Entscheidungsdatum
06.11.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W264 2149682-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren amXXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2017, Zahl:
1077555502-150833196/BMI-BFA_KTN_AST_01_TEAM_02, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 sowie gemäß
§§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in Umgehung der Grenzkontrollen zunächst nach Norwegen, wo er stellte am 10.7.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer war danach in Norwegen aufhaltig und wurde gemäß Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist am 21.9.2015 nach Österreich rücküberführt.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.7.2015 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, amXXXX in Jaghuri, in Afghanistan geboren worden zu sein, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und Moslem zu sein. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Befragt zu weiteren Familienangehörigen im Herkunftsstaat gab der Beschwerdeführer an, er habe eine Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern. Eine der drei Schwestern (Fatima) hätte Asyl in Norwegen bekommen und sei dort aufhältig. Sein Vater sei verstorben. Am 16.05.2015 hätte er den Entschluss zur Ausreise getroffen und sei von Quetta – Stadt in Pakistan – mit dem Bus legal aus dem Land gereist. Die finanzielle Situation der Familie sei mittelmäßig. Nur er hätte gearbeitet. Er sei als Buchhalter ausgebildet worden. Seine letzte ausgeübte Beschäftigung sei als Verkäufer gewesen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass es in Pakistan in Quetta eine Truppe namens Jhangvi gegeben hätte, welche Schiiten getötet hätte und diese aus der Stadt vertreiben wollten. Eines Tages seien er und sein Freund von den Jhangvi angegriffen worden. Sein Freund sei dabei ums Leben gekommen und der Beschwerdeführer sei geflüchtet. Von diesen Vorfällen gäbe es auch Videos. Im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat fürchte er um sein Leben.
Der Beschwerdeführer führte eine Kopie einer pakistanischen ID-Card mit sich, die er am 11.07.2015 der Landespolizeidirektion gegen eine Bestätigung über die Sicherstellung nach § 39 Abs. 3 BFA-VG freiwillig ausfolgte.
2. Am 9.12.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Regionaldirektion Kärnten niederschriftlich einvernommen und gab ergänzend an, dass er regelmäßigen Kontakt zu seiner in Kabul aufhältigen Schwester habe. Diese sei dort verheiratet, wobei ihr Ehemann für die UNESCO arbeite. Einer seiner Brüder, zu dem er ebenfalls regelmäßigen Kontakt habe, lebe in Bamyian, arbeite dort bei einer NGO im Büro und verdiene sehr gut. Seine Mutter und seine jüngste Schwester würden in Quetta in Pakistan leben. Das afghanische Dorf, aus welchem der Beschwerdeführer ursprünglich stamme, heiße Jaghuri. Seinem Vater hätte gemeinsam mit seinem Onkel ein Haus gehört, welche sie, als er fünf Jahre alt gewesen sei, verkauft hätten, da er und seine Familie das Dorf wegen dem Talibanregime verlassen hätten und nach Quetta gegangen seien. Dort sei sein Vater aufgrund einer Krankheit 1995 gestorben. Der Beschwerdeführer habe zehn Jahre die Schule besucht, diese mit Matura abgeschlossen und auch zwei Jahre die Universität besucht. Er habe dann als Elektriker, Apotheker und Verkäufer gearbeitet. Auch bei einem Radiosender sei er einmal tätig gewesen. Von seinem Einkommen habe er sehr gut leben können. Befragt über konkrete Verfolgungshandlungen gab der Beschwerdeführer an, dass er in Quetta verfolgt worden sei, deshalb sei er auch geflüchtet. Als schiitischer Hazara hätte man es in Quetta schwer. Die Lage in Quetta sei sehr gefährlich gewesen. Eines Tages nach der Arbeit sei er mit seinen Freunden auf zwei Motorrädern nach Hause unterwegs gewesen, als plötzlich auf sie geschossen worden sei. Einer der Freunde hinter ihnen sei getötet worden. Danach hätte sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen Pakistan zu verlassen. Die Lage in Afghanistan sei noch schlimmer als in Pakistan. Seine Geschwister hätten es ihm nicht erlaubt nach Afghanistan zurückzukehren. Seine Geschwister hätten ihn aber, wenn er doch zurückgekommen wäre, bestimmt unterstützt. In Afghanistan werde er durch niemanden persönlich bedroht.
