Entscheidungsdatum
06.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I412 2174942-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch: VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 10.10.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes II wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet und beantragte erstmalig am 27.10.2014 internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit wirtschaftlichen Motiven begründete. Den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers entschied das Bundesasylamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 31.10.2016, Zl. XXXX, negativ, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel, sprach über ihn eine Rückkehrentscheidung aus und erklärte seine Abschiebung nach Algerien für zulässig. Einer Beschwerde erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung ab und erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Frist für seine freiwillige Ausreise. Die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
2. Am 11.09.2017 stellte der Beschwerdeführer aus der Haft heraus den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Auf die Frage nach dem Vorliegen neuer Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass keine neuen Gründe vorliegen würden und er nach wie vor in Österreich bleiben möchte und auf ein besseres Leben hoffe.
3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde) vom 19.09.2017 gab der Beschwerdeführer neuerlich befragt nach seinen Fluchtgründen an, dass sein erster Asylantragt negativ entschieden worden sei und er deshalb einen neuerlichen Antrag stelle. Er wolle in Österreich ein bleiben und arbeiten und bitte die Behörde um eine Chance. Dies sei der einzige Grund.
4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 10.10.2017, Zl. IFA: XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurück (Spruchpunkt I.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Zudem erteilte Sie dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt II.).
5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 24.10.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er hält in der Beschwerde seine bisherigen Aussagen aufrecht und führte aus, dass er nicht nach Algerien zurückkehren könne, weil er keine Eltern und keine Wohnung habe. In Österreich wolle er Deutsch lernen und arbeiten und in Sicherheit und Frieden leben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien. Seine Identität steht nicht fest.
Er ist gesund, erwerbsfähig, volljährig und ledig.
Er verfügt im Bundesgebiet weder über familiäre noch über soziale Anknüpfungspunkte.
Seit (mindestens) Oktober 2014 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf; er verfügt über keine maßgeblichen privaten Beziehungen. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. ein besonderes Naheverhältnis besteht.
Der Beschwerdeführer hat erstmals am 27.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, über welchen mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2016, Zl. XXXX negativ entschieden wurde. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 11.09.2017 keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat und eine maßgebliche Änderung in der Sach- und Rechtslage im Vergleich zu dem rechtskräftig negativ entschiedenen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 31.10.2016, Zl. XXXX, nicht eingetreten ist.
Der Beschwerdeführer ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert, er verfügt über keine qualifizierten Sprachkenntnisse in Deutsch.
Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich besteht.
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:
01) LG XXXX vom 26.11.2015 RK 26.11.2015
§ 241e (3) StGB
§§ 127, 130 1. Fall StGB § 15 StGB
§ 229 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 28.08.2015
Geldstrafe von 360 Tags zu je 4,00 EUR (1.440,00 EUR) im NEF 180 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00
EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu LG XXXX RK 26.11.2015
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom 26.09.2016
02) LG XXXX vom 26.09.2016 RK 26.09.2016
Datum der (letzten) Tat 24.08.2016
Freiheitsstrafe 2 Monate
zu LG XXXX RK 26.09.2016
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 19.10.2016, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom 24.10.2016
zu LG XXXX RK 26.09.2016
Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 STVG übernommen
LG XXXX vom 07.11.2016
zu LG XXXX RK 26.09.2016
Aufhebung der Bewährungshilfe
LG XXXXvom 27.12.2016
Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
Soweit dies für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz ist, werden zur aktuellen Lage in Algerien folgende Feststellungen getroffen (vergleiche auch die diesbezüglichen Feststellungen im bekämpften Bescheid auf den Seiten 9 bis 34):
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde im angefochtenen Bescheid das zum Entscheidungszeitpunkt maßgebliche "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien Stand Februar 2017, auszugsweise zitiert.
Die Verhältnisse in Algerien – einem sicheren Herkunftsstaat laut Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV) StF: BGBl. II Nr. 177/2009) – haben sich seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nummer 6 und Nummer 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens, Würde und Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Artikels mit sich bringen würde, nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Algerien unzulässig wäre.
