Entscheidungsdatum
31.10.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W159 1436990-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Mauretanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 55, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Antragsteller, ein Staatsbürger von Mauretanien, gelangte am 15.10.2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der noch am gleichen Tag stattgefundenen Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die XXXX gab er an, dass er der Volksgruppe Pel angehöre und Moslem sei, sowie dass er bereits 2004/2005 in Deutschland als Asylwerber aufhältig gewesen sei. Dort sei er wohl gut versorgt worden, habe aber nicht arbeiten dürfen. Zu den nunmehrigen Ausreisegründen gab er an, dass seine Schwester XXXX vor 2 Monaten an einer Magen- bzw. Bauchkrankheit verstorben sei und bei ihm im Spital die gleiche Krankheit diagnostiziert worden sei. Näheres über diese Krankheit wisse er nicht. Er könne in Mauretanien nicht behandelt werden, deswegen habe ihn ein österreichischer Freund nach Europa bringen lassen. Mit Datum 29.10.2012 legte der Antragsteller eine Vollmacht an den XXXX vor.
Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 21.06.2013 eine Einvernahme durch das Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck. Dabei gab er zunächst an, keine physischen oder psychischen Probleme zu haben, andererseits führte er doch aus, dass er manchmal in Ohnmacht falle, er jedoch bei einem Arzt gewesen sei, der nichts feststellen habe können. Seit er in Österreich sei, sei ihm das nicht mehr passiert. Er habe bei der Erstbefragung aus Angst das wirkliche Problem nicht erwähnt. Sein wirkliches Problem sei, dass seine Schwester schwanger gewesen sei und ihr Mann sie so geschlagen habe, dass sie verstorben sei. Daraufhin habe er seinen Schwager erschossen. Über Vorhalt, dass er bei der Polizei angegeben habe, dass seine Schwester an einer Bauchkrankheit verstorben sei, gab er an, dass er das dem Polizisten nur gesagt habe, um nicht ins Gefängnis zu kommen. Ca. zwei bis drei Wochen nach dem Tod seines Schwagers sei er krank geworden, er sei in ein öffentliches Krankenhaus gekommen und dann mit Hilfe seines Freundes Kevin geflohen. Zu seinen Lebensumständen in Österreich gab er an, dass er von der Grundversorgung lebe und derzeit einen Deutschkurs besuche. Alle Verwandten würden in der Heimat leben. Familienangehörige in Österreich habe er keine. In der Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen gab der Beschwerdeführer auch an, dass er kein Moslem mehr sei, sondern Christ geworden sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 16.07.2013, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, und unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigte in Bezug auf den Herkunftsstaat Mauretanien abgewiesen und unter Spruchteil III. der Antragsteller aus dem Österreichischen Bundesgebiet nach Mauretanien ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurden die oben im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Mauretanien getroffen. Festgehalten wurde, dass der Antragsteller angegeben habe, weder aufgrund seiner Rasse, noch seiner Religion, noch seiner politischen Gesinnung verfolgt worden zu sein. Zwischen den Angaben in der Erstbefragung und der Einvernahme durch das Bundesasylamt bestünden krasse Widersprüche und sei sein Vorbringen teils auch absolut unplausibel, z.B. dass er als Mordverdächtiger ohne Bewachung im Krankenhaus zurückgelassen worden sei. In Mauretanien bestünde keineswegs eine extreme Gefährdungslage, keine humanitäre Katastrophe und wäre der Antragsteller bei einer Rückkehr durchaus in der Lage, sich eine Existenzgrundlage zu verschaffen, zumal er über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge.
Rechtlich begründend wurde dargelegt, dass der Antragsteller eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus den Gründen, wie sie in der GFK taxativ aufgezählt seien, ebenso wenig glaubhaft machen habe können, wie wohl begründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Das Bestehen einer Gefährdungssituation sei geprüft und verneint worden, weder aus den Angaben zu den Asylgründen noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahren lasse sich ableiten, dass die nach der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandeschaffung einer Person im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortung liegende Gegebenheiten im Widerspruch zu Artikel 3 EMRK erscheinen zu lassen. Schließlich habe der Antragsteller auch weder eine lebensbedrohende Krankheit noch einen sonstigen in seiner Person gelegenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis darstellen könnte. Es würden daher keine individuellen Umstände dafür vorliegen, die dafür sprechen, dass der Antragsteller bei der Rückkehr in die Heimat in derartig extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.
