TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/9 W114 2155981-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §1
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2155981-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 20.09.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 31.08.2016, AZ II/4-EBP/12-4285914010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 19.04.2012 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen mit einem Ausmaß von 17,30 ha.

2. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118805881, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.

Da der Beschwerdeführer über 21,06 Zahlungsansprüche verfügte, er jedoch nur eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 17,30 ha beantragte, wovon Flächen mit einem Gesamtausmaß von 0,4 ha als nicht beihilfefähig festgestellt wurden, wurden lediglich 17,26 Zahlungsansprüche für die Auszahlung herangezogen.

Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und daher rechtskräftig.

3. In weiterer Folge führte die AMA einen Flächenabgleich der MFA 2011 – 2013 mit dem Antragsjahr 2014 durch und wies den Beschwerdeführer auf Auffälligkeiten hin bzw. ersuchte ihn um Aufklärung.

4. Mit Schreiben vom 10.11.2015 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Feldstücke 14 und 16 in dem von ihm beantragten Ausmaß bis 2012 bewirtschaftet worden wären. Mit Ende 2012 habe das Pachtverhältnis geendet und ab 2013 wären diese Flächen nicht mehr von ihm bewirtschaftet worden. Eine Reduktion der Flächen im Jahr 2013 sei nicht in seinem Ermessen gelegen. Auch eine allfällige zunehmende Überschirmung ab dem Jahr 2013 liege nicht in seiner Verantwortung.

5. Auf der Grundlage des durchgeführten Flächenabgleiches wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-EBP/12-4285914010 dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

Dabei wurde von einer sanktionsrelevanten Flächenabweichung auf Feldstück 14 mit einem Ausmaß von 0,02 ha und bei Feldstück 16 mit einem Ausmaß von 0,17 ha ausgegangen. Daraus ergab sich eine sanktionsrelevante Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,19 ha. Da jedoch diese Flächenabweichung unter 2 ha bzw. mit 1,12 % unter 3 % von 17,04 ha lag, wurde keine Sanktion verfügt.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.09.2016 zugestellt.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.09.2016 Beschwerde.

Der BF beantragt darin:

1. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,

2. den angefochtenen Abänderungsbescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückzuweisen,

3. in jedem Fall sämtliche angebotenen Beweise aufzunehmen sowie der AMA aufzutragen, die Berechnungen vorzulegen.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Feldstücke 14 und 16 bis Ende 2012 wie beantragt bewirtschaftet habe. Er habe darauf bereits in einer Sachverhaltserhebung hingewiesen. Auf die Nutzung durch Nachpächter habe er keinen Einfluss gehabt.

7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 08.05.2015 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

In einer Aufbereitung für das BVwG wurde von der AMA Folgendes ausgeführt:

"Sachverhaltsdarstellung Einheitliche Betriebsprämie 2012

Mit Bescheid vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer (BF) ein Betrag von EUR XXXX ausbezahlt.

Da mehr ZA (21,06 ZA) als Fläche (17,26 ha) vorhanden ist, werden lediglich 17,30 ZA für die Auszahlung herangezogen.

Mit Bescheid vom 31.08.2016 wurde dem Betrieb XXXX ein Betrag von EUR XXXX rückgefordert. Diese Rückforderung ist auf den durchgeführten Vergleich der beantragten Flächen 2011- 2013 mit dem AJ 2014, sogenannter Flächenabgleich, zurückzuführen. Auf folgenden Flächen wurden Abweichungen festgestellt:

FS

Reduktion ohne Sanktion

Reduktion mit Sanktion

14

 

0,02 ha

16

0,03 ha

0,17 ha

Dazu

führt die AMA folgendes aus:

Flächenabgleich 2011-2012:

FS 14

Bei der Luftbild (LB) - Beurteilung im April 2015 wurde anhand des LB 2011 0,02 ha NLN festgestellt mit der Begründung: Überschirmung auf der westlichen Seite des Grundstückes.

Im November 2015 wurde der BF über diese Entscheidung mittels Sachverhaltserhebung (SVE) verständigt.

