TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/8 W200 2164140-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.11.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.11.2017

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W200 2164140-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Wagner sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 29.05.2017, OB:

88109383300011, gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 13.03.2017 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigungen gab er "Schädelhirntrauma, Schädelbruch" sowie "Epileptischen Anfall" an. Dem Antrag angeschlossen waren ein Arztbrief eines Rehabilitationszentrums vom 08.06.2016, eine Aufenthaltsbestätigung vom 27.06.2016 sowie ein neurologischer Befund vom 19.09.2016.

Das vom Sozialministeriumservice eingeholte neurologische Gutachten vom 16.05.2017 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH und gestaltete sich in Auszügen wie folgt:

"Anamnese:

Es besteht ein Zustand nach SHT temporoparietal rechts 3/2016, er sei nicht belastbar, Kopfschmerzen, er habe auch epilept. Anfälle bisher 5x zuletzt vor 3 Wochen

Derzeitige Beschwerden:

fehlender Geruchssinn, verminderte Belastbarkeit, epileptische Anfälle

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Levetiracetam 2x500mg ()

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Dr. XXXX 19.9.16:Diagnose:

( )

Befund:

symptomatische Epilepsie 8/2016

SHT 3/2016-Fract temporo-parietal rechts

Implant. Titannetz 6/2016

Wach, allseits orientiert, bew.klar, keine Wahnideen, keine Verkennungen, CHN: unauff. Befund

OE/UE: keine manifeste Parese, Tonus und Koordination metr., UBTV kein Abweichen

OF Sensibilität unauff., GG/STD: unauff. PYZ negativ;

Levetiracetam 500mg 1-0-0-1

Unfallgutachten: 100% Geruchssinneinschränkung [ ]

Klinischer Status – Fachstatus:

Neurostatus:

Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen.

Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Zehenspitzen/ Fersen/ Einbeinstand beidseits möglich.

die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben.

Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig [ ]

Status Psychicus:

orientiert, Auffassung regelrecht, kognitiv nicht eingeschränkt, Stimmung euthym, Schlaf wechselnd, nicht produktiv

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Symptomatische Epilepsie Unterer Rahmensatz, da Anfälle in Abständen von Monaten

04.10.02

50

2

Anosmie Oberer Rahmensatz, da vollständige Anosmie

04.04.01

20

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

GdB1 wird durch GdB2 nicht wechselseitig negativ beeinflusst [ ]

Nachuntersuchung 05/2019, weil Besserung möglich ( )"

Unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde dem Beschwerdeführer am 29.05.2017 ein bis 31.08.2019 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt. Diesem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er aufgrund seines schweren Unfalls im Jahr 2016 zweimal am Schädel operiert worden sei. Da er seinen Geschmackssinn sowie Geruchssinn vollkommen verloren hätte und auch des Öfteren einen epileptischen Anfall gehabt hätte, sei es für ihn unverständlich, dass sein Behindertenpass befristet wurde. Weder könne sich sein Schädel wieder zurückbilden, da ihm ein Schädeldachplastik (Titan-Netz) eingesetzt worden sei, noch könne sich sein Geschmackssinn und Geruchssinn wieder bilden, da die bestimmten Nerven beim Einsetzen des Knochenersatzes zerstört worden seien. Nach über einem Jahr seien weder Geruchs- noch Geschmackssinn zurückgekommen. Er ersuche daher um einen unbefristeten Behindertenpass.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Dem Beschwerdeführer wurde am 29.05.2017 ein bis zum 31.08.2019 befristeter Behindertenpass (Grad der Behinderung 50 von Hundert) ausgestellt.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt gegenwärtig 50 von Hundert.

