher zu begründen oder eine Prozeßhandlung vorzunehmen - die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Art18 MRK". In einem Schriftsatz vom 1.1.1998 lehnte er ein näher bezeichnetes Mitglied des Gerichtshofes als befangen ab.

Mit Schriftsatz vom 19.1.1998 stellte der Einschreiter weiters einen Antrag auf bescheidmäßige "Feststellung der Gebührenfreiheit des Verfahrenshilfeantrages" und mit Schriftsatz vom 20.1.1998 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sowie - "(s)ollte die Wiederaufnahme des Verfahrens in Verfahrenshilfesachen nicht möglich sein" - einen neuerlichen Verfahrenshilfeantrag.

2.1. Das VerfGG sieht für die Parteien eines Verfahrens nicht die Möglichkeit vor, ein Mitglied des Gerichtshofes abzulehnen (§12 Abs1 VerfGG). Der Ablehnungsantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen (VfSlg. 9462/1982).

2.2. Da das VerfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen des §149 Abs1 ZPO sinngemäß anzuwenden; danach ist zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag auch die versäumte Prozeßhandlung nachzuholen.

Der Einschreiter hat jedoch die Versäumung einer befristeten Prozeßhandlung nicht einmal behauptet, geschweige denn eine solche nachgeholt, weshalb der Antrag zurückzuweisen ist (VfSlg. 13265/1992).

2.3. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann gemäß §34 VerfGG u.a. in den Fällen des Art144 B-VG stattfinden, wobei gemäß §35 VerfGG sinngemäß die Bestimmungen der ZPO anzuwenden sind. §530 Abs1 ZPO sieht die Wiederaufnahme eines Verfahrens auf Antrag einer Partei für Verfahren vor, die durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden sind. Ein Beschluß auf Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist jedoch keine solche "die Sache erledigende Entscheidung". Der Wiederaufnahmsantrag ist somit als unzulässig zurückzuweisen (VfSlg. 8972/1980).

2.4. Der neuerliche Verfahrenshilfeantrag wurde unter einer Bedingung erhoben ("Sollte ... nicht möglich sein, wird ..."). Bei diesem Antrag handelt es sich damit nicht um einen - zulässigen - Eventualantrag, der an ein Hauptbegehren anknüpft, sondern um ein Begehren, das nur dann als erhoben gelten soll, wenn der Verfassungsgerichtshof im Wiederaufnahmsverfahren zu einer bestimmten Rechtsmeinung, nämlich der Unzulässigkeit eines solchen Verfahrens, gelangen sollte. Ein solcher bedingter Antrag ist jedoch unzulässig (vgl. zB VfSlg. 10196/1984, 12722/1991 und VfGH 6.3.1997 B2359/95 ua.), weshalb der neuerliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückzuweisen ist.

2.5. Soweit der Einschreiter die bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit des Verfahrenshilfeantrages begehrt, ist ihm zu entgegnen, daß der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren wie dem vorliegenden zur Erlassung eines solchen Bescheides nicht berufen ist; das Begehren ist daher zurückzuweisen.

3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §§33 und 34 VerfGG, 35 VerfGG iVm §72 Abs1 ZPO und §19 Abs3 Z2 lita und e VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Ablehnung eines Mitgliedes, VfGH / Wiedereinsetzung VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2450.1997

Dokumentnummer

JFT_10019776_97B02450_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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