Im Februar 2016 wurde SVE negativ eingearbeitet mit der Begründung:

BF erklärt Reduktion durch neuen Bewirtschafter ab 2013 und weißt Verantwortung von sich. BF geht nicht auf konkret beanstandete Fläche ein.

Im September 2016 wurde ein EBP Einspruch an die AMA übermittelt.

Dieser wurde ebenfalls negativ eingearbeitet mit der Begründung:

Einspruch bringt keine neuen Erkenntnisse zur Sachlage, neuer Bewirtschafter hat Fläche reduziert am LB Bewirtschaftungsgrenze ersichtlich.

FS 16

Bei der LB Beurteilung im April 2015 wurde anhand des LB 2011 0,20 ha NLN festgestellt. Mit der Begründung: verkrautet und verbuschte Fläche. Jedoch wurden nur 0,17 ha sanktioniert, da der BF 0,03 ha bereits ab dem Herbstantrag (HA) 2008 selbstständig von "LN" zu "NLN" umgewandelt hat.

Im November 2015 wurde der BF über diese Entscheidung mittels SVE verständigt.

Im Februar 2016 wurde die SVE negativ eingearbeitet mit folgender Begründung: BF erklärt Reduktion durch neuen Bewirtschafter ab 2013 und weißt Verantwortung von sich. BF geht nicht auf konkret beanstandete Fläche ein.

Im September 2016 wurde ein EBP Einspruch an die AMA übermittelt.

Dieser wurde ebenfalls negativ eingearbeitet mit der Begründung:

Einspruch bringt keine neuen Erkenntnisse zur Sachlage, neuer Bewirtschafter hat Fläche reduziert am LB Bewirtschaftungsgrenze ersichtlich.

Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht.

Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde (eingelangt am 21.09.2016)

Der BF führt an, dass die Flächen ab 2013 nicht mehr seiner Verfügungsgewalt unterlagen. Eine SVE wurde fristgerecht eingereicht, jedoch nicht wahrgenommen. Als Beweis werden Hofkarten der beiden Flächen vorgelegt. Da der BF keinen Einfluss auf die Beantragung des Nachpächters keinen Einfluss hat, bittet er den Bescheid abzuändern."

8. Das BVwG hat diese Aufbereitung an den BF mit Schreiben vom 16.05.2017, GZ W114 2155981-1/2Z, zum Parteiengehör übermittelt.

9. Mit Schreiben vom 29.05.2017 replizierte der Beschwerdeführer:

"Die im gegenständlichen Berufungsverfahren betroffene Fläche war von mir bis 2012 in Nutzung. Eigentümer der Fläche ist XXXX. Den Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX führte ich bis 31.03.2013. Ab 01.04.2013 erfolgte ein Bewirtschafterwechsel auf die XXXX. Die Bewirtschaftung der FS Nr. 14 und 16 wurden von XXXX für das Jahr 2013 noch durchgeführt. Ab 2014 wurde die Fläche an einen anderen Bewirtschafter (vermutlich XXXX) vergeben.

Für die Antragstellung im Jahr 2012 stand als Grundlage das Luftbild vom 06.09.2008 zur Verfügung. Die betroffene Fläche wurde von mir als Dauerweide genutzt und so entsprechend beantragt. Die Digitalisierung der Feldstücksgrenzen (FS) erfolgte von mir nach besten Wissen und Gewissen. Auf Grund von Schatten und Baumüberschirmung konnte an einigen Stellen keine genaue Lage der FS-Grenze am Luftbild erkannt werden. Siehe dazu Beilage A und B.