Vorgelegt wurden zwei Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen betreffend die Vorbereitung zur ÖSD Prüfung A1 Grundstufe Deutsch 1 sowie zur Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2.
3. In einer weiteren Befragung vor dem BFA am 6.2.2017 gab der Beschwerdeführer befragt zu den Ungereimtheiten betreffend seiner Identität an, dass er seinen pakistanischen Personalausweis in Pakistan beantragt habe. Jeder Afghane, der dort 15 Jahre lebt und ein geregeltes Einkommen habe, bekäme einen solchen Ausweis. Er habe in Pakistan studiert und sei dort aufgewachsen, er sei Pakistani. Er hätte auch einen pakistanischen Reisepass gehabt. Auf Befragen, welcher Nationalität er sich selbst zuordnen würde, gab er wiederum an, dass sie in Pakistan nicht akzeptiert werden würden, sie würden sagen sie sollen wieder nach Afghanistan. Der Beschwerdeführer meine er sei Afghane. Es sei jedoch schwierig für ihn nachzuweisen, dass er Afghane sei, da sein Vater bereit gestorben ist. Da der Vater eine Tazkira gehabt hätte, könne der Beschwerdeführer keine bekommen. Sein Bruder und seine Schwester hätten eine gefälschte Tazkira von Afghanistan. Nochmals befragt, welcher Nationalität er sich zuordnen würde, gab der Beschwerdeführer an, dass er Pakistani mit afghanischen Wurzeln sei. Befragt dazu, was er machen würde, wenn er wieder nach Afghanistan zurückkehren müsste, gab der Beschwerdeführer an, dass er nur kurz dort bleiben würde und dann wieder nach Pakistan zurückkehren würde. Dort könne er für kurze Zeit bei seiner Schwester bleiben und dann müsse er wieder weg. Dort gäbe es Sicherheitsprobleme und man könne dort getötet werden. Quetta sei besser für ihn als Kabul, da er dort seine Familie und auch noch Kontakte habe. Über Befragen, ob er in Quetta oder Kabul als Person etwas zu befürchten hätte, antwortete er, dass es in Quetta diese Lashkar Jangawi und Sepahe Sahaba (extreme Taliban) gebe und in Kabul seien die Taliban. All diese Gruppierungen seien gegen Hazara. Zwei Leute hätten einmal seine Mutter nach ihm gefragt, diese hätte aber nichts gesagt und die zwei Personen seien dann auch nicht mehr wieder gekommen.
4. Mittels Verfahrensanordnungen vom 15.2.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG darüber informiert, dass ihm der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt werde und er gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, bis zum 2.3.2017 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 8.2.2017, Zl. 1077555502 – 150833196/ BMI-BFA_KTN_AST_01_TEAM_02, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen wurde (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zur Situation im Fall seiner Rückkehr, zu seinem Privat- und Familienleben, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat.
Betreffend die Feststellungen zu seiner Person wurde ausgeführt, dass seine Identität nicht festgestellt habe werden können, seine Volksgruppenzugehörigkeit und seine Nationalität jedoch als bewiesen gelten. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Bezüglich seines pakistanischen Personalausweises führte das BFA ihre diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse an, wonach er diesen, zwar im Glauben rechtskonform zu handeln, aber dennoch unrechtmäßig erworben habe. Nach § 4 des Pakistani Citizenships Act habe nur jedes Kind, das in Pakistan geboren wurde ein Recht auf die pakistanische Staatsbürgerschaft. Das pakistanische High Court würde dies so streng auslegen, sodass das zusätzliche Kriterium der pakistanischen Staatsbürgerschaft des Vaters des Kindes erforderlich sei. Aufgrund einer Vielzahl von Berichten über das Kursieren gefälschter Dokumente in Pakistan und die dadurch auf falschen Grundlagen basierend ausgestellten Personalausweise, kommt die Behörde zu dem Schluss, dass der Personalausweis des Beschwerdeführers auch unrechtmäßig erworben worden sei.
