TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/2 I404 2169141-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.11.2017
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Entscheidungsdatum

02.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a

Spruch

I404 2169141-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Uganda, vertreten durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen die Spruchpunkte I. bis IV: des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2017, Zl. 1128128003-161196523, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. zu lauten hat:

"Gemäß § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Uganda, stellte nach rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 31.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Noch am 31.08.2016 wurde die Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihre Heimat verlassen habe, da die Familie ihrer Mutter sie suche, um eine Genitalverstümmelung vorzunehmen. Sie habe sich ein Jahr lang bei einer Freundin aufgehalten und sich vor der Familie ihrer Mutter versteckt. Sie habe erfahren, dass ihr Vater sie der Familie ihrer Mutter geopfert habe, weil er sich die Brautgabe nicht habe leisten können.

3. In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) am 17.5.2017 führte sie aus, dass sie am 28.7.2016 an der deutschen Botschaft in Kampala ein Geschäftsvisum für die Schengenstaaten beantragt habe, um in Wien an einer Konferenz teilnehmen zu können. Drei Tage nach Ablauf des Visums am 31.8.2016 habe sie einen Asylantrag gestellt, weil sie ein Problem habe, da die Verwandten ihrer Mutter sie beschneiden wollten. Dies sei der einzige Grund für ihre Asylantragstellung in Österreich. Man habe sie jetzt als erwachsene Frau beschneiden wollen, dies sei sehr üblich in Uganda. Auch wenn das ugandische Gesetz seit 2009 Beschneidung verbieten würde, werde es als kulturelle Tradition hochgehalten und würden insbesondere die Sabiny diese Beschneidung noch praktizieren. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin dieser Volksgruppe gar nicht angehöre, gab sie an, dass sie mütterlicherseits dieser Volksgruppe angehöre. Sie schätze, dass 25 % der Frauen in Uganda beschnitten seien und sie habe viele Personen gesehen, die beschnitten worden seien. Auf Vorhalt, dass eine Beschneidung bei Kindern oder Jugendlichen durchgeführt werde, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies richtig sei, aber es könne auch in jedem Alter vorkommen. Die Verwandten hätten ihre Mutter überzeugen wollen, dass sie mit der Beschwerdeführerin darüber sprechen solle. Sie habe dies abgelehnt, doch dann habe ihre Mutter sie dazu überreden wollen, weil es in ihrer Kultur so sei und weil ihr Vater sie zur Beschneidung angeboten habe. Ihr Vater sei bereits vor fünf Jahren verstorben. Auf die Frage, ob jemals Übergriffe gegen ihre Person stattgefunden hätten, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Mutter und ihre Verwandten nach ihr gesucht hätten, um das Versprechen ihres Vaters einzulösen, der anstatt eines Brautpreises für ihre Mutter das erstgeborene Mädchen für eine Beschneidung freigegeben habe. Sie befürchte, dass man sie zwingen werde, dass man sie schnappen und ins Dorf bringen und diese Sache durchführen würde. Weiters befürchte sie, dass sie im Zuge der Beschneidung ums Leben komme. Sie könne nicht den Schutz des ugandischen Staates in Anspruch nehmen, die Regierung und die Polizei würden dies als privates Problem ansehen und sich nicht darum kümmern.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Uganda gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Uganda gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und wurde der Beschwerde gegen die Entscheidungen gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Die Behörde stellte zusammengefasst fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland keine asylrelevanten Probleme aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit sowie ethnischen Zugehörigkeit habe, sie keine asylrelevanten Probleme aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, sowie dass sie keine asylrelevanten Probleme mit Ämtern und Behörden gehabt habe. Weiters wurde festgestellt, dass keine asylrelevanten Fluchtgründe vorliegen würden und sie in Uganda keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes würden im sozioökonomischen Bereich liegen. In der Beweiswürdigung wird diesbezüglich insbesondere ausgeführt, dass die Feststellung, dass sie in ihrem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme aufgrund Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe gehabt habe, darauf gründe, dass ihr diesbezügliches Vorbringen nicht glaubhaft sei. Bei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin handle es sich um ein Konstrukt, welches sie sich ausgedacht und zurechtgelegt habe, um einen unbegründeten Asylantrag vermeintlich zu substantiieren.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 08.08.2017 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