Im Herbst 2012 wurden von der AMA neue Luftbilder mit Datum 03.10.2011 im GIS eingespielt. Auf Grund dieser neuen Grundlage erfolgte eine Überarbeitung der Antragstellung. Die Flächenänderungen wurden im GIS entsprechend dokumentiert. Siehe dazu Beilage C und D. Wie bereits in der Aufbereitung von der AMA angeführt wurde die markierte Fläche auf Beilage D unter Punkt 1 (0,03 ha) als NLN ab HA 2008 bewertet, da die Teichfläche irrtümlich nicht aus der Beantragung genommen wurde. Dieser Fehler wurde im Herbst 2012 erkannt und entsprechend dokumentiert. Die Teilflächen 2 und 3 wurden als HLN (Herausnahme aus der landwirtschaftlichen Nutzung) bewertet. Grundsätzlich wurde diese Fläche landwirtschaftlich genutzt, durch Änderung der Bewirtschaftungsgrenze musste eine Anpassung gemacht werden. Zur Teilfläche Nr. 4 ist anzumerken, dass die gesamte Fläche landwirtschaftlich genutzt wurde. Auf Grund der Schlagteilung wurde die Fläche ab 2013 im Einzelnen bewertet. Daher musste für Überschirmung und Nicht-LN-Fläche ein Abzug gemacht werden. Diese Änderung tritt aber erst ab 2013 ein. Eine Rückforderung der Prämie für 0,05 ha ist daher nicht gerechtfertigt. Auch die Rückforderung der Teilflächen 2 und 3 (in Summe 0,12 ha) ist nicht gerechtfertigt, da es ja eine landwirtschaftliche Nutzfläche war.

Auf Beilage C ist die Flächenänderung vom FS Nr. 14 dokumentiert. Da hier seitens der AMA ein Flächenausmaß von 0,02 ha angeführt wird, ist davon auszugehen, dass die Teilfläche Nr. 7 gemeint ist. Eine konkretere Information seitens der AMA, welche Fläche genau betroffen ist, liegt mir nicht vor. Bei der Teilfläche Nr. 7 handelt es sich um einen Randbereich. Durch die Baumüberschirmung ist eine 100%ige Festlegung der FS-Grenze (=Zaungrenze) nicht möglich. Bei der Überarbeitung der Flächendigitalisierung im Herbst 2012 wurde um keine Überklärung zu erzielen, die FS-Grenze um einen bis maximal zwei Meter zurück gesetzt. Ob diese Reduktion notwendig gewesen wäre, kann ich trotz sehr guter Kenntnisse vor Ort nicht abschätzen. Daher wurde auch der Dokumentationsgrund "Sonstiger Zu-und Abgang" gewählt. Dass auf Grund dieser Vorgangsweise die AMA nun automatisch von einer Übererklärung ausgeht und mir die Prämie mit Sanktion für 0,02 ha rückfordert ist für mich nicht nachvollziehbar und nicht gerechtfertigt. Fails eine Teilfläche von Nr. 5 oder 6 gemeint ist, möchte ich anführen, dass diese Flächen ab 2013 aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen wurden. Bis 2012 wurden diese Teilflächen mitbewirtschaftet.

Wie eingangs schon erwähnt, war ich immer bestrebt eine Antragsstellung mit besten Wissen und Gewissen durchzuführen. Eine Überklärung war von mir nie beabsichtigt. Leider war durch die technischen Gegebenheiten (zur Antragstellung standen alte Luftbilder zur Verfügung, teils schlechte Luftbildqualität) keine korrektere Antragsstellung möglich. Eine Rückforderung der genannten Flächen mit Sanktion ist für mich nicht nachvollziehbar. Bei jeder Kontrolle vor Ort gibt es eine technische Toleranz. Bei dem für meinem Betrieb durchgeführten Abgleich nur anhand des Luftbildes wird keine Toleranz angewendet.

Ich ersuche daher das BVwG meiner Beschwerde statt zu geben und die Rückforderung inklusive Sanktion aufzuheben."

10. In einer darauf erwidernden Stellungnahme vom 14.06.2017, AZ II/4/21/JA/JE/St_96/2017, wiederholte die AMA im Wesentlichen ihr Vorbringen aus der Aufbereitung und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich nicht mit den konkreten Feldstücken 14 und 16 auseinandergesetzt habe. Auf im Verfahren verwendeten Luftbildaufnahmen aus 2011 sei erkennbar, dass die vorgenommenen Flächenabzüge zu Recht vorgenommen worden wären.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 19.04.2012 einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.

1.2. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118805881, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.

