Entscheidungsdatum
31.10.2017Norm
ASVG §410Spruch
G308 2004779-1/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 17.12.2012, Zl. XXXX:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 festgestellt, dass die im Anhang I. dieses Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen. Die entsprechenden Versicherungsmeldungen seien von Amts wegen vorgenommen worden (Spruchpunkt I.). Gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG wurde weiters ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin wegen der im Zuge der Insolvenzprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom 09.05.2012 und dem zugehörigen Prüfbericht vom 09.05.2012 zur Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundalgen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten im Betrage von insgesamt EUR 782.345,02 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung sowie der zugehörige Prüfbericht würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden (Spruchpunkt II.).
Der Bescheid wurde der Insolvenzverwalterin der sich in Insolvenz befindenden Beschwerdeführerin am 19.12.2012 mittels RSb-Schreiben zugestellt.
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Insolvenzverwalterin mit Schriftsatz vom 09.01.2013, bei der belangten Behörde am 16.01.2013 einlangend, fristgerecht Einspruch an die damals zuständige Rechtsmittelinstanz, den Landeshauptmann von Steiermark.
3. Diesen Einspruch (nunmehr Beschwerde) legte die belangte Behörde dem Landeshauptmann von Steiermark als zuständige Rechtsmittelbehörde vor, wo dieser am 10.05.2013 einlangte.
Infolge des Überganges der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht legte der Landeshauptmann von Steiermark dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt am 14.03.2014 zur Entscheidung vor.
4. Der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 15.04.2013 wurde der Insolvenzverwalterin der Beschwerdeführerin mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme von Steiermark vom 20.04.2016 im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen übermittelt.
5. Am 17.05.2016 langte eine mit 12.05.216 datierte Stellungnahme der Insolvenzverwalterin der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher inhaltlich zur Beschwerdesache ausgeführt bzw. auf die beigelegte und bereits im Verfahren vor dem Landeshauptmann von Steiermark ergangene Stellungnahme der Insolvenzverwalterin vom 13.06.2013 verwiesen wurde.
6. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und Parteiengehör vom 14.03.2017 wurde die belangte Behörde aufgefordert zum Verfahren binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen und die an die belangte Behörde gerichteten Fragen zu beantworten.
In weiterer Folge fand ein reger E-Mail - und Schriftverkehr des Bundesverwaltungsgerichtes mit der belangten Behörde im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens statt. Auch die belangte Behörde erstattete inhaltliches Vorbringen.
7. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes nahm dieses Einsicht in das Firmenbuch. Daraus war ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit 15.07.2014 amtswegig aus dem Firmenbuch gelöscht wurde.
8. Mit Schreiben vom 04.09.2017 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Auskunftsersuchen an die Insolvenzverwalterin, ob ein Rechtsnachfolger der Beschwerdeführerin besteht und dieser allenfalls die Beschwerde aufrechterhalte.
Mit Schreiben vom 11.09.2017, beim Bundesverwaltungsgericht am 12.09.2017 einlangend, gab die Insolvenzverwalterin bekannt, dass ihr persönlich kein Rechtsnachfolger bekannt ist.
9. Die Mitteilung der Insolvenzverwalterin vom 11.09.2017 wurde der belangten Behörde in der Folge mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26.09.2017 zur Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt.
Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Hinsichtlich des relevanten Sachverhalts wird auf den beschriebenen Verfahrensgang verwiesen.
Festgestellt wird darüber hinaus, dass die ehemals zur Firmenbuchnummer FN XXXX eingetragene Beschwerdeführerin, die XXXX, mit Eintragung vom 15.07.2014, Geschäftsfall XXXX, amtswegig mangels Vermögen gemäß § 40 FBG aus dem Firmenbuch gelöscht wurde.
Ein Rechtsnachfolger konnte nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
Die Feststellung zur Löschung aus dem Firmenbuch ergibt sich aus dem aktenkundigen Firmenbuchauszug vom 31.08.2017.