Weiters führte das BFA in seinem Bescheid begründend an, das Vorbringen zu den Diskriminierungen in Pakistan stelle keinen Asylgrund dar, da sich die Befürchtungen nicht auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beziehen. Durch eine Veränderung seines Lebensmittelpunktes von Pakistan nach Afghanistan könne er sich leicht diesen Schikanen entziehen. Der Beschwerdeführer habe keine wie immer gearteten Bedrohungen gegen seine Person vorbringen können. Der Beschwerdeführer könne ohne Probleme in Kabul Fuß fassen, dort einer geregelten Arbeit nachgehen und in seinem erlernten Bereich arbeiten bzw. könne er durch seine Geschwister unterstützt werden. In Zusammenschau der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sei daher davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Ausreisegrund nicht zur Zuerkennung von Asyl führen könne, zumal er auch in Afghanistan nie direkt bedroht oder verfolgt worden sei. Auch in Bezug auf den subsidiären Schutz führte das BFA aus, dass nicht ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Er habe seine Schwester und seinen Schwager in Kabul, die gut situiert seien und er könne auf ihre Hilfe zählen. Ein Bruder des Beschwerdeführers arbeite im internationalen Umfeld und zähle ebenso zu den besser verdienenden Personen in Afghanistan. Auch der Beschwerdeführer werde mit Hilfe der Kontakte seiner Familie eine brauchbare Anstellung finden. Es sei daher davon auszugehen, dass er, wie bereits in der Vergangenheit, auch weiterhin in der Lage sein werde, sich selbst in seinem Heimatstaat versorgen zu können und eine innerstaatliche Fluchtalternative könne als gegeben und auch zumutbar angenommen werden. Da der Beschwerdeführer kein schützenswertes Privatleben in Österreich habe, stelle die Ausweisung aus dem Bundesgebiet auch keinen Eingriff in sein Privatleben dar.
6. Mit Eingabe vom 8.2.2017 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, fristgerecht Beschwerde ein und führte darin aus, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätte und die afghanischen Sicherheitsbehörden sowie die Regierung nicht im Stande seien, den notwendigen Schutz zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer bleibe bei seinen Angaben, die er im Zuge der Einvernahmen vor der belangten Behörde gemacht habe. Er habe zu seinen Asylgründen ausführlich Stellung genommen und sei die Behörde ihrer Pflicht gemäß § 18 Abs 1 AsylG 2005 nicht ausreichend nachgekommen. So hätte sie auf das konkrete, individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers näher eingehen müssen und die von ihm gegebenen Hinweise näher hinterfragen müssen. Bezüglich der Verneinung des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass sich die derzeitige Situation in Afghanistan dergestalt darstelle, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr unter ständiger Bedrohung struktureller Gewalt stehen würde und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein würde. Insofern die Behörde davon ausgehe, der Beschwerdeführer könne sich in Kabul niederlassen um sich dort ein Leben aufzubauen, sei auszuführen, dass er in Kabul über keine sozialen oder familiären Netzwerke, auf die er zurückgreifen könne, verfüge. Zu seiner in Kabul lebenden Schwester hätte der Beschwerdeführer kaum Kontakt und könne diese ihn maximal ein bis zwei Wochen unterstützen und Zuflucht gewähren. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, würden auf große Schwierigkeiten stoßen. Die Arbeitslosenrate unter den Jugendlichen betrage fast 60 % und der Beschwerdeführer hätte keine geeignete Fachausbildung, mit der er sich in Kabul eine Existenz aufbauen könne.
Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 10.3.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Am 11.9.2017 fand die öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari statt, von welchem der Beschwerdeführer angab, dass er ihn immer gut verstanden hatte. Der Beschwerdeführer gab auf Befragen an, kerngesund zu sein. Zusammengefasst gab er die vor der belangten Behörde vorgetragenen Fluchtgründe wieder und berichtete, im Alter von fünf Jahren Afghanistan verlassen zu haben. Er brachte vor, die bewaffneten Verfolger auf den Motorrädern hätten laut geschrien "wir werden euch auch nicht am Leben lassen". In freier Erzählung berichtete er, in einem Handygeschäft gearbeitet zu haben, in welchem die Angreifer nach ihm gefragt hätten und sich nach seinen Arbeitszeiten erkundigt hätten. Der Besitzer des Geschäfts habe dem Beschwerdeführer erzählt, dass ein Freund von ihm so etwas gefragt hätte. Es hätte sich aber nicht um einen Freund von ihm gehandelt, so der Beschwerdeführer. Sein Chef hätte ihm daraufhin gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bei ihm arbeiten dürfe und dass das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr wäre.
