Entscheidungsdatum
30.10.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W210 2108701-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2014, AZ XXXX :
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der angefochtene Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.03.2014 wurde den Beschwerdeführern laut ihren eigenen Angaben in der Beschwerde am 01.04.2014 zugestellt. In der mit Eingabe vom 06.05.2014, zur Post gegeben am 07.05.2014, bei der belangte Behörde eingelangt am 09.05.2014, erhoben sie eine Beschwerde, in der sie unter einem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellten.
Die AMA legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 07.03.2017 am 26.04.2017 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.
Der Akt wurde aus Zuständigkeitsgründen zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag an die belangte Behörde weitergeleitet. Diese führte ein Ermittlungsverfahren durch, das dabei gewährte Parteiengehör blieb unbeantwortet. Schließlich wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Beschwerde mit Bescheid vom 13.09.2017, I/1/1/HU/DZ-B04/2017, ab. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 14.09.2017 nachweislich zugestellt. Ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der angefochtene Bescheid ist mit 26.03.2014 datiert und wurde am 01.04.2014 zugestellt. Die Beschwerde datiert vom 06.05.2014. In dieser, am 07.05.2014 zur Post gegebenen Beschwerde führen die Beschwerdeführer aus, dass die Beschwerde aus Gründen eines Todesfalls in der Familie verspätet eingebracht wird und stellen einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Beschwerde wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 13.09.2017, I/1/1/HU/DZ-B04/2017, abgewiesen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten und dem von den Beschwerdeführern eingebrachten Rechtsmitteln samt Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Zu A) zur Zurückweisung der Berufung (nunmehr Beschwerde) wegen Verspätung:
Der angefochtene Bescheid vom 26.03.2014 wurde den Beschwerdeführern am 01.04.2014 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG endete somit am 29.04.2014.
Die Beschwerde wurde am 07.05.2014 zur Post gegeben. Die Beschwerdeführer führen in ihrer Beschwerde selbst aus, dass diese verspätet ist und stellen einen erkennbaren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag liegt bei der belangten Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsverfahrensgerichtsgesetz, 2. Auflage, § 33 VwGVG, K19 mit Verweis auf E21).
Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Beschwerde wurde von der belangte Behörde mit Bescheid vom 13.09.2017, I/1/1/HU/DZ-B04/2017, abgewiesen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Aus all diesen Gründen erweist sich die nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist des § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG eingebrachte Beschwerde tatsächlich als verspätet.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung – siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdefrist, Direktzahlung, Rechtskraft der Entscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W210.2108701.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017