Zu Spruchteil III wurde zunächst hervorgestrichen, dass im vorliegenden Fall kein Familienbezug zu Österreich vorliege. Der Antragsteller sei nach illegaler Einreise nach Österreich lediglich aufgrund des abgewiesenen Asylantrags aufenthaltsberechtigt gewesen. Besondere soziale oder wirtschaftliche Beziehungen zu Österreich habe er nicht behauptet. Er sei auch keineswegs selbsterhaltungsfähig und sei daher mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden. Aufgrund des rechtswidrigen Aufenthaltes könne daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden, welche das gelindeste Mittel darstelle, um den illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden. Sie stelle aufgrund der obigen Ausführungen auch keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK dar.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch XXXX , Beschwerde. Darin wurde insbesondere kritisiert, dass sich die Behörde mit der behaupteten Konvertiten-Eigenschaft nicht auseinandergesetzt habe und auch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht näher betrachtet habe. Die Beweiswürdigung bestehe weitgehend aus Textbausteinen und dürfe die Unglaubwürdigkeit nicht bloß wegen Widersprüchen zur Erstbefragung festgestellt werden, da diese andere Zwecke habe. Die Behörde habe auch keine Recherchen zu dem angegebenen Todesfall angestellt. Das Verfahren sei entweder zurückzuverweisen oder eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.10.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2015, XXXX , wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, jedoch gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges wurden die Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung zusammenfassend wiedergegeben. Der Beschwerdeführer hielt fest, dass er keine aktuellen gesundheitlichen Probleme habe und seit 2012 auch nicht mehr im Krankenhaus gewesen sei. In Österreich arbeite er, indem er in einem Altenheim helfe, lerne ein bisschen die Sprache, auch im Rahmen der Wohnungslosenhilfe sei er tätig. Er lebe in Österreich weder in einer Ehe noch in einer Lebensgemeinschaft, habe aber eine österreichische Freundin, den Familiennamen wisse er nicht, Kinder habe er auch noch nicht, ein Deutschdiplom habe er ebenfalls noch nicht erworben und sei er auch nicht Mitglied bei Vereinen oder Institutionen. in Österreich möchte er gerne arbeiten. Weiters wurde festgehalten, dass der Antragsteller lediglich lose Kontakte zur katholischen Kirche habe, aber nicht konvertiert oder getauft sei und auch kein Wissen über den Christlichen Glauben habe. Es wurden aktuelle Feststellungen zu Mauretanien getroffen, in der Beweiswürdigung wurde ausführlich dargelegt, dass das Vorbringen zu den Fluchtgründen in zahlreichen Punkten vage, oberflächlich und einsilbig geblieben sei und auch unzählige Widersprüche enthalte, sodass das Vorbringen der Fluchtgründe völlig unglaubwürdig sei. Rechtlich begründend wurde darauf hingewiesen, dass es den angegebenen Fluchtgründen an der Glaubwürdigkeit fehle, ebenso wenig habe der Antragsteller einen Nachfluchtgrund der Konversion zum Christentum glaubwürdig vorbringen können. Die vorgebrachte desolate wirtschaftliche und soziale Situation sei kein hinreichender Grund für die Asylgewährung, zumal Ihm im Herkunftsstaat auch nicht jegliche Existenzgrundlage entzogen worden sei. Zu Spruchteil II wurde nochmals darauf hingewiesen, dass in Mauretanien keine aktuelle Bürgerkriegssituation oder sonstige extreme Gefährdungslage, in der praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben werde, einer konkreten Verletzung des Artikel 3 EMRK unterliege, gegeben sei. Nochmals wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer unter keinen aktuellen gesundheitlichen Problemen leide. Wenn auch nicht verkannt werde, dass es ohne höhere Ausbildung oder größere finanzielle Mittel äußerst schwierig sei, der allgemeinen Armut in Mauretanien zu entfliehen, so handle es sich doch bei dem Antragsteller um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der auch seine Arbeitswilligkeit unter Beweis gestellt habe und gewohnt gewesen sei, seit frühester Jugend als Fischer, Rinderzüchter beziehungsweise Hirte zu arbeiten und überdies über Familienangehörige im Herkunftsland verfüge.
Zum Spruchteil III wurde zunächst festgehalten, dass es keine Hinweise auf ein Familienleben in Österreich gebe, der Antragsteller habe seinen eigenen Angaben zufolge eine österreichische Freundin, von der er allerdings nicht einmal ihren Familiennamen wisse und mit der er nicht zusammenlebe. Der Antragsteller sei nach illegaler Einreise ca. 3 Jahre in Österreich aufhältig und sei aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht vorgesehen. Er habe sich sowohl in diesem vergleichsweise kurzen Zeitraum durchaus bemüht, sich in Österreich zu integrieren, habe andererseits aber kein Deutschdiplom vorgelegt. Da in Anbetracht des Fehlens eines Familienlebens in Österreich die Aufenthaltsdauer zu kurz war, um eine Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären, würden daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung bei einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegen, sodass das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen gewesen sei. Nach einem längeren Zeitablauf (ohne strafgerichtliche Verurteilung!) und in Verbindung mit einer weitergefestigten Integration, allenfalls einem Familienleben und/oder eine Selbsterhaltungsfähigkeit könnten allerdings diese Umstände zu Gunsten der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu einem späteren Zeitpunkt den Ausschlag geben.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 09.12.2015 Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. In der Begründung der gekürzten Urteilsausfertigung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mehreren anderen Personen vorschriftswidrig Suchtgift überlassen und dieses überdies zuvor (teilweise auch zum Eigenkonsum) erworben und besessen zu habe, wobei als Strafzumessungsgründe mildernd ein reumütiges Geständnis und die Unbescholtenheit und erschwerend der lange Tatzeitraum angemerkt wurde.
In der Folge übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol dem Beschwerdeführer einen Fragebogen sowie aktuelle Länderfeststellungen zu Mauretanien zum Parteiengehör.
Der Beschwerdeführer machte durch die ausgewiesene Vertretung von der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch. Er gab an, dass er sich ab der illegalen Einreise seit dem 15.10.2012 ununterbrochen in Österreich aufhalte. Er habe sich in diesen dreieinhalb Jahren einen Freundeskreis in Österreich aufbauen können, seine Deutschkenntnisse seien schon gut. Er arbeite in einem Altersheim und habe früher auch landwirtschaftlich gearbeitet, er werde jedoch von der Grundversorgung nach wie vor unterstützt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 23.05.2016, Zl. XXXX wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Mauretanien zulässig sei sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.
In der Begründung des Bescheides wurde (kurz) der bisherige Verfahrensgang dargestellt. In den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers für den Fall der Rückkehr ausgeführt, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre, einer realen Gefahr von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Es sei auch zu keiner Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten im Herkunftsland gekommen und wurden auch aktuelle Feststellungen zu Mauretanien getroffen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass nach wie vor kein Familienbezug oder Familienleben in Österreich vorliege.