Der Umstand, dass ein Rechtsnachfolger nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich aus der Auskunft der Insolvenzverwalterin. Darüber hinaus finden sich keine sonstigen Hinweise oder Angaben im Gerichtsakt, die auf eine Rechtsnachfolge der Beschwerdeführerin schließen lassen würden. Die belangte Behörde hat diesbezüglich kein Vorbringen erstattet.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche Beschwerde (vormals Einspruch) gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2012 wurde an den Landeshauptmann von Steiermark weitergeleitet.
Nach den Übergangsbestimmungen aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die bei den aufzulösenden Behörden anhängigen Verfahren fortzuführen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z°2 und Z. 7 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels eines Antrages einer Partei gegenständlich durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
1. Wann ein Verfahren im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen ist, wird im VwGVG nicht eigens geregelt. Jedoch steht die Einstellung nach allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen, vergleichbar mit einer Verfahrenseinstellung durch den VwGH gemäß § 33 VwGG, der Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm 5).
In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht, die in Literatur und Rechtsprechung zu § 33 VwGG entwickelten Einstellungsgründe auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.
2. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenkundig wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen (vgl. VwGH 18.03.2003., Zl. 2001/11/0017).
Gegenstandslosigkeit wird immer dann angenommen werden können, wenn der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann somit auch dann eintreten, wenn durch Änderungen maßgebender Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (Vgl. VwGH, 18.03.2003, Zl. 2002/18/0120; 27.06.1997, Zl. 96/21/0377, mwN.).
Gemäß § 40 Abs. 1 FBG in der gegenständlich geltenden Fassung BGBl. I Nr. 120/2005 kann eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen mehr besitzt, auf Antrag der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen Interessenvertretung oder der Steuerbehörde oder von Amts wegen gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst. Eine Abwicklung findet nicht statt. Sofern das Vorhandensein von Vermögen nicht offenkundig ist, gilt eine Kapitalgesellschaft bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als vermögenlos, wenn sie trotz Aufforderung durch das Gericht die Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die Lageberichte (§§ 277 ff UGB) von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht vollständig vorlegt.
Die Beschwerdeführerin bezweckte mit der vorliegenden Beschwerde in den wesentlichsten Punkten die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Seit der Löschung der Beschwerdeführerin aus dem Firmenbuch mit 15.07.2014 existiert die Beschwerdeführerin rechtlich aber nicht mehr.
Dem Beschluss des VwGH vom 02.02.2012, Zl. 2007/04/0109, lag ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Demnach wurde über das Vermögen einer GmbH das Konkursverfahren eröffnet und nach dessen Aufhebung deren Löschung aus dem Firmenbuch amtswegig verfügt. Der VwGH führte dazu aus, dass die Gewerbeberechtigung einer juristischen Person mit dem Untergang der juristischen Person endet (§ 11 Abs. 1 und § 85 Z. 3 GewO 1994). Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter haben insbesondere auch nicht vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin - trotz der im Firmenbuch ersichtlich gemachten Löschung ihrer Firma - noch über Vermögen verfüge, sodass vom Untergang der Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 15.09.2011, Zl. 2007/04/0013). Der VwGH ging diesbezüglich im Sinne der oben angeführten Rechtsansicht des VwGH von der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde aus und stellte das Verfahren ein.
Einer Entscheidung über die gegenständlichen Beschwerden käme somit im gegenwärtigen Zeitpunkt nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu. In einem solchen Fall sind zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerden in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die darüber anhängigen Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0189, mwN).
Berücksichtigungswürdige Gründe für ein fortdauerndes rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die vorliegende Beschwerde hat die Beschwerdeführerin auch im gegenständlichen Verfahren nicht ins Treffen geführt sondern sich vielmehr überhaupt nicht mehr geäußert. Anhaltspunkte dafür, dass im Beschwerdefall die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin oder eines allenfalls bestehenden Rechtsnachfolgers durch den angefochtenen Bescheid gegeben wäre, sind nicht ersichtlich. Demzufolge war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zur Gegenstandslosigkeit und Einstellung eines Verfahrens bei Untergang der Beschwerdeführerin durch amtswegige Löschung aus dem Firmenbuch ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die Bestimmungen des VwGVG unverändert übertragbar.
Schlagworte
Firmenbuch - Löschung, Gegenstandslosigkeit, Rechtsnachfolger,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G308.2004779.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.11.2017