6. In der Folge erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde.

In der Beschwerde wurde unter anderem vorgebracht, dass die Länderfeststellungen der belangten Behörde unvollständig seien. In der Folge wurden Berichte zitiert, allesamt älteren Datums (die ältesten sind von 2000, die neuesten von 2006). Weiters wurde ausgeführt, dass in Uganda weibliche Genitalverstümmlung seit 2009 gesetzlich verboten sei. Werde jemand bei der Ausübung erwischt, würden 10 Jahre Gefängnis drohen. Sterbe das Opfer, könnte das für die Beschneiderin lebenslang bedeuten. Allerdings komme das Gesetz so gut wie nie zur Anwendung, weil niemand deswegen angezeigt werde. Obwohl das Gesetz gut sei, könne es nicht umgesetzt werden, solange der Akt an sich weder von Frauen noch von Männern als schlecht angesehen werde, so die Ansicht von George Kanyomoozi von der ugandischen Frauenrechtsorganisation "Action for Development". Weiters würden die oben angeführten Berichte das Vorbringen der Beschwerdeführerin untermauern, wonach auch erwachsene Frauen in Uganda einer Beschneidung unterzogen werden würden. Zusammengefasst sei daher festzuhalten, dass es sich bei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin um kein Konstrukt handeln würde. Zu dem Widerspruch in der Erstbefragung und der Einvernahme bezüglich ihres Aufenthalts vor der Flucht wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sechs Monate bei einer Freundin und sechs Monate bei dem Pastor und seiner Frau gelebt habe. Sie habe den Pastor wie alle anderen "Daddy" genannt. Es sei auch weiters nicht unüblich, dass sich die finanzielle Situation einer Familie im Laufe der Zeit ändere und daher der Vater bei der Hochzeit noch über keine finanziellen Mittel verfügt habe. Zu den rechtlichen Ausführungen wurde vorgebracht, dass der ugandische Staat zwar schutzwillig sei, die Schutzfähigkeit müsse jedoch verneint werden, weshalb der Beschwerdeführerin internationaler Schutz zu gewähren sei. Weiters wäre der Beschwerdeführerin zumindest der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, da in Uganda Frauen auch heute noch Unterdrückung, überdurchschnittlicher Arbeitsbelastung, Gewaltanwendung durch den Ehepartnern und Vergewaltigung ausgesetzt seien. Gewalt gegen Frauen sei weit verbreitet. Vor allem Frauen und Kinder seien von Prostitution und Zwangsarbeit betroffen. Die Regierung biete den Opfern weder Schutz noch medizinische Betreuung. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

7. Die Beschwerdevorlage langte am 30.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Teilerkenntnis vom 01.09.2017, GZ. I404 2169141-1/4Z, wurde Spruchpunkt V. aufgehoben.

8. Am 25.10.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die unbescholtene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Uganda und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005. Ihre Identität steht fest.

Sie gehört zur Volksgruppe der Muganda.

Die Beschwerdeführerin verließ Uganda am 22.08.2016 mit einem Schengen-Visum, welches vom 20.08.2016 bis 28.08.2016 gültig war, um in Österreich an der Tagung "2nd CYC World Conference" teilzunehmen. Am 30.08.2016 stellte sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführerin ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. In Uganda leben die Mutter, ihr jüngerer Bruder und mehrere Tanten und Onkel.

Die Beschwerdeführerin verfügt über eine umfassende Schulbildung samt Studienabschluss im Bereich "Ethik und Menschenrechte". Neben ihrem Studium war die Beschwerdeführerin auch ehrenamtlich für die Organisation Action for Fundamental Change and Development" (AFFCAD) tätig.

Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten der Beschwerdeführerin in Österreich, sie führt hier kein Familienleben.

Die Beschwerdeführerin hat einen Deutschkurs Niveau A1 abgeschlossen. Ansonsten macht sie keine Ausbildung und ist in keinem Verein.

1.2. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin bringt vor, Uganda verlassen zu haben, da ihr Genitalverstümmlung von der Familie ihrer Mutter drohe. Dies ist nicht glaubhaft. Sonstige Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht.

1.3. Zur Situation in Uganda:

1. Politische Lage

Uganda ist eine Präsidialrepublik. Der Staatspräsident Yoweri Kaguta Museveni ist Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte (GIZ 6.2017a). Nach den Terror-Regimes von Idi Amin und Milton Obote begann in Kampala am 26.1.1986 mit Museveni ein neues Kapitel in der Geschichte Ugandas. Vor der Wahl im Februar 2006 wurde im Jahr 2005 das Mehrparteiensystem wieder eingeführt (AA 8.2017a). Am 18.2.2016 hat die Bevölkerung den amtierenden Präsidenten Yoweri Museveni ein weiteres Mal gewählt, wie auch schon im Jahr 2011 oder bei der ersten Mehrparteienwahl seit 26 Jahren im Jahr 2006. Wie schon in den Wahljahren zuvor, wurde auch bei den aktuellen Wahlen von allen beteiligten Parteien ein heißer Wahlkampf geführt. In der Wahlwoche wurde der aussichtsreichste Oppositionskandidat, Kizza Besigye vom Forum for Democratic Change (FDC), mehrfach kurz verhaftet. Am Wahltag verzögerte sich die Anlieferung der Wahlunterlagen in einigen Wahllokalen der Hauptstadt, ansonsten verlief die Wahl vorwiegend friedlich (GIZ 6.2017a).

Bei einer Wahlbeteiligung von 63,5% erreichte Präsident Museveni mit seiner NRM-Partei 60,6% der Stimmen (2011: 68,38%; 2006: 59,28%). Sein Herausforderer und früherer Leibarzt Kizza Besigye, kam an die zweite Stelle mit 35,4% (2011: 26,01%; 2006: 37,36%). Als aussichtsreicher unabhängiger Kandidat galt der ehemalige Premierminister Amama Mbabazi, er erzielte jedoch nur 1,43% der Stimmen. Alle weiteren Kandidaten erzielten weniger als ein Prozent der Stimmen (GIZ 6.2017a).

Ugandas Kabinett gilt mit 81 Mitgliedern als drittgrößtes weltweit, nur Nordkorea und Kenia haben mehr Minister (GIZ 6.2017a).

Die nächsten Wahlen werden Anfang 2021 stattfinden. Zeitgleich zu den Präsidentschaftswahlen wurden die Abgeordneten des 10. Parlaments gewählt. Im Parlament hat die NRM mit 293 Sitzen die deutliche Mehrheit, gefolgt von der FDC mit 36, der DP mit 15 und der UPC mit 6 Sitzen. An unabhängige Kandidaten gingen 10 Sitze und an die UPDF 10. Das Parlament hat sich um 51 Sitze vergrößert und besteht jetzt aus 426 Mitgliedern (GIZ 6.2017a).

Die Verfassung von 1995, geändert und ergänzt 2005, enthält einen Katalog von Grundrechten, darunter Versammlungs- und Meinungsfreiheit, rechtliches Gehör, Religions- und Informationsfreiheit sowie Schutz für Frauen, Kinder, Behinderte und ethnisch-religiöse Minderheiten. Eine Bestimmung über die Amtszeitbeschränkung des Staatsoberhaupts auf zwei Wahlperioden wurde 2005 aufgehoben (AA 8.2017a).

Wahlbeobachtungsmissionen der EU und des Commonwealth haben die Wahlen 2016 - unter Hervorhebung ihres friedlichen Verlaufs - in wesentlichen Punkten scharf kritisiert: fehlende Unabhängigkeit der Wahlkommission; Einschüchterung und exzessive Gewalt der Sicherheitskräfte gegen Opposition, Medien und Öffentlichkeit;

Verletzung der Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit;

finanzielle Übermacht Musevenis und seines NRM (AA 8.2017a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Uganda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.9.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 11.9.2017

2. Sicherheitslage

Die politische Lage in Uganda kann als relativ stabil bezeichnet werden. Bei Demonstrationen kann es aber zu gewalttätigen Ausschreitungen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen (EDA 11.9.2017). Aktivitäten terroristischer Gruppen können auch in Uganda nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 11.9.2017). Zuletzt kam es am 11.7.2010 in der Hauptstadt Kampala zu Bombenanschlägen, bei denen es Todesopfer und viele Verletzte gab. Laut Angaben der ugandischen Behörden konnte am 13.9.2014 ein weiterer Terroranschlag der somalischen Miliz al Shabaab in Kampala vereitelt werden (AA 11.9.2017; vgl. BMEIA 11.9.2017). Auch weiterhin ist von einer Gefährdung auszugehen und es wird zu besonderer Vorsicht und erhöhter Wachsamkeit an öffentlichen Orten geraten (AA 11.9.2017; vgl. BMEIA 11.9.2017, FD 11.9.2017).

Die Sicherheitslage im Norden und Nordosten des Landes ist prekär. Dort bedrohen Stammesfehden und kriminelle Banden die Sicherheit. Der Konflikt im Südsudan hat Auswirkungen auf die Sicherheitslage in den angrenzenden Gebieten Ugandas. Außerdem besteht Minengefahr. Grenzgebiete zur Demokratischen Republik (DR) Kongo werden gelegentlich von verschiedenen Rebellengruppen aus dem Nachbarland heimgesucht. Eine zuverlässige Bewachung der Nationalparks durch offizielle Sicherheitskräfte ist in diesen Gegenden nicht immer gewährleistet. Seit Mai 2012 führen Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und Milizen in der DR Kongo nahe der Grenze zu Uganda zu Flüchtlingsströmen (EDA 11.9.2017). Aufgrund des Risikos eines Rebellenübergriffes aus der DR Kongo rät das französische Außenministerium ausdrücklich davon ab, sich in grenznaher Umgebung zu bewegen (FD 11.9.2017; vgl. EDA 11.9.2017).

Das Gebiet im Norden Ugandas birgt keine besonderen Risiken mehr, obwohl immer wiederkehrende Spannungen zwischen den Kommunen mit der südsudanesischen Grenze im Bezirk Moyo gemeldet werden. Zusätzlich zu den Risiken, die mit dem Straßenverkehr verbunden sind, gilt die Achse nach Juba im südlichen sudanesischen Teil zwischen Nimule und der Hauptstadt des Südsudan als gefährlich (FD 11.9.2017).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (11.9.2017): Uganda - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/UgandaSicherheit.html, Zugriff 11.9.2017

-

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (11.9.2017): Uganda - Reiseinformation (11.9.2017): Uganda - Reisehinweise,

http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/uganda/, Zugriff 11.9.2017

-

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (11.9.2017): Uganda - Reisehinweise, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/uganda/reisehinweise-fueruganda.html, Zugriff 11.9.2017

-

FD - France Diplomatie (11.9.2017): Ouganda - Conseils aux voyageurs,

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/ouganda-12331/, Zugriff 11.9.2017

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten weitgehend die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 3.3.2017; vgl. GIZ 6.2017a, AA 8.2017a), allerdings respektiert die Regierung diese nicht immer in der Praxis (USDOS 3.3.2017). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofs, des Hohen Gerichts und der Berufungsgerichte mit Zustimmung des Parlaments. Aufgrund nicht besetzter Stellen bei diesen Gerichten kommt es zu Verzögerungen bei Verfahren. Manchmal verhindert die mangelnde Beschlussfähigkeit der Gerichte die Weiterführung von Verfahren (USDOS 3.3.2017).

Das Centre for Public Interest Law (CEPIL) berichtet im August, dass Korruption vorwiegend in Form von Bestechungsgeldern für Beamte und Richter auftritt, um sich dadurch eine Vorzugsbehandlung zu erkaufen. Der Bericht von CEPIL stellt fest, dass "systemische Korruption innerhalb des Justizsystems die Menschenrechte und das öffentliche Vertrauen untergräbt". In mehreren Fällen wurde davon berichtet, dass die Polizei korrupte Justizbedienstete unterer Instanzen verhaftet hat. Bei höheren Gerichten kam es zu keinen derartigen Verhaftungen (USDOS 3.3.2017).

Zu den dringendsten Problemen im Justizsystem gehören Korruption (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 8.2017a), eine unzureichende Infrastruktur sowie der Mangel an qualifiziertem Personal. Dies führt zu langen Untersuchungshaftzeiten (AA 8.2017a). Vor allem finden gerade die Menschen in armen und ländlichen Regionen keinen oder nur unzureichenden Zugang zu den Organen der staatlichen Rechtspflege. Überlange Untersuchungshaftzeiten und eine unzureichende Infrastruktur bei Gerichten, Polizei und Gefängnissen sind an der Tagesordnung. Verfahren dauern lange und sind nicht transparent (GIZ 6.2017a).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Uganda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/ Zugriff 13.9.2017

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, http://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 13.9.2017

4. Sicherheitsbehörden

Die Uganda Police Force (UPF) untersteht dem Innenministerium und ist für den Gesetzesvollzug verantwortlich. Die Armee (Uganda People’s Defense Forces – UPDF) ist für die externe Sicherheit zuständig und untersteht dem Verteidigungsministerium. Die UPDF kann zivile Behörden bei Unruhen unterstützen (USDOS 3.3.2017).

Der bei der UPDF angesiedelte militärische Geheimdienst kann Zivilisten verhaften, die terroristische Aktivitäten verdächtigt werden. Weitere Sicherheitsbehörden sind u.a. das Directorate of Counter Terrorism, das Joint Intelligence Committee und die Special Forces Brigade. Außerdem gibt es noch unzählige sogenannte "crime preventers", mit Kurzausbildung versehene Zivilisten, die nominell den Bezirkspolizeibehörden unterstehen und in ihrer Gemeinde mit Verhaftungsbefugnis ausgestattet sind (USDOS 3.3.2017).

Die Effizienz der UPF wird weiterhin durch beschränkte Ressourcen, wie personelle Unterbesetzung (GIZ 6.2017a), schlechte Bezahlung (USDOS 3.3.2017; vgl. GIZ 6.2017a) und Mangel an Fahrzeugen, Ausrüstung und Ausbildung, eingeschränkt (USDOS 3.3.2017). Dazu kommen häufig kaum zumutbare Wohnsituationen für die Polizisten und ihre Familien, von mangelnden Arbeitsmitteln ganz zu schweigen. Diese Berufsgruppe zählt zu den Korruptesten des Landes (GIZ 6.2017a).

Quellen:

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 13.9.2017

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/306297/443571_de.html, Zugriff 13.9.2017

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlungen oder Strafen sind laut Verfassung und per Gesetz verboten. Der Gesetzesentwurf gegen Folter von 2012 legt fest, dass jede wegen Folter verurteilte Person einer Haftstrafe von 15 Jahren, einer Geldstrafe von 7,2 Millionen Schilling (2.050 $) oder beiden unterliegen kann. Schwere Folter kann zu lebenslanger Freiheitsstrafe führen. Es gab trotzdem glaubwürdige Berichte, wonach Sicherheitskräfte Verdächtige gefoltert und geschlagen hätten (USDOS 3.3.2017). Ugandas Polizei kam massiv in die Schlagzeilen, nachdem bekannt wurde, dass nicht nur Gewalt gegen Verdächtige bzw. Bürger ausgeübt, sondern auch immer wieder Folter angewendet wurde (GIZ 6.2017a). Es gab mehrere Berichte von Menschenrechtsgruppen, einschließlich der ACTV, dass die Regierung oder ihre Beamten (Sicherheitskräfte und Gefängnispersonal) willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben, auch als Folge von Folter (USDOS 3.3.2017). Der Präsident sprach sich gegen diese brutale Methoden aus und will stattdessen in die Qualität der polizeilichen Ermittlungen investieren (GIZ 6.2017a). Die Menschenrechtskommission (UHRC) veranstaltet Ausbildungsmaßnahmen zu Menschenrechten für Sicherheits- und Verwaltungsbehörden (USDOS 3.3.2017).

Das African Center for Treatment and Rehabilitation of Torture Victims (ACTV) registrierte im Zeitraum Jänner-Juni 2016 856 Foltervorwürfe gegen die Sicherheitskräfte. ACTV bot 142 Folteropfern Rechtshilfe und reichte in drei Fällen Klage ein. Die Menschenrechtskommission UHRC vergab im Zeitraum Jänner-Juni 2016

10.450 US-Dollar an Kompensationszahlungen für Folter- und andere Opfer (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 13.9.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/306297/443571_de.html, Zugriff 13.9.2017

6. Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption in den Behörden vor, jedoch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um. Korruption ist weit verbreitet und diesbezügliche Straffreiheit ist ein Problem. Medien berichteten über zahlreiche Fälle von Korruption in der Regierung. Die Polizei verhaftete und suspendierte mehrere Polizeibeamte, die in Bestechung, Erpressung und Korruption verwickelt waren. Die Behörden verhafteten mehrere Richter und Justizbeamte wegen Fälschung und Bestechung (USDOS 3.3.2017). Korruption ist in Uganda ein sehr aktuelles Thema, in das sich selbst Präsident Museveni aktiv einbringt und zu dem sich auch die Presse freimütig äußert. Nach dem Corruption Perception Index (CPI) rangiert Uganda auf Platz 151 von 176 untersuchten Ländern (GIZ 6.2017a; TI 2016). Neben dem Staat bemühen sich jetzt auch immer mehr internationale Geberländer und NGOs, wie die Anticorruption Coalition Uganda, um eine Reduzierung der Korruption. Erstmals erarbeitet eine Aufsichtsbehörde der Regierung – das Inspectorate of Government - einen eigenen Korruptionsreport, der Fakten und Werkzeuge aufzeigt um Korruption zu bekämpfen. Eine neue Smartphone App soll nun den Bürgern selber die Möglichkeit geben die Korruption zu bekämpfen. Auf dem Handy kann ersehen werden welche Schule oder Krankenstation wie viel Geld für welchen Zweck vom Staat erhalten haben. Bei Korruptionsverdacht kann der Bürger direkt einen Alarm abschicken (GIZ 6.2017a).

Quellen:

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 14.9.2017

-

TI - Transparency International (2016), https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 14.9.2017

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 14.9.2017

7. Allgemeine Menschenrechtslage

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder sozialen Status, schweigt aber über sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentitäten (USDOS 3.3.2017).

Die drei bedeutendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind mangelnder Respekt vor der Unversehrtheit der Person (inklusive ungesetzlicher Tötungen, Folter und Misshandlungen von Verdächtigen und Häftlingen) (USDOS 3.3.2017), Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (inklusive Meinungsfreiheit, sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) (AI 22.2.2017; vgl. USDOS 3.3.2017, HRW 12.1.2017), und Gewalt gegen und Diskriminierung von marginalisierten Gruppen wie Frauen (FGM), Kindern (sexueller Missbrauch, Verwendung von Kindersoldaten und Ritualmorde), Behinderten und von LGBT-Personen (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). Zu weiteren Menschenrechtsproblemen zählen harte Haftbedingungen, willkürliche und politisch motivierte Festnahmen und Inhaftierungen, ohne Kontakt zur Außenwelt und langwierige Untersuchungshaft, Beschränkungen des Rechts auf ein faires Verfahren, Korruption, Menschenhandel und Kinderarbeit (USDOS 3.3.2017).

Die Menschenrechtskommission UHRC, eine verfassungsrechtlich beauftragte Institution mit quasi-gerichtlichen Befugnissen, ist befugt, Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, die Freilassung von Insassen zu veranlassen und Entschädigung für die Opfer von Missbrauch zu vergeben (USDOS 3.3.2017).

Die Rechte auf freie Meinungsäußerung, friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit werden weiterhin eingeschränkt. Das 2013 in Kraft getretene Gesetz über die Regelung der öffentlichen Ordnung (Public Order Management Act - POMA) wurde dazu benutzt, öffentliche Versammlungen weitgehend zu verhindern. Es gab der Polizei die Befugnis, diese zu verbieten und aufzulösen (GIZ 6.2017a; vgl. USDOS 3.3.2017).

Uganda verfügt über eine breite und vielfältige Medienlandschaft und seit der Machtübernahme Musevenis erfreut sich das Land einer relativ freien und teilweise regierungskritischen Presse. Im Februar 2015 kam das Lesben- und Schwulenmagazin Bombastic heraus. Ein gewagtes Unterfangen in einem Land, in dem Homosexualität illegal ist. Sehr populär und zugleich die wichtigste Informationsquelle der Bevölkerung ist in Uganda das Radio. Auch das Fernsehen wird, vor allem im städtischen Bereich, immer beliebter. In einer mannigfaltigen unabhängigen Medienszene mit über zwei Dutzend Zeitungen und rund 100 Radio- und Fernsehsendern findet sich eine lebhafte politische Diskussion. Dennoch gibt es immer wieder Einschränkungen, so z.B. Verhaftungen von Journalisten, Schließungen von Radiostationen oder Blockaden von Webseiten und auch Angriffe auf Journalisten. So wurden auch nach den Wahlen Journalisten, die über die von der Opposition geförderten Demonstrationen berichteten, von Seiten der Regierung als Feinde eingestuft, z.T. verbal angegriffen, geschlagen oder gar verletzt (GIZ 6.2017a).

Obwohl die Verfassung Versammlungsfreiheit gewährleistet, respektiert die Regierung dieses Recht in der Praxis nicht (USDOS 3.3.2017). Während und vor den Wahlen 2016 schränkte die Polizei, die Rechte der politischen Opposition auf Vereinigung und friedlicher Versammlung ein. Zudem benutzte die Polizei im Jahr 2016, unnötige und unverhältnismäßige Gewalt um friedliche Versammlungen und Demonstrationen zu zerstreuen, was manchmal zum Tod von Demonstranten und Umstehenden führte (AI 22.2.2017; vgl. HRW 12.1.2017).

Wahlbeobachtungsmissionen der EU und des Commonwealth haben die Wahlen 2016 - unter Hervorhebung ihres friedlichen Verlaufs - in wesentlichen Punkten scharf kritisiert: fehlende Unabhängigkeit der Wahlkommission; Einschüchterung und exzessive Gewalt der Sicherheitskräfte gegen Opposition, Medien und Öffentlichkeit;

Verletzung der Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit;

finanzielle Übermacht Musevenis und seines NRM (AA 8.2017a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Uganda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 14.9.2017

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AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/336533/479206_de.html, Zugriff 14.9.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 14.9.2017

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HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Uganda, http://www.ecoi.net/local_link/334727/463174_en.html, Zugriff 14.9.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 14.9.2017

8. Frauen

8.1. Allgemeines

Die Gender-Situation in Uganda unterscheidet sich nicht grundlegend von der in anderen afrikanischen Staaten. Hohe Müttersterblichkeit, unterdurchschnittlich niedrige weibliche Alphabetisierungsraten und die weit stärkere Arbeitsbelastung von Frauen im Vergleich zu der von Männern. Traditionelle Gesetze und Praktiken beherrschen immer noch die Gesellschaft, obwohl die im Jahr 1995 ratifizierte demokratische Verfassung die Gleichstellung der Geschlechter zusichert. So gehören auch heute noch Unterdrückung, überdurchschnittliche Arbeitsbelastung, Gewaltanwendung durch den Ehepartner und Vergewaltigung zum Alltag der Frauen, welche zudem auch so Gefahr laufen, sich mit HIV anzustecken (GIZ 6.2017b).

Vergewaltigung und häusliche Gewalt sind strafbar. Das Gesetz kriminalisiert Vergewaltigung und Vergewaltigung in der Ehe. Das Strafmaß dafür ist lebenslange Haft oder die Todesstrafe. Vergewaltigung stellt ein großes Problem dar und die Regierung setzt das Gesetz nicht konsequent durch (USDOS 3.3.2017).

Doch es gibt auch Positives von Ugandas Frauen zu berichten. So setzen sich die Frauen im

Tororo Distrikt im Osten des Landes dafür ein, dass der Brautpreis abgeschafft wird. Die ugandische NGO ACFODE (Action for Development) hat sich die rechtliche Gleichstellung der Frauen zum Ziel gesetzt (GIZ 6.2017b).

Bei einigen Ethnien Ugandas werden die Frauen beschnitten. Diese Praktiken wirksam zu bekämpfen ist nicht einfach, doch immer häufiger gehen Betroffene an die Öffentlichkeit. Das Gesetz und die Verfassung verbieten seit 2009 FGM/C. Es drohen bis zu 10 Jahren Haft (GIZ 6.2017b; vgl. USDOS 3.3.2017).

Quellen:

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017b): Uganda - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/uganda/gesellschaft/, Zugriff 19.9.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 19.9.2017

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19.9.2017

8.2. Weibliche Genitalverstümmelung

In Uganda ist die weibliche Genitalverstümmelung eine Praktik, welche von speziellen ethnischen Gruppen betrieben wird und in Traditionen fest verwurzelt ist. Die Aufklärung über die Gefahren, welche mit weiblichen Genitalverstümmelungen verbunden sind, stellt einen Schlüsselfaktor dar und es sind insbesondere jene Gebiete, welche hinsichtlich der Gefahren nicht sensibilisiert sind, in welchen weibliche Genitalverstümmelung praktiziert wird.