Gegen die gute Integration spreche der Umstand, dass ein rechtskräftiges Urteil wegen eines Suchtgiftdeliktes vorliege. Der Antragsteller ist seit ca. dreieinhalb Jahren in Österreich aufhältig. Es gäbe keine Anhaltspunkte für die für besondere wirtschaftliche Beziehungen zu Österreich. Der Antragsteller habe wohl einige Bekanntschaften in Österreich geschlossen, es sei aber ein schützenswertes Privatleben in Österreich nicht entstanden und würde eine Abschiebung keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen. Hervorzuheben sei die rechtswidrige Einreise und der Umstand, dass der Antragsteller seinen Aufenthalt nur auf den bereits abgewiesenen Asylantrag habe stützen können. Im vorliegenden Fall sei ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK keineswegs geboten. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Sowohl im Verfahren durch das BVwG als auch in dem nunmehrigen Verfahren hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei ausführlich geprüft worden, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr keine Gefahr im Sinne des § 50 FPG drohe, es stehe auch einer Abschiebung keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen. Auch wären keine Umstände hervorgekommen, die für eine Verlängerung der Frist für eine freiwillige Ausreise sprechen würden, sodass spruchgemäß zu entscheiden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller durch seine ausgewiesene Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde bemängelt, dass der Antragsteller nicht persönlich befragt worden sei. Er spreche die deutsche Sprache bereits auf A2 Niveau und bekomme in Kürze auch ein entsprechendes Zertifikat. Die in der Entscheidung ins Treffen geführte gerichtliche Verurteilung bezieht sich lediglich auf Eigenkonsum von Canabiskraut. Weitergegeben habe der Beschwerdeführer solche Substanzen nie. Zu berücksichtigen sei außerdem der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer schon seit dem Jahre 2007 in Österreich befinde. Er arbeite schon seit längerer Zeit in einem Altersheim und seien die Vorgesetzten wie auch die Heimbewohner mit seiner Tätigkeit sehr zufrieden. Der Antragsteller schrecke auch nicht davor zurück, anstrengende Arbeiten nur gegen geringe finanzielle Untersetzung zu übernehmen. Es könne daher eine günstige Prognose für die zukünftige Selbsterhaltungsfähigkeit getroffen werden. Er habe sich in seiner neuen Heimatstadt XXXX gut eingelebt, er sei mit den Gepflogenheiten der österreichischen Kultur vertraut und werde von den Bewohnern und den Nachbarn akzeptiert. Außerdem sei die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig.
Mit Eingabe vom 01.07.2016 wurde ergänzend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer beinahe vier Jahre in Österreich sei und legte er eine Unterstützungserklärung der Mitarbeiter des XXXX (Wohnungsloseneinrichtung) vor, sowie ein Bericht des Leiters dieser Einrichtung XXXX , wo darauf hingewiesen wurde, dass aufgrund des mangelhaften Hygienebewusstseins wohnungsloser Menschen die Reinigungsarbeiten in diesem Hause anspruchsvoll und schwer wären. Der Beschwerdeführer sei fleißig und zuverlässig und erledige seine Arbeit zur vollsten Zufriedenheit.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumt eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 08.09.2017 an, zu der sich die belangte Behörde wegen Nichtteilnahme entschuldigen ließ und der Beschwerdeführer in Begleitung eines Mitarbeiters seiner ausgewiesenen Vertretung erschien. Der Beschwerdeführervertreter legte eine Bestätigung des Flüchtlingsheimes XXXX sowie des Flüchtlingsheimes XXXX , Schreiben des XXXX , eine Bestätigung über gemeinnützige Arbeit der XXXX , ein Unterstützungsschreiben der XXXX , Unterstützungserklärungen mit diversen Unterschriften, einen Versicherungsdatenauszug sowie eine Bestätigung der XXXX über gemeinnützige Arbeiten vor.
Die Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte diese in keiner Weise ergänzen oder korrigieren. Er sei mauretanischer Staatsangehöriger, seine Mutter lebe noch dort, aber er habe mit ihr seit 2012 keinen Kontakt mehr. Er glaube, dass es nicht gut für Sie sei, wenn er Sie kontaktiere, denn er habe ein Problem mit den Nachbarn gehabt, dadurch könnte Sie auch Probleme bekommen. Seit er hierhergekommen sei, habe er mit niemandem aus Mauretanien Kontakt. Er sei seit 2012 in Österreich und sei in dieser Zeit immer in Tirol geblieben. Wenn in der Beschwerde ausgeführt sei, dass er bereits seit 2007 in Österreich aufhältig sei, so sei dies falsch. Er habe bis 2003 ununterbrochen in Mauretanien gelebt, dann sei er nach Deutschland gefahren und habe sich bis 2006 in Europa aufgehalten, außer in Deutschland sei er auch in Belgien, Frankreich, Spanien und Portugal gewesen. Dann sei er nach Mauretanien zurückgekehrt und 2012 dann direkt nach Österreich gekommen. Er habe in Mauretanien in der Landwirtschaft und auch als Fischer gearbeitet, wirtschaftliche Probleme kenne er nicht.
