Entscheidungsdatum
08.11.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W180 2168164-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2017, Zahl II/4-DZ/16-5349773010, betreffend Direktzahlungen 2016:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.04.2016 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Der Beschwerdeführer trieb im Antragsjahr 2016 drei Kühe und 49 sonstige Rinder auf vier Almen auf, darunter 18 sonstige Rinder (17 Rinder von 1/2 Jahr bis 2 Jahre und 1 Rind ab 2 Jahren) auf die Alm mit der BNr. XXXX.
3. Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) vom 05.01.2017 wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in der Höhe von EUR 11.700,19 gewährt. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 7.123,57, auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 3.200,51 und auf die gekoppelte Stützung EUR 1.376,11.
Die gekoppelte Stützung errechnete sich als Summe aus EUR 183,48 als gekoppelte Stützung für Kühe und 1.192,63 als gekoppelte Stützung für sonstige Rinder. Hinsichtlich der gekoppelten Stützung für Kühe ist einer Tabelle im Bescheid zu entnehmen, dass diese für drei auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetriebene Kühe gewährt wurde. Die gekoppelte Stützung für sonstige Rinder wurde gemäß einer weiteren Tabelle im Bescheid (überschrieben mit "Der Betrag für die gekoppelte Stützung für sonstige Rinder errechnet sich daher wie folgt:", im Folgenden: Berechnungstabelle sonstige Rinder) für 9 Rinder (6,20 RGVE), die auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetrieben wurden, 20 Rinder (19,60 RGVE) auf der Alm mit der BNr. XXXX, 2 Rinder (2 RGVE) auf der Alm mit der BNr. XXXX und schließlich 18 Rinder (11,20 RGVE), die auf der Alm mit der BNr. XXXX gealpt wurden, gewährt. In einer weiteren Tabelle "Darstellung der Berechnungsdaten auf Ohrenmarkenbasis (Tabelle ‚Ohrenmarken sonstige Rinder') sind die auf die Almen aufgetriebenen sonstigen Rinder aufgelistet (49 Rinder), bei vier auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetriebenen Rindern ist in der Tabelle ein Ablehnungsgrund ("58041") angegeben (Rinder mit den Ohrenmarken AT XXXX, AT XXXX, AT XXXX und AT XXXX, jeweils Rinder von 1/2 Jahr bis 2 Jahre ohne Abkalbung), in der Berechnungstabelle sonstige Rinder wurden die RGVE für die Alm mit der BNr. XXXX jedoch unter Einbeziehung der zuvor genannten vier Rinder mit 11,2 angegeben, mit dieser Zahl die Stützung berechnet und damit auch für diese vier Rinder die gekoppelte Stützung gewährt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde, benannte als Beschwerdegegenstand die gekoppelte Stützung und führte im Wesentlichen aus, dass im Zuge der Almmeldung 2016 ein offensichtlicher Fehler passiert sei. Die Tiere mit den Ohrmarkennummern AT XXXX, AT XXXX, AT XXXX und AT XXXX seien zum Zeitpunkt der Almmeldung am Teilbetrieb des Beschwerdeführer mit der BNr. XXXX gemeldet gewesen, bei der Alm/Weidemeldung Rinder sei jedoch für diese Rinder fälschlicherweise der Hauptbetrieb des Beschwerdeführers mit der BNr. XXXX als Herkunftsbetrieb angegeben worden. Diese fehlerhafte Almmeldung habe sich auf der Alm mit der BNr. XXXX ereignet, auf die der Beschwerdeführer lediglich Auftreiber gewesen sei. Der Beschwerdeführer ersuchte um amtswegige Korrektur und Nachzahlung der ihm zustehenden Direktzahlungen.
5. Die AMA legte am 21.08.2017 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte in der Beschwerdevorlage Folgendes aus:
"Dem Beschwerdeführer wurde die gekoppelte Stützung für alle Tiere ausbezahlt, die von ihm beantragt wurden. Er ist daher aus Sicht der AMA nicht beschwert. Aufgrund eines technischen Fehlers bei der Bescheiderstellung wurde bei den in der Beschwerde angeführten Rindern AT XXXX, AT XXXX, AT XXXX und AT XXXX ein Ablehnungscode 58041 angeführt. Bei diesen Rindern handelt es sich um Tiere, die laut Rinderdatenbankmeldung zum Zeitpunkt der Alpung am Teilbetrieb des Beschwerdeführers gemeldet waren (Teilbetriebsnummer XXXX, Betriebsanschrift: XXXX). In der Alm/Weidemeldung Rinder wurden diese Rinder jedoch von der Hauptbetriebsnummer (Hauptbetriebsnummer XXXX, Betriebsanschrift: XXXX) des Beschwerdeführers als gealpt gemeldet. Dieser Umstand wurde als offensichtlicher Fehler berücksichtigt und die Prämie gewährt.
Der Ausdruck Betrieb ist für den Bereich der Direktzahlungen in der VO 1307/2013 anders definiert als im Rahmen der Rinderkennzeichnung in der VO 1760/2000. Während gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. d) der VO 1307/2013 der Ausdruck "Betrieb" im Sinne dieser Verordnung die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaates befinden, bezeichnet, definiert Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 den Betrieb folgendermaßen: "Anlage, Gebäude oder, im Fall eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebes, jeder andere Ort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, an dem Tiere im Sinne dieser Verordnung gehalten, aufgezogen oder anderweitig behandelt werden."
Somit kann ein Betrieb im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1307/2013 mehrere Betriebe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 umfassen.
Der Beschwerdeführer verfügt über zwei Betriebsstätten, an denen er Rinder hält. Es war daher schon im Zuge der Antragstellung ersichtlich, dass bei der Angabe der Betriebsnummer in der Alm/Weidemeldung ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist. Leider konnte nicht zeitgerecht veranlasst werden, dass der Ablehnungscode, der für den Fall widersprüchlicher Herkunftsbetriebe gedacht ist - nicht angedruckt wird."
6. Die zitierte Stellungnahme der AMA wurde vom Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.10.2017 mit der Bemerkung übermittelt, dass für das Bundesverwaltungsgericht aus dem Bescheid nachvollziehbar sei, dass die gekoppelte Stützung für sonstige Rinder auch für die vier in Rede stehenden Rinder gewährt worden sei, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorläufig davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert sei. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zehn Tage eingeräumt. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 12.10.2017 zugestellt. In der Folge langte jedoch keine Stellungnahme bei Gericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer trieb im Antragsjahr 2016 drei Kühe und 49 sonstige Rinder auf vier Almen auf, für alle Rinder - auch für die auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetriebenen vier sonstigen Rinder mit den Ohrmarkennummern AT XXXX, AT XXXX, AT XXXX und AT XXXX - wurde ihm von der belangten Behörde die gekoppelte Stützung für Kühe bzw. sonstige Rinder gewährt.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen gründen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die entscheidungswesentliche Feststellung, dass die gekoppelte Stützung auch für die vier mit Ohrmarkennummern näher bezeichneten Rinder gewährt wurde, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Tabelle "Ohrmarken sonstige Rinder" und der Berechnungstabelle sonstige Rinder im Bescheid. Zwar ist in der erstgenannten Tabelle bei den vier genannten Rindern (von insgesamt 18 auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetriebenen und in der Tabelle angeführten Rinder) ein Ablehnungscode angeführt, in der Berechnungstabelle sind jedoch hinsichtlich dieser Alm 11,2 raufutterverzehrende Großvieheinheiten (RGVE) angegeben und die gekoppelte Stützung für 11,2 RGVE berechnet worden. 11,2 RGVE ergeben sich aber aus allen auf diese Alm aufgetriebenen Rindern (18 Rinder, davon 17 Rinder von 1/2 Jahr bis 2 Jahre [je 0,6 RGVE] und 1 Rind ab 2 Jahren [1 RGVE]; 17 x 0,6 = 10,20 RGVE + 1 RGVE = 11,20 RGVE), somit unter Einschluss der vier in Rede stehenden Rinder. Andernfalls, also bei Nichtgewährung einer Prämie für diese vier Rinder, wären der Berechnung in der Berechnungstabelle für die betreffende Alm 8,8 RGVE (14 Rinder, davon 13 Rinder von 1/2 Jahr bis 2 Jahre und 1 Rind ab 2 Jahren) zu Grunde zu legen gewesen.
Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge des Parteiengehörs die Auffassung des Gerichts mitgeteilt, wonach sich aus dem Bescheid ergebe, dass ihm auch für die näher genannten vier Rinder eine gekoppelte Stützung gewährt worden sei; er hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A)
3.2. Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:
"Artikel 52
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").
(2) Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.
[...].
(6) Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren.
[...]."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:
"Artikel 53
Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung
1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.
2. Die Flächen, Erträge und Tierzahlen gemäß Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden von den Mitgliedstaaten für die einzelnen Regionen oder Sektoren festgelegt. Sie berücksichtigen die Höchsterträge, bewirtschafteten Flächen oder Tierzahlen, die in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor in mindestens einem der fünf Jahre erreicht wurden, die dem Beschluss gemäß Artikel 53 Absatz 1 der genannten Verordnung vorausgehen.
Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und entweder der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl oder der festgelegten Fläche bzw. Tierzahl gemäß Unterabsatz 1.
[...].
4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.
Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als:
a) der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt;
b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.
[...]."
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000 - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
b) elektronischen Datenbanken,
c) Tierpässen
d) Einzelregistern in jedem Betrieb.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:
-
Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,
-
sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.
Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, 4.9.2001, S. 23 idF Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010, ABl. L 127 vom 26.5.2010, S. 19:
"Artikel 1
Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober.
Artikel 2
(1) Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.
(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten:
-
die Registriernummer des Weideplatzes
und für jedes Rind
-
die individuelle Kennnummer des Tieres;
-
die Kennnummer des Herkunftsbetriebes;
-
das das Datum der Ankunft auf dem Weideplatz;
-
den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs.
(3) Die unter Ziffer 2 genannte Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt.
(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.
(5) Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden.
[...]."
Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015:
"Fakultative gekoppelte Stützung
§ 8f. (1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.
(2) Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:
1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE
2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE
3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE
4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE
5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE
(3) Die gekoppelte Stützung beträgt
1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €
2. je sonstige RGVE 31 €.
(4) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:
"Fakultative gekoppelte Stützung
§ 13. (1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.
(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Art. 2 der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.
(3) Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.
(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung "Alm" angemeldeten Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm zu verstehen.
(5) Die Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.
(6) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:
1. bei Kühen 124 714 RGVE
2. bei sonstigen Rindern 149 262 RGVE
3. bei Mutterschafen und Mutterziegen 12 871 RGVE
4. bei sonstigen Schafen und Ziegen 3 153 RGVE"
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurden die Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung reformiert. An die Stelle der Einheitlichen Betriebsprämie traten die Basisprämie und mehrere ergänzende Zahlungen, insbesondere die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie"). An die Stelle der an die Produktion gekoppelt gebliebenen Mutterkuhprämie trat eine Prämie für den Auftrieb von Tieren auf Almen ("gekoppelte Stützung").
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine - vermeintliche - Nichtgewährung der gekoppelten Stützung für vier mit Ohrmarkennummern näher bezeichnete Rinder. Für diese ist im angefochtenen Bescheid in der Tabelle "Ohrenmarken sonstige Rinder" ein Ablehnungscode angegeben.
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde jedoch auch für diese vier Rinder die gekoppelte Stützung gewährt.
Die belangte Behörde führte in diesem Zusammenhang aus, dass sie in Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums die gekoppelte Stützung für die vier Rinder gewährte, aber auf Grund eines technischen Fehlers bei der Bescheiderstellung dennoch der Ablehnungscode in der genannten Tabelle bei diesen Rindern angeführt worden sei.
Da dem Beschwerdeführer für alle gealpten Kühe und sonstigen Rinder eine gekoppelte Stützung gewährt und damit seinem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wurde, fehlt es ihm an der für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels nötigen Beschwer; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, § 28 VwGVG Anm. 5: "Das Berufungsrecht steht außerdem, wie aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung folgt, nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung voraus, dass der Rechtsmittelwerber einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag der berufenden Partei bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten (auch dem Berufungsbegehren eines Rechtsmittelwerbers [vgl. VwGH 18.09.2002, 98/07/0160]) vollinhaltlich entsprochen wurde (VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; 22.04.1994, 93/02/0283). Berufungen gegen solche zur Gänze stattgebende Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 66 Rz 38, mwH)."
Die Beschwerde war daher mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Almmeldung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, INVEKOS,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W180.2168164.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.11.2017