Auf Nachfrage gab er an, dass dies alle seine Fluchtgründe wären.
Auf Befragen gab er an, auf dem Motorrad keinen Helm getragen zu haben und dass die Männer nichts gesagt hätten. Auf die Frage welchen Sprache diese Männer gesprochen hatten oder woher sie gekommen waren, antwortete er "nein, es war dunkel." Die Männer wären von der Volksgruppe "Baloch", von der Gruppe SiPahe-e-Shahaba und Lashkar-e-Janghvi. Diese würden nicht wollen, dass Hazzara dort leben.
Nachdem die Richterin ihn damit konfrontierte, dass laut seinen Angaben die Personen vermummt waren, nichts gesprochen hätten und warum er glaube, dass diese Personen zu dieser Gruppe gehören würden, gab er an, dass sein Chef ihm gesagt habe, dass die beiden Balochen gewesen wären. Sein Chef wäre ein Hazzara aus Pakistan gewesen. Sein Chef hätte Freunde des Beschwerdeführers gekannt.
Nachdem die Richterin ihn damit konfrontierte, dass der Beschwerdeführer zunächst gesagt hätte, dass zwei Freunde des Beschwerdeführers in das Geschäft gekommen wären und dass er dann sagte, er hätte gesagt, es hätte sich bei diesen beiden Personen um Balochen gehandelt, gab er an, dass sich diese beiden Personen dem Chef so vorgestellt hätten. Der Chef hätte gesagt, es wären zwei Balochen gekommen, die sich als Freunde vorgestellt hätten.
Über Vorhalt, dass es nicht zusammenpasse, dass er sage er sei Hazara, sei Chef wäre Hazara und dieser habe gesagt, zwei Balochen wären gekommen und hätten sich als Freunde des Beschwerdeführers vorgestellt und dass der Beschwerdeführer dann wieder vorbringt, dass Balochen Hazara nicht mögen, gab er an, dass dort viele verschiedene Nationalitäten leben.
Die Polizei habe im Zuge der Ermittlungen um des Todes seines Freundes Liaqual gesagt, dass es ein terroristischer Anschlag gewesen wäre.
Auf Befragen gab er an, er habe Pakistan aus Angst, selbst getötet zu werden, verlassen. Er brachte vor, in Afghanistan einen legalen Aufenthaltsstatus gehabt zu haben. Eine Schwester namens Fatima lebe in Kabul mit ihrem Mann und drei Kindern, zu ihr habe er Kontakt. Der Gatte von Fatima wäre in Kabul bei der UNESCO angestellt. Er halte auch Kontakt zu seinem Bruder Ghulam Hussain und habe er auch eine Schwester in Norwegen, welche dort berufstätig ist. Er halte Kontakt via Facebook und Viper.
Auf Befragen, ob er einmal in seinem bisherigen Leben verfolgt worden wäre, weil er Hazara ist, antwortete der Beschwerdeführer, dass der von ihm geschilderte Angriff aus diesem Grund erfolgt wäre.
Auf Befragen, ob er einmal verfolgt worden wäre, aufgrund dessen, dass er Schiite ist, gab er an: "Laut denen (die Angreifer) wurden wir angegriffen, weil wir Hazara und Schiiten sind. Auf die Nachfrage, woher er das so genau wisse, wenn diese mit ihm gar nicht gesprochen hätten, antwortete er, dass er mit niemandem dort Probleme gehabt hätte und mit niemandem gestritten und keine Feindschaft gehabt hätte.
Er wäre nie Mitglied einer Partei oder einer terroristischen Organisation gewesen und wäre er auch nie in Pakistan oder Afghanistan in Haft gewesen und hätte er dort auch nie Probleme mit Ämtern oder der Polizei gehabt.
