TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/3 I416 2125909-2

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Veröffentlicht am 03.11.2017
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Entscheidungsdatum

03.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §53
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2125909-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Libyen, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017, Zl. 1031375308/14968102/BMI-BFA_SZB_RD, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Tagen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

3. Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2016, Zl. 1031375308/14968102/ BMI_BFA_SZB_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Libyen zulässig ist und wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Dieser Bescheid wurde nachdem der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und die belangte Behörde die aktuelle Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht ohne Schwierigkeiten feststellen konnte, "gemäß § 23 Abs. 2 Zustellgesetz" durch Hinterlegung des Bescheides im Akt zugestellt.

5. Der mit Schreiben vom 28.04.2016 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand "gemäß § 71 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)", BGBl. Nr. 51/1991 idgF wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 03.05.2016, Zl. 1031375308/14968102 als unbegründet abgewiesen und wurde die dagegen erhobene Beschwerde - aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I410 abgenommen und am 01.10.2017 der Gerichtsabteilung I416 neu zugewiesen - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2017, Zl. I416 2125909-1/16E als unbegründet abgewiesen.

6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen teils vollendeten und teils versuchten Diebstahl, wegen versuchter Entfremdung von unbarer Zahlungsmittel und versuchter Urkundenunterdrückung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt und zugleich die Probezeit seiner ersten Verurteilung auf fünf Jahre verlängert.

7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. 8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017, Zl. 1031375308/14968102/BMI-BFA_SZB_RD, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Libyen zulässig ist (Spruchpunkt I.) und erließ die belangte Behörde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt II.).

9. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls, wegen Entfremdung von unbarer Zahlungsmittel und Urkundenunterdrückung rechtskräftig verurteilt, wobei von einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX vom XXXX und XXXX vom XXXX abgesehen wurde.

10. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017, Zl. 1031375308/14968102/BMI-BFA_SZB_RD, erhob der Beschwerdeführer, mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 10.03.2017, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin die Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit. Begründend brachte er im Wesentlichen vor dass die letztmalige Einvernahme des Beschwerdeführers am 16.03.2016 erfolgt sei und er nicht nochmal einvernommen worden sei. Es sei insbesondere im Hinblick auf seine Wohn- und Lebenssituation, seine soziale Verankerung und seinem Willen zur Besserung die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes unterblieben. Auch sei sein Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen und sei eine positive Zukunftsprognose auszustellen, da er seit seiner Verurteilung vom XXXX2016 nicht mehr straffällig geworden sei und sein Abrutschen in die Kriminalität auch aus seinem längeren ungewissen Aufenthaltsstatus seit seiner Rücküberstellung aus der Schweiz resultiere und würden seine Straftaten nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, sondern seien unterschiedlicher Natur. Hinsichtlich des Einreiseverbotes führte er aus, dass die Behörde die einzelnen Strafen aus seinen Verurteilungen zu Unrecht zusammengerechnet habe und es sich auch um keine Delikte handeln würde, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen würden. Er habe sich seit seiner letzten Verurteilung im Dezember 2016 wohlverhalten und es gehen von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aus, außerdem sei davon auszugehen, dass seine privaten Interessen an seinem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung mit seiner Einvernahme durchführen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und aussprechen, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei und ihm den Status eines Asylberechtigten, eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Aufenthaltsberechtigten gemäß § 55 AsylG zuerkennen, in eventu den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt III. (gemeint wohl Spruchpunkt II.) ersatzlos beheben, in eventu das Einreiseverbot auf eine kürzere Dauer herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

11. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I410 abgenommen und am 01.10.2017 der Gerichtsabteilung I416 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Libyen und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der vom Beschwerdeführer am 13.09.2014 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2016, Zl. 1031375308/14968102/ BMI_BFA_SZB_RD, abgewiesen und ist dieser Bescheid rechtskräftig.

Es wird weiters festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund des oben angeführten Bescheides eine aufrechte durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht.

Dem Beschwerdeführer kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, einer Abfrage aus dem ZMR und einem Strafregisterauszug vom 18.10.2017.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(4) Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ...

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) (9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) (3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. – 8. 3.3. Zu Spruchpunkt A) Aufhebung des Bescheides:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

Im gegenständlichen Fall hat sich die belangte Behörde auf Abs. 3 Ziffer 1 leg. cit gestützt und hat dazu folgende Verurteilungen herangezogen.

1.) Urteil des Bezirksgerichtes XXXXvom XXXX, rechtskräftige Verurteilung wegen Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Tagen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren;

2.) Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX rechtskräftige Verurteilung wegen teils vollendeten und teils versuchten Diebstahl, wegen versuchter Entfremdung von unbarer Zahlungsmittel und versuchter Urkundenunterdrückung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, und Verlängerung der Probezeit seiner ersten Verurteilung auf fünf Jahre;

3.) Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftige Verurteilung wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren;

Es kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, sie hat dabei jedoch verkannt, dass das Tatbestandsmerkmal, der von Ihr hinsichtlich des Einreisverbotes angewandten gesetzlichen Norm, bei nur bedingten Verurteilungen eine Mindeststrafe von 6 Monaten erfordert, welches im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Eine wie von der Behörde vorgenommene Addition der in unterschiedlichen Strafverfahren zu unterschiedlichen Delikten verhängten Haftstrafen zur Erreichung des Erfordernisses der Ziffer 1 leg. cit. lässt sich aus dem Normeninhalt nicht erschließen.

Dazu ist weiters festzuhalten, dass die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die gänzliche Behebung oder Herabsetzung der Gültigkeitsdauer nicht jedoch die Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder die Heranziehung eines gänzlich anderen Tatbestandes umfasst, wodurch eine allenfalls zutreffende Überprüfung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 2 FPG nicht möglich ist. Darüberhinaus ist in diesem Punkt rein unpräjudiziell darauf hinzuweisen, dass die dort enthaltene demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, die eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert, im vorliegenden Beschwerdefall nicht zutreffend wäre.

Damit hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht moniert, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht gerechtfertigt ist, weshalb der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge zu geben war.

Aufgrund des bereits rechtskräftig negativ abgeschlossenen Verfahrens betreffend der Gewährung von internationalem Schutz und der damit ebenfalls getroffenen rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, sowie der mit gegenständlichem Erkenntnis erfolgten Behebung des Einreiseverbotes aus obgenannten Gründen und unter Zugrundelegung der Ausführungen der belangten Behörde, die die Notwendigkeit der neuerlichen Erlassung der Rückkehrentscheidung in der Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes gesehen hat, war auch Spruchpunkt I. ersatzlos zu beheben.

Es wird im Ermessen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl liegen, ob es aufgrund der nunmehr laut aktuellem Strafregisterauszug vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, mit der dieser letztlich das erforderliche Tatbestandsmerkmal des Abs. 3 Ziffer 1 (letzter Satz) le. cit. verwirklicht hat und allenfalls nach Prüfung seines Privat- und Familienlebens eine neuerliche Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen.

4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Einreiseverbot aufgehoben, ersatzlose
Behebung, Gefährdungsprognose, mangelnder Anknüpfungspunkt,
öffentliche Ordnung, Rückkehrentscheidung behoben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I416.2125909.2.00

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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