Die Sabiny, die Tepeth (im Moroto Distrikt), die Pokot (im Amudat and Nakapiritpirit Distrikt) und die Kadama (im Nakapiritpirit Distrikt) betreiben alle weibliche Genitalverstümmelung. Diese ethnischen Gruppen sind verwandt mit den Maasai von Kenia/Tanzania, welche ebenso weibliche Genitalverstümmelung betreiben.

Unter den Pokot wird weibliche Genitalverstümmelung fast durchgängig betrieben (95 %), unter den Sabiny wird weibliche Genitalverstümmelung schätzungsweise zu ungefähr 50 % durchgeführt (UNFPA, 2011). Generell kann man sagen, dass in Uganda vor allem junge Mädchen und junge Mütter der Gefahr der weiblichen Genitalverstümmelung ausgesetzt sind, und zwar jene, welche den zuvor genannten ethnischen Gruppen angehören, nicht gebildet sind, verarmt sind und einen landwirtschaftlichen Hintergrund oder einen Hintergrund als Viehhalter haben.

Der Ursprung der weiblichen Genitalverstümmelung in Uganda ist schwierig zu erforschen. Für die Sabiny war die Kontrolle über die weibliche Sexualität ein wesentlicher Bestandteil des Lebensstils von Viehhaltern. Der Gründer der NGO REACH, Martin Chelangati, ist dieser Meinung, da die Sabiny Viehhalter waren, die Männer waren für lange Zeiträume abwesend und die Frauen suchten ihre Zuflucht darin, einen anderen Mann zu finden. Weibliche Genitalverstümmelung wurde daher durchgeführt, um das sexuelle Begehren der Frauen der Sabiny zu kontrollieren (Namulondo, 2009).

Weilbliche Genitalverstümmelung wird vor allem bei Mädchen im Alter zwischen 12 und 15 Jahren durchgeführt, welche das heiratsfähige Alter erreicht haben (Horsfall und Salonen, 2000). Forschungen von "28 Too Many" unterstützen dieses Ergebnis, erstrecken das Alter, in welchem FGM durchgeführt werden kann, aber auch auf jüngere Mädchen im Alter von 10 Jahren. Auch Frauen, die nicht als Mädchen genitalverstümmelt wurden, sind in Gefahr nach einer Heirat aufgrund von Druck ihrer Ehemänner genitalverstümmelt zu werden (28 Too Many in-country research).

Unter den Sabiny wird FGM als Ritus für den Übergang eines Mädchens zur Weiblichkeit praktiziert, wird aber auch in Folge einer Eheschließung aufgrund von sozialen Druck durchgeführt. Frauen, welche nicht genitalverstümmelt sind, sind gebrandmarkt. Der Brauch, die Erhaltung von Keuschheit und Treue, soziale Akzeptanz und die Heiratsfähigkeit sind Schlüsselgründe, warum FGM unter den Sabiny praktiziert wird (Womankuyu, 2010). FGM ist ein traditioneller Ritus für den Übergang in die Weiblichkeit. FGM wird von vielen Stammältesten der Dörfer als Ritual gesehen, welches von den Vorfahren gut geheißen wurde; als Praktik, welche seit über 2000 Jahren existiert, als Mittel, um weibliche Mitglieder der Gesellschaft von der Kindheit zum Erwachsensein zu überführen (Womakuyu, 2010). Der Großteil der Organisationen, welche von "28 Too Many" befragt wurden, führten Heiratsaussichten und den Schritt ins Erwachsenenleben als die zwei wichtigsten Gründe für die Durchführung von FGM an (28 Too Many questionaires).

Die Unterziehung einer Genitalverstümmelung macht die Familie stolz und oft wird das Mädchen mit Geschenken beschenkt (Anguia, 2008). Schließlich glauben die Sabiny, dass die Praktik der Genitalverstümmelung ihre Kultur von der Kultur anderer ethnischen Gruppen in Uganda unterscheidet.

Laut REACH hat sich die Anzahl der Fälle von Genitalverstümmelung unter den Sabiny in den letzten Jahren vermindert, trotzdem wird ein genereller Anstieg der Genitalverstümmelung in Uganda vermerkt. Es stellt ein Problem dar, dass die Beschneidungen seit dem Verbot im Untergrund stattfinden.

Außerdem ist aufgrund des Verbotes festzustellen, dass "Health Workers" Beschneidungen nicht mehr melden, weshalb es schwierig ist, medizinische Beweise zu bekommen. Es ist auch ein großes Problem, dass seit dem gesetzlichen Verbot die Fälle nicht mehr gemeldet werden und die Mädchen dann auch keine medizinische Behandlung bekommen. Dies erhöht die gesundheitlichen Gefahren.