Er sei in Österreich nicht verheiratet, aber er habe eine österreichische Freundin, diese sei Frau XXXX , die auch ein Unterstützungsschreiben verfasst habe. Sie sei auch nach wie vor seine Deutschlehrerin. Über Vorhalt dass im Unterstützungsschreiben nirgends stehe, dass er mit ihr zusammen sei, gab er an, dass er nicht mit ihr zusammen wohne, aber sie sei seine Freundin. Er wohne in einem Asylzentrum und habe weder in Europa noch in Afrika Kinder. Er arbeite in Österreich und habe hier Freunde gefunden. Deutschkurse habe er schon besucht, aber er habe kein Diplom erworben, weil er Probleme mit dem Schreiben habe. In seinem Land habe er nur arabisch schreiben gelernt, er tue sich mit der lateinischen Schrift schwer. Deswegen habe er auch keinen Pflichtschulabschluss nachgeholt, sonstige Qualifikationen habe er in Österreich auch nicht erworben. Er arbeite in einem Altenheim und einer Wohnungsloseneinrichtung, zum Beispiel putze er die Klos. Außerdem sei er im Zentrum für Jugendarbeit tätig. Sie würden da zusammenkommen, reden, Fußball spielen, Musik machen, er spiele Trommel. Eine Einstellungszusage oder einen Arbeitsvorvertrag habe er noch nicht, aber er sei sich sicher, dass er in Österreich Arbeit finden würde. Er sei auch in der Zwischenzeit nicht zum Christentum konvertiert, aber er lasse alle Religionen hinter sich. Er habe schon österreichische Freunde gefunden, mit denen er seine Freizeit verbringe. Auf Deutsch gab er zu seinem Alltag lediglich an, dass er aufstehe und arbeiten gehe. Er könne nicht nach Mauretanien zurückkehren, da er im Vorhinein nicht wisse, was passieren würde, wenn er dorthin zurückkehre.
Über Vorhalt des aktuellen Strafregisterauszuges, wo eine Verurteilung nach §27 SMG aufscheint, gab an, dass er lediglich Hasch gekauft habe und die Polizei ihn erwischt habe, als er dieses bezahlt habe. Er konsumiere aber nicht weiter Haschisch und möchte hier in Österreich arbeiten und hier bleiben, um gut zu leben. Er verstehe schon sehr gut Deutsch, könne aber noch nicht viel sprechen, er ersuche um Hilfe.
Der Beschwerdeführervertreter ersuchte um Einräumung einer Frist von 3 Wochen zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme und allfälligen Vorlagen weiterer Integrationsunterlagen, welche gewährt wurde.
Mit der Eingabe von 05.10.2017 wurde nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich bereits fünf Jahre in Österreich aufhalte und im Altenpflegeheim ehrenamtlich tätig sei und vor anstrengender Arbeit nicht zurückschrecke. Er habe nunmehr eine Einstellungszusage der XXXX erlangt, welche er vorlege. Insgesamt übersteige die Integration des Beschwerdeführers das übliche Maß bei weitem.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Mauretanien und gehört der Volksgruppe der Peul (Pel) an. Er war bereits von 2003 bis 2006 in verschiedenen europäischen Ländern aufhältig, kehrte dann nach Mauretanien zurück und befindet sich seit dem 15.10.2012 ununterbrochen in Österreich. Sein an diesem Tag gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde sowohl hinsichtlich Zuerkennung des Statuts des Asylberechtigen als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigen (rechtskräftig) mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2015 XXXX abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat noch eine Mutter in Mauretanien, mit der er laut eigenen Angaben jedoch seit seiner Einreise nach Österreich keinen Kontakt mehr hat, ebensowenig wie mit anderen Personen in Mauretanien. Es ist kein Familienleben in Österreich feststellbar. Der Beschwerdeführer hat jedoch eine österreichische Freundin, mit der er allerdings nicht zusammen lebt. Er hat weder in Afrika noch in Österreich Kinder.
Der Beschwerdeführer leidet aktuell unter keinen psychischen oder organischen Erkrankungen
Der Beschwerdeführer hat in Österreich mehrere Deutschkurse besucht, aber bisher noch kein Deutschdiplom erworben.