Zur politischen Lage wird festgestellt, dass durch die am 08.03.2016 in Kraft getretene Verfassungsreform eine Stärkung der Grundrechte und Gewaltenteilung erfolgt ist. Zur Sicherheitslage ist ganz allgemein festzustellen, dass sich terroristische Aktivitäten ausschließlich gegen militärische Ziele richten und Algerien sich massiv in der Terrorismusbekämpfung engagiert und auch sein Verteidigungsbudget auf das höchste in Afrika erhöht hat. Hinsichtlich des Rechtschutzes und der Justiz ist festzustellen, dass die in der Verfassung garantierte Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern in der Praxis nicht gänzlich gewährleistet wird, es gibt zwar ein durch die Verfassung gewährleistetes Recht auf einen fairen Prozess, den Bürgern fehlt aber nach wie vor das Vertrauen in die Justiz. Hinsichtlich der allgemeinen Menschenrechtslage ist festzustellen, dass staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, in Algerien nicht feststellbar sind. Die Verfassung gewährleistet Glaubensfreiheit, wobei die gesetzlichen Bestimmungen Muslimen wie Nicht-Muslimen die Freiheit gestatten, ihre Religion auszuüben, solange öffentliche Ordnung, Moral und Rechte sowie Grundfreiheiten von anderen gewahrt bleiben. Obwohl die Verfassung den Islam zur Staatsreligion erklärt, verbietet diese Diskriminierung aus religiösen Gründen. Auch in der Praxis ist die Religionsfreiheit gut etabliert. Hinsichtlich der Bewegungsfreiheit ist festzustellen, dass die Verfassung Bewegungsfreiheit garantiert, welche jedoch in der Praxis von der Regierung eingeschränkt wird. Nicht feststellbar sind staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiert ebenso wenig, wie keine belastbaren Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Diskriminierungen vorliegen. Zur Grundversorgung und wirtschaftlichen Lage wird zusammengefasst festgestellt, dass für 2017 aufgrund des derzeitigen Preisverfalles bei Öl und Gas, Einsparungen im Bereich der öffentlichen Ausgaben vorgesehen sind. Darüberhinaus ist ein neues Budgetgesetz vorgesehen, welches eine Erhöhung der Mehrwertsteuer, höhere Grund- und Immobilienabgaben sowie eine höhere Besteuerung von Mieten, Kraftstoff und Gütern des täglichen Bedarfs vorsieht. Davon abgesehen leistet sich Algerien nach wie vor ein hochaufwendiges Sozialsystem, so sind Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge kostenlos, Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert und ein Menschenrecht auf Wohnraum wird insofern anerkannt, dass Bedürftigen kostenlos Wohnraum zur Verfügung gestellt wird. Die Arbeitslosenquote liegt erstmals unter 10%. Die medizinische Betreuung ist allgemein zugänglich und kostenfrei, wobei krankenversichert nur derjenige ist, der einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die Standardversorgung mit Medikamenten ist in den Städten durch Apotheken gewährleistet. Betreffend der Behandlung nach der Rückkehr ist festzustellen, dass, wenn überhaupt, nur Bewährungsstrafen verhängt werden, finanzielle Rückkehrhilfe wird nicht angeboten, es steht aber auch zweifelsfrei fest, dass Algerien bei der Rückübernahme kooperiert und algerische Staatsangehörige jederzeit zurücknimmt.
Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.
2. Beweiswürdigung
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auch wurden die Akteninhalte des rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren zur Zahl: XXXX berücksichtigt.
Darüber hinaus wurden aktuelle Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister sowie der Grundversorgung (GVS) eingeholt.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Vorbringen:
Die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wird in der Beschwerde nicht in substantiierter Weise bekämpft. Darin wird lediglich zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht in sein Heimatland zurück möchte, sondern Deutsch lernen und eine Arbeit suchen möchte, um in Österreich in Frieden und Sicherheit leben zu können und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen inhaltlich aufrecht erhalte.
Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers bzw. aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen in den Verfahren vor der belangten Behörde.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen Aussagen vor der belangten Behörde. Dieser führte im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde aus, Schlafmittel zu nehmen, brachte aber ansonsten keine medizinischen Befunde in Vorlage, die diese Feststellung in Zweifel ziehen würden bzw. gab selbst an, dass es ihm gut gehe.
Die Feststellungen zu seinen privaten und familiären Verhältnissen ergeben sich aus seinen eigenen Angaben und den unbestrittenen Feststellungen im bekämpften Bescheid.
2.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer erklärte sowohl in seiner Einvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.09.2017, sowie im Rahmen seiner Befragung vor der belangten Behörde am 19.09.2017, keine neuen Fluchtgründe zu haben bzw. die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren aufrecht zu halten.
Dies wurde auch in der Beschwerde bestätigt.
Damit ist den Feststellungen der belangten Behörde, wonach kein neuer asylrelevanter Sachverhalt vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde, ohne Vorbehalt beizutreten.
