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83 Naturschutz Umweltschutz;Norm
AWG 1990 §39 Abs1 lita Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde des LH in A, vertreten durch Dr. Peter Kolb, Rechtsanwalt in Tulln, Wiener Straße 18, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 18. Februar 1997, Zl. Senat-TU-96-004, betreffend Übertretung nach dem AWG (weitere Partei: nunmehr Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.950.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Februar 1997 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe im Zeitraum vom April 1994 bis 18. November 1994 auf seinem Grundstück (Adresse des Grundstücks) Autowracks (in denen sich Altöl befand) entgegengenommen und in weiterer Folge dieses Altöl aus den Altautos abgesaugt und bis zur Entsorgung zwischengelagert. Der Beschwerdeführer habe somit gefährliche Abfälle gesammelt und behandelt, ohne hiefür die Erlaubnis gemäß § 15 AWG zu besitzen. Er habe dadurch die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 AWG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 lit. a Z. 1 leg. cit. in Verbindung mit § 2 Z. 23 der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1994, in Verbindung mit der ÖNORM S 2100 übertreten, weshalb über ihn gemäß § 39 Abs. 1 lit. a AWG eine Geldstrafe in Höhe von S 50.000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Woche) verhängt wurde. Ferner wurden dem Beschwerdeführer die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Mit hg. Beschluss vom 23. Oktober 1997, Zl. A 114/97, wurde vom Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG der Antrag gestellt, die Wortfolge "von 50.000" in § 39 Abs. 1 lit. a des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. Nr. 325/1990. als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom 16. März 2000, Zl. G 312/97-18 u.a., wurde die Wortfolge "von 50 000" in § 39 Abs. 1 lit. a Abfallwirtschaftsgesetz 1990, BGBl. Nr. 1990/325 in der Fassung BGBl. Nr. 1996/434, vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 39 Abs. 1 lit. a Z. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 (kurz: AWG), BGBl. Nr. 325/1990 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen (lit. a) mit Geldstrafe von 50 000 bis 500 000 S, wer (Z. 1) die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen § 15 Abs. 5 oder 6 oder einer Entziehung gemäß § 15 Abs. 8 ausübt.
Durch den angefochtenen Bescheid wurde die Bestrafung des Beschwerdeführers im Ausmaß der für eine Übertretung nach § 39 Abs. 1 lit. a Z. 1 AWG vorgesehenen Mindeststrafe von der belangten Behörde bestätigt. Da der Beschwerdefall einer der Anlassfälle für die Aufhebung der Wortfolge "von 50 000" in § 39 Abs. 1 lit. a AWG war (vgl. das vorzitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 16. März 2000) und somit die Rechtslage für die Verhängung dieser Mindeststrafe weggefallen ist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG Abstand genommen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren betreffend Stempelgebühren war abzuweisen, weil für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nur die Vorlage der Beschwerde in dreifacher Ausfertigung (insgesamt S 360.--) sowie für die Vorlage des angefochtenen Bescheides in einfacher Ausfertigung (S 90.--) erforderlich war. Ferner ist ein Verhandlungsaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof mangels Erforderlichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht angefallen.
Wien, am 10. August 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000070080.X00Im RIS seit
21.12.2000