Er hat sich in Österreich ausgesprochen arbeitswillig gezeigt. Er arbeitet als Reinigungskraft in der Wohnungsloseneinrichtung XXXX der XXXX und engagiert sich überdies im XXXX , wo er auch als Musiker (Trommler) tätig ist. Es liegen mehrere Unterstützungserklärungen für den Beschwerdeführer vor, allerdings wurde er mit Urteil des BG XXXX vom 09.12.2015 wegen § 27 Abs. 1 und 2 SMG einer (teilbedingten) Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt, wobei in dem Urteil ausdrücklich nicht nur der Erwerb und der Besitz zum Eigenkonsum, sondern auch die (unentgeltliche) Überlassung festgestellt wurde. Es liegt nunmehr eine Einstellungszulage der Innsbrucker Sozialen Dienste vor.
Hinsichtlich der Länderfeststellungen zu Mauretanien wird auf den angefochtenen Bescheid (Seite 7-18) verwiesen.
Beweis wurde erhoben (im Verfahren seit dem Erkenntnis des BVwG vom 10.11.2015, XXXX ) durch schriftliche Einräumung des Parteiengehörs (einschließlich des Länderinformationsblattes) durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Tirol, durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2017, durch Vorlage der oben schon näher bezeichneten Integrationsunterlagen im Zuge der Verhandlung sowie nunmehr einer Einstellungszusage der XXXX , durch Einsichtnahme des Strafregisterauszug des Beschwerdeführer sowie das Urteil des BG Innsbruck von 09.12.2015, Zahl XXXX .
2. Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:
Hinsichtlich zu Mauretanien konnte auf die Länderfeststellungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen werden, wobei das bereits diesem zugrunde liegende Länderinformationsblatt noch einmal im Zuge des Parteiengehörs des Bundesverwaltungsgerichtes zur Kenntnis gebracht wurde und von Beschwerdeführerseite dazu weder im Verfahren vor dem BFA noch vor dem BVwG eine konkrete Stellungnahme erstattet wurde noch die mangelnde Aktualität vorgebracht wurde. Auch von Amtswegen bestehen keine Bedenken gegen diese Länderfeststellungen. Zumal keinerlei diesbezügliches Vorbringen vom Beschwerdeführer Seite erstattet wurde konnte im Sinne der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf diese Länderfeststellungen verwiesen werden (siehe z.B. VwGH vom 28.11.2014, Ra 2014/01/0085, jüngst VwGH vom 19.09.2017, Ra 2017/20/0059).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Vorausgeschickt wird, dass die Fluchtgründe bereits in dem mehrfach erwähnten Erkenntnis BVwG rechtskräftig als unglaubwürdig festgestellt wurden, der Beschwerdeführer auch keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hat, ebensowenig Gründe für subsidiären Schutz. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer in diesem Verfahren kein Vorbringen hinsichtlich einer Konversion zum Christentum erstattet und auch kein Vorbringen hinsichtlich einer aktuellen schweren psychischen oder organischer Erkrankung.
Auch ein Vorbringen über das Bestehen eines Familienlebens in Österreich wurde nicht erstattet, der Beschwerdeführer hat auch dezidiert angegeben weder in Afrika noch in Europa Vater eines Kindes zu sein. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, eine Beziehung mit seiner Deutschlehrerin zu führen, so hat diese für ihn wohl ein Unterstützungsschreiben verfasst, darin jedoch eine Beziehung mit keinem Wort erwähnt. Der Beschwerdeführer selbst hat angegeben, dass er nicht mit ihr zusammenlebt, es ist daher jedenfalls nicht von einer Lebensgemeinschaft auszugehen.
Der Beschwerdeführer hat sonst zahlreiche Unterstützungserklärungen und auch Bestätigungen für die seit mehreren Jahren in einem Altersheim bzw. einer Wohnungsloseneinrichtung gegen geringfügige finanzielle Unterstützung geleistete soziale Arbeit vorgelegt, während er keinerlei Personal.- oder Identitätsdokumente vorlegen konnte. Weiters hat er nunmehr eine Einstellungszusage vorgelegt und ist aufgrund dieser Unterlagen und des damit übereinstimmenden Vorbringens des Beschwerdeführers jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur vollsten Zufriedenheit seiner Arbeitgeber schon längere Zeit, insbesondere Reinigungsdienste leistet und – wegen des mangelnden Hygienebewusstseins obdachloser Menschen – nicht vor unangenehmer Arbeit zurückschreckt.
Der Beschwerdeführer konnte hingegen keinerlei Deutschdiplome vorlegen, es war auch eine Verständigung mit ihm in der Beschwerdeverhandlung in deutscher Sprache kaum möglich; er hat dies einerseits mit Problemen, die lateinische Schrift zu erlernen und andererseits mit der Aufregung in der Verhandlung begründet.
Schließlich ist der Beschwerdeführer in Österreich einmal nach dem Suchtmittelgesetz – wenn auch nicht sehr schwerwiegend – verurteilt worden, wobei sich die dem Vorbringen des Beschwerdeführer wiedersprechenden Feststellungen aus dem zitierten Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck ergeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu A.)
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich nach seiner Antragstellung am 15.10.2012 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Mauretanien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Wie oben bereits festgestellt verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich.
Eine Rückkehrentscheidung tangiert daher nicht sein Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff)
Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Der Beschwerdeführer ist seit etwas mehr als fünf Jahren in Österreich aufhältig. In Anbetracht dieser Aufenthaltsdauer erscheint die Unzulässigkeit einer Rückentscheidung – bei nicht vorhandenem Familienleben in Österreich - nur dann unzulässig wenn eine hervorragende Integration in Österreich feststellbar ist:
Der Beschwerdeführer führt insofern ein Privatleben als er seinen eigenen Angaben zufolge eine Beziehung mit einer Österreicherin hat, ohne dass allerdings eine Lebensgemeinschaft vorliegt. Der Beschwerdeführer hat sich weiters äußerst arbeitswillig gezeigt und führt seit mehreren Jahren intensive Hilfstätigkeiten in sozialen Einrichtungen gegen geringfügige Entschädigung durch, wobei nochmals besonders positiv her vorzustreichen ist, dass der Beschwerdeführer auch vor besonders unangenehmen Arbeiten keineswegs zurückschreckt und nunmehr auch über eine Einstellungszusage verfügt.
Es liegt bei ihm jedoch eine – wenn auch geringfügige – Verurteilung nach dem SMG aus dem Jahre 2015 vor, wobei nicht ausschließlich Eigenkonsum von Cannabis festgestellt wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Verhinderung des Suchtgifthandels (VwGH vom 22.11.2012, 2011/23/0556), allgemein ist nach jüngster Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Suchtgiftkriminalität eine strenge Beurteilung vorzunehmen (siehe auch VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0233, jüngst BVwG vom 04.08.2017 W1591267497-1/97E).
Darüber hinaus war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage ein Deutschdiplom (nicht einmal A1) vorzulegen, obwohl bereits seit mehr als fünf Jahren in Österreich aufhältig ist und es war auch eine Verständigung in deutscher Sprache in der Verhandlung kaum möglich. Die Erlernung der deutschen Sprache ist aber der "Schlüssel zur Integration".
Zusammenfassend ist hier festzuhalten, dass trotz der intensiven Bemühungen des Beschwerdeführers hinsichtlich sozialer Arbeit insgesamt nicht von einer "hervorragenden Integration" gesprochen werden kann.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Wenn auch der Beschwerdeführer seit mehr als fünf Jahren nichtmehr in seinem Herkunftsstaat aufhältig ist und seinen eigenen Angaben zufolge über keine Kontakte mehr im Herkunftsstaat verfügt, so ist in Anbetracht des Umstandes, dass er doch den überwiegenden Teil seines Lebens in Mauretanien verbracht hat, nicht davon auszugehen, dass er dort völlig "entwurzelt ist".
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.
Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Die Verhältnismäßigkeit der Verhängung der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Mauretanien nicht.
Unter Berücksichtigung sämtlicher individuellen Umstände des Beschwerdeführers steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK demnach nicht entgegen und konnte der Beschwerdeführer – wie umfassend dargelegt – keine Gründe darlegen, die gegen seine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen würden.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zu B.)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu
A) wiedergegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Privatleben,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W159.1436990.2.00Zuletzt aktualisiert am
20.11.2017