2.3. 2.4. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen nicht entgegengetreten.
Überdies ist Algerien ein "sicherer Herkunftsstaat" iSd Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016 (vgl. § 1 Z 10 leg. cit.) und herrschen dort keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das Asylgesetz 2005 noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 sieht eine Entscheidung durch Senate nicht vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.2.1. § 68 des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:
"Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) ."
3.2.2 § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2017, lauten:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. 3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
(2) Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) 3.2.3. § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2017, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
§ 52. (1)
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1.
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1)
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) ".
3.2.4. § 9 Abs. 1 bis 3, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2017, lauten:
Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre
Zu A)
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg.cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll § 68 Abs. 1 AVG in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der relevanten Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "glaubhaften Kern" maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwaigen notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme.
Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr – gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.
Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Beschwerdeverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, während ein neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich ist (vgl. VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).
Der Beschwerdeführer führt in seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz sowohl in der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in der Befragung durch die belangte Behörde selbst aus, dass er keine neuen Fluchtgründe haben, sondern jene aus dem Erstverfahren aufrecht erhalte. Auch in der Beschwerde wird nichts Gegenteiliges vorgebracht.
Unter Berücksichtigung der festgestellten Lage in Algerien, ist die belangte Behörde zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass auch diesbezüglich keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Eine solche macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, und zwar weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde.
Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 11.09.2017 zutreffend gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat; die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):
3.3.2.1. Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer ein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise.
3.3.2.2. Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005.
Der Verwaltungsgerichthof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.
3.3.2.3. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG nicht abgesprochen werden durfte, war die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
3.3.3. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides, zweiter und dritter Spruchteil):
3.3.3.1. Da der Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt (vgl. VwGH, 19.11.2015, Ra. 2015/20/0082).
Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Darüber hinaus ergibt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung verhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK ist.
Der Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist; er hält sich erst seit relativ kurzer Zeit (Oktober 2014) und lediglich aufgrund unbegründeter bzw. unzulässiger Asylanträge in Österreich auf. Er verfügt in Österreich – schon alleine wegen seines relativ kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet – über keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte. Während seines relativ kurzen Aufenthalts in Österreich, wurde er bereits mehrmals strafgerichtlich wegen Diebstahls zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt.
Er führt kein Familienleben im Bundesgebiet und verfügt über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer gab zwar in der Einvernahme an, "seit vier Monaten eine Freundin zu haben", führt jedoch aus, dass diese ihn in der Haft nicht besucht habe. Zudem hat er diese zu einem Zeitpunkt kennengelernt, wo sein Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen war und er zur Ausreise verpflichtet war, wie die belangte Behörde zutreffend ausführt. Zudem ist der Beschwerdeführer seit 28.08.2017 nunmehr zum bereits wiederholten Mal innerhalb seiner relativ kurzen Zeit in Österreich inhaftiert, was eine etwaige zwischenzeitliche Verfestigung privater oder familiärer Anknüpfungspunkte zusätzlich erschwert. Er spricht nicht qualifiziert Deutsch.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Antrages auf internationalen Schutz erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH, 11.12. 2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde").
Darüber hinaus verstärken insbesondere die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Diebstählen das Interesse an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass die begangenen Diebstahlsdelikte eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung indizieren (vgl. VwGH vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164) und dass sein Aufenthalt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Konkrete Umstände, die auf der Seite der gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich ins Gewicht fallen, werden in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Dem nicht gewichtigen persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH, 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; VwGH, 18.01.2005, 2004/18/0365; VwGH 03.05.2005,2005/18/0076, VwGH 17.01.2006, 2006/18/0001).
In Abwägung der relevanten Interessen kommt das Bundesverwaltungsgericht wie die belangte Behörde daher zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben des Beschwerdeführers darstellt.
3.3.3.2. Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (§ 52 Abs. 9 FPG 2005), ist auf die oben stehenden Ausführungen zu verweisen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.3.4. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides):
Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht "für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG", ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass es keiner normativen Anordnung im Spruch des angefochtenen Bescheides bedarf. Insoweit kann der Beschwerdeführer aber nicht in seinen Rechten verletzt sein.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde bzw. sich der Sachverhalt aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt unzweifelhaft ergibt, das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Überlegungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt und sich der Beschwerdeführer nicht substantiiert gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde wendet, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG) unterbleiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Folgeantrag, Identität der Sache, Interessenabwägung, öffentlichesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I412.2174942.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.11.2017