Das Geld für die Flucht habe er von seiner Schwester in Norwegen erhalten. Befragt zu seinem Tagesablauf in Österreich teilte er in deutscher Sprache mit, wie er seinen Tagesablauf organisiere, wo er einkaufe und dass er hier gerne den Beruf des Verkäufers ergreifen würde. Er habe sich auch schon zu einer freiwilligen Arbeit bei PIVA gemeldet.
Für den Fall der Rückkehr nach Afghanistan brachte er vor, dass er dort nicht leben könne, dass dies schwierig wäre. Er hätte dort niemanden und kenne sich dort nicht aus. Er hätte keine Tazkira und ohne eine solche könne man dort nichts machen – nicht arbeiten, nicht studieren, kein Haus haben, keine Wohnung haben. Auf die Frage, ob er befürchte, dass die Menschen erkennen würden, dass er in Pakistan aufgewachsen ist, gab er an, dass man dies von seinem Akzent her, vom Dialekt Hazaragi her erkennen würde. (Vom Dolmetscher wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer den Dialekt aus Quette spricht.) Er würde deshalb dort vielleicht keine Arbeit und keine Wohnung bekommen und könnte es sein, dass er nicht die Möglichkeit hätte, auf die Universität zu gehen.
Erst auf befragen, ob die Schwester in Kabul bleiben würde, gab er an, dass diese sich entschieden hätte, das Land zu verlassen, wenn das Leben dort sehr schwer geworden wäre. Maximal für eine Woche als Gast könne er bei der Schwester in Kabul leben, das vermute er und hätte diese keine Möglichkeit, ihn zu unterstützen, da sie in einem Mietshaus wohne und drei Kinder habe.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er zehn Jahre lang die Schule besucht habe, vier Sprachen spreche (Englisch, Urdu, Dari und Deutsch) und zwei Jahre lang an der Universität Eonomics and Statistics (Unterrichtssprache Englisch) studiert habe. Er habe in Pakistan verschiedenste Tätigkeiten verrichtet, so habe er in einer Apotheke, in einem Textilgeschäft und in einem Handygeschäft gearbeitet.
Der Ort in Afghanistan, von welcher ihm seine Mutter erzählt hätte, dass sie dort gewohnt hätten, wäre Ghazni, District Jaghuni, Dorf Baba.
Der Beschwerdeführer legte eine Schulbesuchsbestätigung der VHS vom 6.9.2017 vor, wonach er in Villach am Lehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses teilnimmt, ein Zeugnis über die Abschlussprüfung aus "Englisch – Globalität und Transkulturalität" der VHS, vom 3.7.2017 (Beurteilung: Gut [vertiefte Allgemeinbildung]), eine Teilnahmebestätigung der VHS über den Besuch des Kurses "PC-Workshop – PSA am 31.7.2017, ein Zeugnis über die Abschlussprüfung aus "Kreativität und Gestaltung" der VHS vom 29.6.2017 und die Kurzinformation der Staatendokumentation vom 11.5.2017 Q1 2017, zu welcher der Vertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung mündlich auch ausführte.
Zum Länderbericht, welcher dem Beschwerdeführer und der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.9.2017 übersendet wurde, wurde vom Beschwerdeführer und dessen Vertreter nichts weiter vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Die Identität steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest. Auf Grundlage des eingebrachten Antrags auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde, dem Beschwerdeschriftsatz, der Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakts, das Strafregister und das Grundversorgung- Informationssystem sowie in die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegten Beweismittel werden folgende Feststellungen getroffen und dieser Entscheidung zugrunde gelegt.
Die Feststellungen zu Afghanistan fußen auf dem Länderbericht der Staatendokumentation, welcher gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erstellt wurde (Fassung: 25.9.2017). Dem Beschwerdeführer wurde der Länderbericht in der Fassung 22.6.2017 übermittelt und ist zu sagen, dass sich aus der neuen Fassung vom 25.9.2017 keine signifikanten Änderungen ergeben und der Länderbericht in der Aktuellen Fassung vom 25.9.2017 der Entscheidung zugrunde gelegt wird.