1.2.1. Art und Ausmaß der gegenwärtigen Funktionsbeeinträchtigungen:

beschwerderelevanter Status:

Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Zehenspitzen/ Fersen/ Einbeinstand sind beidseits möglich. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Symptomatische Epilepsie Unterer Rahmensatz, da Anfälle in Abständen von Monaten

04.10.02

50

2

Anosmie Oberer Rahmensatz, da vollständige Anosmie

04.04.01

20

Der Gesamtgrad

der Behinderung beträgt 50%. Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

1.3. Es besteht die Möglichkeit der Besserung des Gesundheitszustandes bis Mai 2019.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte neurologische Gutachten vom 16.05.2017 basierend auf einer Untersuchung am selben Tag, welches einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 % feststellt.

Der Beschwerdeführer litt zu diesem Zeitpunkt an symptomatischer Epilepsie (Leiden 1 unter Pos.Nr. 04.10.02 einzustufen) sowie an Anosmie (Leiden 2 unter Pos.Nr. 04.04.01 einzustufen).

Zu Leiden 1 führte der Gutachter nachvollziehbar aus, dass eine Einstufung mit dem unteren Rahmensatz vorgenommen wurde, da die epileptischen Anfälle in Abständen von Monaten auftreten.

Zu Leiden 2 führte er schlüssig aus, dass eine Einstufung mit dem oberen Rahmensatz vorgenommen wurde, da eine vollständige Anosmie gegeben ist.

Zum Gesamtgrad der Behinderung führte der Gutachter schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 nicht weiter erhöht wird, da keine wechselseitige negative Beeinflussung vorliegt.

Der Facharzt für Neurologie beschreibt den Status des Beschwerdeführers genau und detailreich und unterzog auch alle von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen einer Beurteilung.

Hinsichtlich einer allfälligen Änderung des Gesamtgrades der Behinderung hält der Sachverständige basierend auf der erfolgten Untersuchung des Beschwerdeführers fest, dass eine Nachuntersuchung im Mai 2019 erforderlich ist, weil eine Besserung seines Zustandes möglich ist.

Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt von der aktuellen Einschätzung des Sachverständigen abzuweichen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermochten keine substantiierten Einwendungen gegen das eingeholte Sachverständigengutachten darzustellen, insbesondere vermochten sie nicht darzulegen, dass – entgegen der Feststellungen des Sachverständigen – keine Besserung des Gesundheitszustandes möglich wäre. Der Beschwerdeführer gibt an, dass sich der Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns seit über einem Jahr nicht gebessert hätte, weshalb von einer Besserung bis Mai 2019 wohl nicht auszugehen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns Leiden 2 betrifft, das mit 20% eingestuft wurde. Tatsächlich relevant wäre im gegenständlichen Fall eine Besserung des Leidens 1, da Leiden 1 mit seiner Einstufung von 50% alleine ursächlich für die Ausstellung des Behindertenpasses ist, da Leiden 2 laut neurologischem Gutachten nicht erhöht. Insofern gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere.

Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten, insbesondere konnte er nicht begründen, aus welchem Grund eine Besserung des Leidens 1 nicht möglich sein sollte.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß sowie eine potentielle Änderung ausführlich eingegangen. Dieses wurde daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt zudem Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 13.03.2017 wurde ihm am 29.05.2017 ein bis 31.08.2019 befristeter Behindertenpass ausgestellt, mit dem ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert festgestellt wurde.

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, bildet Grundlage für die Entscheidung ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 16.05.2017. In diesem wurde ein aktueller Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert festgestellt, eine Besserung des Zustandes des Beschwerdeführers wird als möglich beschrieben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen gemäß § 40 Abs. 1, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell vor.

Die Beschwerde zielt allerdings auf die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses ab. Der Facharzt für Neurologie hat in seinem Gutachten vom 16.05.2017 jedoch festgestellt, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes möglich ist, weshalb ein befristeter Behindertenpass auszustellen war.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Die beschwerdeführende Partei hat auch mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Überdies konnte insbesondere nicht dargelegt werden, dass die Feststellung des Facharztes für Neurologie, wonach eine Besserung des Gesundheitszustandes möglich ist, nicht den Tatsachen entspricht.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde eine solche auch nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W200.2164140.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten