Entscheidungsdatum
31.10.2017Norm
AsylG 2005 §15 Abs1 Z4Spruch
L503 1414520-1/82E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2010, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idgF eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 05.07.2010 im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 20.06.2010 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
3. Nach Durchführung einer Erstbefragung am 20.06.2010 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und einer niederschriftlichen Einvernahme am 08.07.2010 vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 08.07.2010 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
4. Der Beschwerdeführer hat gegen oa. Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben.
5. Die Beschwerdevorlage langte am 28.07.2010 beim Asylgerichtshof (nunmehr Bundesverwaltungsgericht) ein.
6. Am 18.04.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 27.03.2017, Zl. XXXX m ein, wonach über den Beschwerdeführer in einer Auslieferungssache zur Strafvollstreckung an die Türkei die Auslieferungshaft verhängt wurde.
7. Am 10.10.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Haftmeldezettel über die Abmeldung des Beschwerdeführers von Unterkunft in der Justizanstalt ein.
8. Laut telefonischer Auskunft der Justizanstalt XXXX vom 23.10.2017 wurde der Beschwerdeführer am 09.10.2017 abgemeldet, da der Beschwerdeführer in die Türkei ausgeliefert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
1.1. Der oben dargestellte Verfahrensgang steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
1.2. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet (laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 30.10.2017 wurde die beschwerdeführende Partei von der letzten bekannten Adresse, Justizanstalt XXXX , XXXX , am 09.10.2017 abgemeldet und liegt keine aktuelle Meldung vor).
1.3. Laut telefonischer Auskunft des Bereiches Vollzug der Justizanstalt XXXX vom 23.10.2017 wurde der Beschwerdeführer am 09.10.2017 von der Justizanstalt abgemeldet, da er aufgrund des Auslieferungsverfahrens in die Türkei ausgeliefert wurde. Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet im Oktober 2017 verlassen, sein derzeitiger Aufenthalt ist unbekannt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens
2.1. Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 ist ein Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
2.2. Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 idgF hat ein Asylwerber am Verfahren mitzuwirken; insbesondere hat er dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben.
In Anbetracht der Abmeldung und Auskunft durch die Justizvollzugsanstalt ist davon auszugehen, dass er Beschwerdeführer das Bundesgebiet verlassen hat. Sein derzeitiger Aufenthalt ist unbekannt.
Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005, der zufolge der Beschwerdeführer oder sein Vertreter dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Mitteilung über den Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben hat, wobei es genügt, wenn er seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz nachkommt, war aus dem festgestellten Sachverhalt jedenfalls abzuleiten, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr an seiner Meldeadresse aufhält und seinen neuen Aufenthaltsort entgegen der Mitwirkungspflicht nicht bekannt gegeben hat. Der Beschwerdeführer hat sich demnach im Sinn des § 24 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 dem weiteren Verfahren entzogen.
2.3. Da eine Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erfolgen konnte, eine neuerliche Ladung jedoch in Ermangelung einer Zustelladresse nicht möglich ist, ist das das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 24 Abs. 2 AsylG wie im Spruch ersichtlich einzustellen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung betreffend Einstellung des Beschwerdeverfahrens von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Auslieferungsverfahren, Entziehung, Mitwirkungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L503.1414520.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.11.2017