1.1. Feststellungen zum Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger und gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Dari. Er spricht auch Urdu, Englisch und Deutsch. Er stammt aus der Provinz Ghazni. Er hat bis zu seinem fünften Lebensjahr dort gelebt und dann mit legalem Aufenthaltsstatus in Pakistan gelebt, wo er die Schule besucht und ein Universitätsstudium begonnen hat. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung, welche er in Pakistan sammeln konnte. Der Beschwerdeführer ist unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hat in Österreich am 12.7.2015 den Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat in Österreich bereits Sprachkurse absolviert sowie Kurse an der VHS für die Nachholung des Pflichtschulabschlusses.
Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine Angehörigen.
Der Beschwerdeführer hat eine Schwester, welche in Norwegen lebt und eine Schwester in Afghanistan, welche in Kabul mit einem UNESCO-Mitarbeiter verheiratet ist sowie einen Bruder in Bamyan in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hält zu allen drei Geschwistern Kontakt. Die Flucht nach Europa wurde von seiner in Norwegen befindlichen Schwester finanziert.
Das vom Beschwerdeführer dargelegte Verfolgungsvorbringen betreffend eine Gefahr einer Verfolgung bzw. Bedrohung kann nicht festgestellt werden: Der Beschwerdeführer gibt an, dass seine Familie aus Afghanistan ausgereist wäre, weil das Leben seiner Mutter, seiner Schwester und auch sein Leben dort in Gefahr gewesen wäre, weil die Taliban dort waren. Pakistan – wo er über einen legalen Aufenthaltsstatus verfügte – habe er verlassen, weil er von vermummten bewaffneten Männern auf Motorrädern bedroht worden wäre, welche einen seiner Begleiter getötet und einen weiteren seiner Begleiter verletzt hätten und an seiner Arbeitsstelle nach ihm gesucht und gefragt hätten. Dies wäre passiert, da diese Männer Balochen wären aus der Gruppe SiPahe-e-Shahaba und Lashkar-e-Janghvi. Diese würden nicht wollen, dass Hazzara dort leben und hätte er daher um sein Leben gefürchtet, da der Angriff auf den Motorrädern bloß passiert wäre, weil er Hazzara und Schiite ist.
Der Beschwerdeführer ist laut eigener Angabe kerngesund. Er ist arbeitsfähig und ledig.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie als schiitischer Moslem bzw dass jeder Angehörige der Volksgruppe des Beschwerdeführers sowie der Glaubensrichtung des Beschwerdeführers in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er sich in Pakistan und zuletzt in Europa aufgehalten hat bzw. dass jeder afghanische Staatsangehörige, welcher aus Pakistan wie aus Europa nach Afghanistan zurückgekehrt, in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Ghazni möglicherweise ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Dies, da die Provinz Ghazni zu den volatilen Provinzen gehört, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in der Stadt Kabul, liefe der Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Anknüpfungspunkte nicht Gefahr seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und liefe er nicht Gefahr, in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung. Dort lebt seine mit einem UNESCO-Mitarbeiter verheiratete Schwester, zu welcher er Kontakt hält.
1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab – auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).
Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).
Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).
Sicherheitsrelevante Vorfälle
In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5%
erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs – improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen – nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).
Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).Bild kann nicht dargestellt werden
(Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus INSO o.D.)
Zivilist/innen
Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).
Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).
Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer – speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017)
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(UNAMA 7.2017)
High-profile Angriffe:
Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017).
Im Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet:
Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.- 5. August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In
Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).
Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017).
"Green Zone" in Kabul
Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017).
Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound – auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017).
Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul – dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017).
Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll – in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).
ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte
Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army – ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police – ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017).
Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017).
Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017).
Regierungsfeindliche Gruppierungen:
Taliban
Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban – im Gegensatz zum Jahr 2016 – keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh.
Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017).
IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh
Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt – nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL- KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017).
Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP- Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).
Politische Entwicklungen
Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten – dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017).
Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am 7. Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017).
Quellen:
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BBC (18.9.2017): US sends 3,000 more troops to Afghanistan, http://www.bbc.com/news/world-us-canada-41314428, Zugriff 20.9.2017
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BBC (2.8.2017): Herat mosque blast: IS says it was behind Afghanistan attack, http://www.bbc.com/news/world-asia-40802572, Zugriff 21.9.2017
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INSO – International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017
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INSO - The International NGO Safety Organisation (2017):
Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017
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NYT – The New York Times (16.9.2017): U.S. Expands Kabul Security Zone, Digging In for Next Decade, https://www.nytimes.com/2017/09/16/world/asia/kabul-greenzone-afghanistan.html?mcubz=3, Zugriff 20.9.2017
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NYT – The New York Times (25.8.2017): ISIS Claims Deadly Attack on Shiite Mosque in Afghanistan,
https://www.nytimes.com/2017/08/25/world/asia/mosquekabul-attack.html?mcubz=3, Zugriff 21.9.2017
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Reuters (13.8.2017): Senior Islamic State commanders killed in Afghanistan air strike:
U.S. military,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-airstrike/senior-islamicstate-commanders-killed-in-afghanistan-air-strike-u-s-military-idUSKCN1AT06J, Zugriff 19.9.2017
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Reuters (6.8.2017): Kabul 'Green Zone' tightened after attacks in Afghan capital,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-security/kabul-green-zone-tightenedafter-attacks-in-afghan-capital-idUSKBN1AM0K7, Zugriff 20.9.2017
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SIGAR – Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2017): QUARTERLY REPORT TO THE UNITED STATES
CONGRESS,
https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2017-07-30qr.pdf, Zugriff 19.9.2017
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SIGAR – Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (20.6.2017): Afghan national army: dod may have spent up to $28 million more than needed to procure camouflage uniforms that may be inappropriate for the Afghan environment, https://www.sigar.mil/pdf/special%20projects/SIGAR-17-48-SP.pdf, Zugriff 20.9.2017
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The Guardian (3.8.2017): The war America can't win: how the Taliban are regaining control in Afghanistan, https://www.theguardian.com/world/2017/aug/03/afghanistanwar-helmand-taliban-us-womens-rights-peace, Zugriff 19.9.2017
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Tolonews (17.6.2017): Daesh Media Leader Killed In Nangarhar Air Strike,
http://www.tolonews.com/afghanistan/daesh-media-leader-killed-nangarhar-air-strike, Zugriff 19.9.2017
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UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (7.2017): Protection of Civilians in Armed Conflict; Midyear Report 2017,
https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_con flict_midyear_report_2017_july_2017.pdf, Zugriff 20.9.2017
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UN GASC – General Assembly Security Council (21.9.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of September 15th 2017, https://unama.unmissions.org/report-secretary-general-situation-
afghanistan-and-its-implications-international-peace-and-7, Zugriff 21.9.2017
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WT – The Washington Times (8.5.2017): Pentagon confirms Abdul Hasib, head of ISIS in Afghanistan, killed by U.S., Afghan special forces,
http://www.washingtontimes.com/news/2017/may/8/abdul-hasib-head-isisafghanistan-killed-us-afghan/, Zugriff 19.9.2017
Hauptstadt Kabul
Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):
Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:
al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).
Bild kann nicht dargestellt werden
(The Guardian 31.5.2017) [Anm.: man beachte, dass die Opferzahlen in dieser Grafik, publiziert am Tag des Anschlags, noch überhöht angegeben wurden]
Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).
Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017).
Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten– den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten – kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).
Bamyan/Bamian
Bamyan liegt im Süden des Hindu Kush und im Norden der Baba-Berge. Die Provinz hat folgende administrative Einheiten, zu denen auch die Provinzhauptstadt Bamyan City zählt: Yakawlang, Waras, Shaibar, Sayghan, Kahmard und Panjab (Pajhwok o.D.ad).
Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 454.633 geschätzt (CSO 2016). Der Großteil der Bevölkerung sind Hazara 70%, Tadschiken machen 20% und Pashtunen 5% aus (Pajhwok o.D.ad; vgl. auch: auch:
Xinhua 12.12.2016). Eta 90% der Bevölkerung fühlen sich dem schiitischen Islam zugehörig (Pajhwok o.D.ad).
Gewalt gegen Einzelpersonen
4
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
12
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
1
Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften
9
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt