TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/2 I403 2174463-1

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Veröffentlicht am 02.11.2017
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Entscheidungsdatum

02.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

I403 2174463-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Algerien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2017, Zl. 475752102/170576953, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, stellte am 01.08.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2011 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) (Spruchpunkt I.) und auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 15.01.2009 , Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot, gültig von 15.01.2009 bis 14.01.2014, verhängt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.05.2011, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1/1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG, § 15 StGB, § 27 Abs. 1/1 (1.2. Fall) und Abs. 2 SMG sowie § 127, 130 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon neun Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.12.2011, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 28 (1) 2.3. Fall (4) SMG sowie §§ 223

(2) und 224 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.05.2014, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 164 (2) und (4) 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 09.05.2017, bei welcher sich der Beschwerdeführer mit einem gefälschten französischen Personalausweis auswies, wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag gestellt habe.

Am 15.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) Parteiengehör gewährt, indem er vom Ergebnis der Beweisaufnahme und von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot sowie Schubhaft (nach Ende der Strafhaft) informiert und ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, hierzu innerhalb einer zweiwöchigen Frist schriftlich Stellung zu nehmen.

In der Stellungnahme vom 01.06.2017 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er Algerien aus Angst um sein Leben verlassen habe, da er eine Frau heiraten habe wollen, deren Familie dagegen gewesen sei und ihn deswegen töten habe wollen. Er habe sechs Jahre lang die Pflichtschule besucht und verfüge über keine Berufserfahrung. Derzeit sei er ledig und habe keine Kinder, befinde sich aber seit 2012 in einer Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin. Auch habe er aktuell keine Beschäftigung und für seinen Unterhalt würde seine Freundin aufkommen. Außerdem spreche er Deutsch in Wort und Schrift.

Am 27.06.2017 wäre der Beschwerdeführer von der JA XXXX in das PAZ XXXX zur Erstbefragung bzgl. seines zweiten Asylantrages vom 09.05.2017 überstellt worden, dabei gab er allerdings gegenüber den einschreitenden Beamten an, dass er keinen Asylantrag gestellt hätte und auch keinen stellen wolle.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 23.08.2017, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 224a StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt.

Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA, RD Niederösterreich, vom 06.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Mit Verfahrensanordnung des BFA von 07.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht am 20.10.2017 Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde ersatzlos aufheben und feststellen, dass gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, in eventu die gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben; der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung zuerkennen, die Abschiebung nach Algerien für unzulässig erklären; das gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erlassene Einreiseverbot in der Höhe von zehn Jahren zur Gänze beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß reduzieren; jedenfalls eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG durchführen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.10.2017 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens und somit Drittstaatsangehöriger. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer führt in Österreich seit 2012 eine Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin U.K. Dass der Beschwerdeführer an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden. Er ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen integrationsbegründenden Institution. Mangels vorgelegter Nachweise kann nicht festgestellt werden, dass er einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt hat. Es konnten folglich keine maßgeblichen Anhaltspunkte für eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt vier Mal strafrechtlich verurteilt:

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Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.05.2011, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1/1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG, § 15 StGB, § 27 Abs. 1/1 (1.2. Fall) und Abs. 2 SMG sowie § 127, 130 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon neun Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

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Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.12.2011, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 28 (1) 2.3. Fall (4) SMG, §§ 223 (2) und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon neun Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

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Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.05.2014, Zl. XXXXwurde der Beschwerdeführer wegen § 164 (2) und (4) 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

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Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 23.08.2017, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt.

1.2. Zur Situation in Algerien:

Zur Situation in Algerien finden sich im angefochtenen Bescheid umfangreiche Länderfeststellungen, welche das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Februar 2017 samt integrierter Kurzinformation vom 16.05.2017 widerspiegeln. Im Wesentlichen wird darin – soweit gegenständlich entscheidungsrelevant – ausgeführt: In den letzten Jahren kommt es auch in Algerien zu Terroranschlägen, diese richten sich aber v.a. gegen staatliche Sicherheitskräfte (AA 15.2.2017). Daneben finden immer wieder Demonstrationen und kleinere Streiks statt (BMEiA 15.2.2017); aufgrund der Erlebnisse der 90er Jahre strebt die algerische Gesellschaft aber nach Stabilität, was die Legitimität des Staates stärkt (BS 2016). Insbesondere die Armee spielt eine zentrale Rolle in Algerien. Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden werden noch immer nur unzureichend verfolgt und geahndet (USDOS 13.04.2016, ÖB 3.2015). In Strafverfahren gilt für Angeklagte die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Strafverteidiger, im Notfall auch kostenlos (USDOS 13.04.2016). Dennoch fehlt den Bürgern das Vertrauen in die Justiz und sie sehen vor allem in politisch relevanten Strafverfahren Handlungsbedarf (AA 18.01.2016). In Algerien sind Männer im Alter von 19 bis 30 Jahren zur Ableistung des Wehrdienstes (in der Dauer von 18 Monaten) verpflichtet (CIA 12.01.2017). Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom Wehrdienst nachweisen können, werden zur Ableistung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen (AA 18.01.2016). Die Arbeitslosigkeit ist hoch, insbesondere bei der jüngeren Bevölkerung. Algerien leistet sich aber ein hochaufwendiges Sozialsystem und subventioniert Bildung, Gesundheitsvorsorge, Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt (ÖB 3.2015). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht westlichem Niveau, dafür ist medizinische Versorgung generell allgemein zugänglich und kostenfrei (AA 18.01.2016).

Die dafür herangezogenen Quellen sind:

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AA - Auswärtiges Amt (18.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien

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AA - Auswärtiges Amt (15.2.2017): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AlgerienSicherheit_node.html, Zugriff 15.2.2017

-

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (15.2.2017): Reiseinformationen Algerien, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/algerien-de.html, Zugriff 15.2.2017

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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Algeria Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Algeria.pdf, Zugriff 13.2.2017

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CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook

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Algeria

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ag.html, Zugriff 14.2.2017

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ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien

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USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/322502/461979_de.html, Zugriff 13.2.2017

Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Algerien für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043).

Algerien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Zudem hatte der Beschwerdeführer einen algerischen Reisepass vorgelegt.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine schwere gesundheitliche Einschränkung bzw. auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorbrachte. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich resultieren aus dem Verwaltungsakt und insbesondere aus den Angaben in seiner Stellungnahme vom 01.06.2017 sowie aus dem der Beschwerde beigefügten Schreiben seiner Lebensgefährtin.

Der Beschwerdeführer brachte weder vor dem BFA noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, welche die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 25.10.2017 sowie aus den sich im Akt befindlichen Strafurteilen ab.

2.2. Zu den Länderfeststellungen:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.

Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass Algerien als "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG in Verbindung mit § 1 Z 10 Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden, gilt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen sind § 10 Abs. 2 sowie § 57 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 24/2016 (AsylG), und § 50, § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 sowie § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 84/2017 (FPG) sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 (BFA-VG).

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Satzes – gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.1.2. In weiterer Folge ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Im gegenständlichen Verfahren hält sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da sein Antrag auf internationalen Schutz vom 01.08.2009 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2011 abgewiesen und er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen worden war.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Daher ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Der Beschwerdeführer führt in Österreich zwar eine Beziehung, jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein geschütztes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Hierbei wird berücksichtigt, dass er zwar seit Ende 2012 mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Beziehung führt, dass allerdings kein gemeinsamer Wohnsitz besteht und auch zu keinem Zeitpunkt bestand. Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX in Haft und hat er ca. 10 Monate der gemeinsamen Beziehungszeit in Haft verbracht. Laut Aussage der Freundin sei geplant, im Januar zusammenzuziehen und zu heiraten; bislang wurde aber weder eine Ehe geschlossen noch ein gemeinsamer Wohnsitz begründet. Letztlich muss auch ergänzt werden, dass die Beziehung, welche 2012 eingegangen wurde, zu einem Zeitpunkt begann, als sich der Beschwerdeführer seiner unsicheren Lage bewusst sein musste. Auch im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien kann die Kommunikation über verschiedene Medien aufrechterhalten werden bzw. sind Besuche möglich.

Auch in Hinblick auf seinen acht Jahre andauernden Aufenthalt kann nicht von einem maßgeblichen Grad an Integration gesprochen werden, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs besucht, hat in Österreich an keinen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen und hat keine nachgewiesene legale Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er hat weder gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt, noch konnte er andere außergewöhnliche Umstände ins Treffen führen. Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden nicht vorgelegt. Derzeit ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Inhaftierung auch nicht am Arbeitsmarkt integriert.

Bei der gebotenen Interessensabwägung ist zu Lasten des Beschwerdeführers aber auch das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem seine vier einschlägigen und schweren strafgerichtlichen Verurteilungen wegen gewerbsmäßigem Diebstahl, Suchtmitteldelikten, Urkundenfälschung, Hehlerei sowie Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden zugrunde liegen.

Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, zumal die Verurteilungen auch wegen Taten erfolgten, die schwere gesundheitliche Schäden mit sich bringen und – dies geht aus den Strafurteilen und den Strafakten hervor – keine Bagatelldelikte, sondern mit hoher krimineller Energie begangene Taten darstellen.

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt insbesondere aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers somit eindeutig zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Familien- und Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG zu erteilen.

Somit war die Beschwerde gegen den zweiten Satz des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er weist zudem eine mehrjährige Schulbildung auf. Durch die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit – wenn auch zu Beginn nur in Form von Gelegenheitsjobs oder Hilfstätigkeiten – sollte er in seinem Herkunftsstaat zukünftig zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Algerien in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine derartige Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem Länderinformationsblatt für Algerien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 09.05.2017 hatte er erklärt, dass er von der Familie einer Frau, die er habe heiraten wollen, mit dem Tod bedroht worden sei. Deshalb habe er Algerien verlassen. Der Beschwerdeführer machte allerdings weder in dieser Stellungnahme noch in der Beschwerde geltend, dass er weiterhin von dieser Familie bedroht sei; er lehnte es ja auch gegenüber den Vollzugsbeamten der Justizanstalt ab, einen weiteren Asylantrag zustellen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei seinem Asylantrag im Jahr 2009 andere Fluchtgründe nannte. Insgesamt kann daher nicht von einer realen Gefahr für den Beschwerdeführer ausgegangen werden. Zudem wäre von einer generellen Schutzfähigkeit und –willigkeit der algerischen Behörden auszugehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Algerien ein "sicherer Herkunftsstaat" iSd Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ist (vgl. § 1 Z 10 leg.cit.).

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.3. Zur Erlassung eines auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Im gegenständlichen Fall stellte das BFA zu Recht fest, dass § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist, wurde der Beschwerdeführer doch insgesamt dreimal, davon zweimal wegen der gleichen schädlichen Neigung, zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen (einmal zu neun Monaten und zweimal zu zehn Monaten) und zuletzt noch wegen Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Alle Tatbestände des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG wurden vom Beschwerdeführer verwirklicht. Das BFA hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.

Ein Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr kann nicht bestritten werden und geht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Gefährdung vom Beschwerdeführer aus. Es kann dem BFA daher nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Das vom BFA angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam.

Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die vom BFA verhängte Dauer des Einreiseverbots mit zehn Jahren als angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen: Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Es ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in sechs Jahren insgesamt viermal zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde und dass er anscheinend trotz der wiederholten Inhaftierung nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Eine längere Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor. Auch während des ersten Asylverfahrens zeigte er sich nicht geneigt, sich an die österreichischen Normen und Vorgaben zu halten, gab er doch einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum an und entzog er sich dem Verfahren. Insgesamt ergibt sich daraus ein Persönlichkeitsprofil, das nicht bereit ist, sich an Gesetze zu halten, sondern dass ein kriminelles Potential entfaltet, das sich auch nicht durch das Haftübel abschrecken lässt. Auch wenn bei den einzelnen Verurteilungen ein höherer Strafrahmen hätte verhängt werden können, muss angesichts der Vielzahl der Verurteilungen und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten auf eine erhebliche, vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden. Auch wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Beziehung führt, kann dies zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal auch diese Beziehung ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhielt.

Unter diesen Prämissen ist die vom Bundesamt verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von zehn Jahren als angemessen zu betrachten und die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen.

3.2.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dies begründet das BFA zu Recht mit den Verurteilung des Beschwerdeführers; wie unter Punkt 3.2.3. aufgezeigt wurde, rechtfertigt nach der Bestimmung des § 53 FPG eine derartige Verurteilung die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.

Eine gesonderte Überprüfung einer möglichen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG konnte zudem entfallen, da gegenständliches Erkenntnis in der dort genannten einwöchigen Frist ergeht.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren viermal zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, sind nämlich unbestritten geblieben. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Ehe geschlossen hat und dass kein gemeinsamer Wohnsitz mit seiner Freundin besteht. Vor diesem Hintergrund hätte die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bzw. die Einvernahme seiner Freundin zu keinem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung führen können. Das Bundesverwaltungsgericht durfte daher davon ausgehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt war (VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,
Gefährdungsprognose, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,
Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,
Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I403.2174463.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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