Quelle:

https://www.28toomany.org/static/media/uploads/Country%20Research%20and%20Resources/Uganda/uganda_country_profile_v1_(july_2013).pdf

9. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und das Gesetz erlauben uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr nach Uganda (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 19.9.2017

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20.9.2017

10. Grundversorgung und Wirtschaft

Seit Anfang der 1990er Jahre hat Uganda, dank enger Abstimmung mit der Weltbank und dem Internationalen Währungsfonds (IWF), durch eine solide gesamtwirtschaftliche Steuerung eine deutliche Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage erzielt (AA 8.2017b; vgl. GIZ 6.2017c). Die in Abstimmung mit den Gebern verfolgte Armutsbekämpfungsstrategie zeigt Erfolge; die Armutsrate wurde erheblich reduziert: Sie fiel von 56% (1992) auf unter 22% im Jahr 2015. Auf der Grundlage internationaler Standards liegt die Armutsquote bei ca. 35% (Weltbank Poverty Assessment 2016) (AA 8.2017b). Nach anderer Quelle sank die Armutsrate bis zum Jahr 2013 auf 19,7% (GIZ 6.2017c).

Im gleichen Zeitraum stieg allerdings die Ungleichverteilung von Vermögen innerhalb Ugandas an. Auch liegt die Armutsrate im Norden und Nordosten deutlich über jener des Südwestens und diese wiederum deutlich über jener der Hauptstadt. Uganda verzeichnete in den letzten 20 Jahren ein jährliches Wirtschaftswachstum zwischen 5% und 10%. Im Jahr 2016 betrug das Wachstum 4,8%. Die Wachstumsrate ist zudem vor dem Hintergrund eines anhaltend hohen Bevölkerungswachstums zu sehen, das sich wegen des Fehlens einer aktiven Bevölkerungspolitik auch in den kommenden Jahren fortsetzen wird. Das Prokopfeinkommen sinkt deshalb derzeit. Der Anstieg der Inflation hat sich seit 2014 beschleunigt und lag im März 2017 bei 6,7% (auf Jahresbasis). Der Staatshaushalt ist zu rund 20% geberabhängig (AA 8.2017b). Rund 80% der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Hierbei handelt es sich vorwiegend um Subsistenzwirtschaft (AA 8.2017b; vgl. GIZ 6.2017b).

Besondere Bedeutung für die Wirtschaft haben Erdöl-Funde entlang des Albert-Grabens. Sofern sich diese wie prognostiziert wirtschaftlich fördern lassen, könnte sich dies positiv auf die Staatseinnahmen und die Binnenwirtschaft auswirken (AA 8.2017b). Die Sektoren Industrie (21%) und Dienstleistungen (54,4%) gewinnen an Bedeutung. Hier spielen Telekommunikation, der Finanzsektor und Tourismus eine Rolle. Die Charakterisierung der ugandischen Wirtschaft und die Beschreibung der entwicklungshemmenden Faktoren belegen, dass Uganda nach wie vor zu den ärmsten Ländern der Welt zählt. Trotz durchschnittlicher Wachstumsraten in den letzten Jahren von ca. 5% herrscht auf dem Lande nach wie vor eine unbeschreibliche Armut. Bei einer Verstädterungsrate von 16% - einer der geringsten Afrikas - ist hiervon der Großteil der Bevölkerung betroffen. Nur dank der Fruchtbarkeit des Landes kommen große Hungersnöte nicht vor. Der Internationale Währungsfond (IWF), Weltbank und weitere Geber honorieren die entwicklungspolitischen Bemühungen Ugandas durch umfangreiche Neuzusagen, um das Land bei der Armutsbekämpfung zu unterstützen. Besonders in benachteiligten Gebieten gibt es vielfältige Programme, z.B. den Northern Uganda Social Action Fund (NUSAF), oder Alternative Basic Education (ABEK) for Karamoja (GIZ 6.2017c).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (8.2017b): Uganda - Wirtschaftspolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Wirtschaft_node.html, Zugriff 20.9.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017b): Uganda - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/uganda/gesellschaft/, Zugriff 20.9.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017c): Uganda - Wirtschaft & Entwicklung, http://liportal.giz.de/uganda/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.9.2017

11. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande kann technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch sein (AA 20.9.2017). Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal (BMEIA 20.9.2017) entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem westeuropäischen Standard (BMEIA 20.9.2017; vgl. AA 20.9.2017).

Im Gesundheitssektor hat Uganda in den letzten Jahren nur geringe Fortschritte erzielt (GIZ 6.2017b), vor allem bei der Gesundheit von Mutter und Kind, konnten kaum Fortschritte erzielt werden (GIZ 6.2017c). In den staatlichen Gesundheitszentren ist die Behandlung offiziell kostenlos, doch in der Realität herrscht ein ständiger Mangel an Medikamenten und Personal. Die Kinder- und Müttersterblichkeit ist nach wie vor hoch, die Anzahl neuer Tuberkuloseerkrankungen alarmierend. Die meisten Patienten sterben an Malaria, doch auch die schlechten sanitären Bedingungen mit ca. 17% der Bevölkerung ohne Toiletten und nur 75% mit Zugang zu sauberem Wasser, sind verantwortlich für zahlreiche Erkrankungen und Todesfälle (GIZ 6.2017b).

Es werden nun kos

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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