1.3. Im April 2015 wurde unter Zuhilfenahme auch von Luftbildaufnahmen aus dem Jahr 2011 ein Flächenabgleich der vom BF im Antragsjahr 2012 beantragten beihilfefähigen Flächen vorgenommen. Dabei wurden bei den Feldstücken 14 und 16 Auffälligkeiten festgestellt, sodass der Beschwerdeführer um Aufklärung ersucht wurde.

1.4. In einer Stellungnahme vom 10.11.2015 führte der BF jedoch lediglich aus, dass die relevanten Flächen von ihm zwischenzeitig nicht mehr bewirtschaftet worden wären, jedoch im Jahr 2012 – wie von ihm beantragt – bewirtschaftet worden wären.

1.5. Den Flächenabgleich negativ beurteilend wurde dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-EBP/12-4285914010, für das Antragsjahr 2012 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

In diesem Bescheid wurde keine Sanktion verfügt, jedoch die EBP für das Antragsjahr 2012 auf der Grundlage einer festgestellten beihilfefähigen Fläche – nicht wie vom BF beantragt von 17,30 ha – sondern von 17,04 ha berechnet.

1.6. Die AMA hat im Beschwerdeverfahren Luftbildaufnahmen aus den Jahren 2008 und 2011 vorgelegt und durch Markierung der relevanten Stellen nachvollziehbar dargelegt, dass es in diesem Zeitraum bei den Feldstücken 14 und 16 zu einer Abnahme der beihilfefähigen Fläche gekommen ist.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Luftbildaufnahmen aus den Jahren 2008 und 2011.

Das Ergebnis der von der AMA durchgeführten Verwaltungskontrolle, bei der von der AMA eine Reduzierung der beihilfefähigen Fläche auch für das Antragsjahr 2012 festgestellt wurde, wird als nachvollziehbar und richtig beurteilt, zumal aus den vorgelegten Luftbildaufnahmen der Jahre 2008 und 2011 deutlich eine Reduzierung der beihilfefähigen Fläche erkennbar ist und davon ausgegangen werden muss, dass diese Reduktion auch im Jahr 2012 angedauert hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i.d.g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall ist eine Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ],

erhalten haben. [ ]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [

]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Die Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[ ]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [ ]"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

[ ]"

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

­ ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

­ liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[ ]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

b) Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 17,30 ha letztlich eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 17,04 ha zugrunde gelegt, es wurde mithin eine Abweichung festgestellt, wovon eine Fläche mit einem Ausmaß von 0,4 ha als nicht sanktionsrelevant beurteilt wurde. Damit liegt eine sanktionsrelevante Flächendifferenz zwischen beantragter und ermittelter beihilfefähiger Fläche mit einem Ausmaß von 0,19 ha vor.

Selbst der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 29.05.2017 ausgeführt, dass er die Beantragung der beihilfefähigen Fläche im Antragsjahr 2012 auf der Grundlage eines Luftbildes aus dem Jahr 2008 durchgeführt habe, wobei auf Grund von Schatten und Baumüberschirmung an einigen Stellen keine genaue Lage der Feldstücksgrenzen aus dem Luftbild habe erkannt werden können. Das bedeutet, dass auch für den Beschwerdeführer eine flächengenaue Beantragung der beihilfefähigen Fläche sehr schwer war, wodurch auch die festgestellte minimale Differenzfläche von 0,19 ha erklärt werden kann.

Bezogen auf die festgestellte Gesamtfläche des Beschwerdeführers von 17,04 ha ha ergibt sich daraus ein Abweichungs-Prozentsatz in Höhe von 1,12 %. Da dieser Prozentsatz weniger als 3 % beträgt, war gemäß Art. 57 i.V.m. Art. 58 VO (EG) 1122/2009 der Beihilfebetrag nicht zu kürzen. Daher wurde auch keine Sanktion verfügt.

Die in der angefochtenen Entscheidung verfügte Rückzahlung in Höhe von EUR XXXX ergibt sich einzig und allein aus der Tatsache der Verringerung der beihilfefähigen Fläche im Antragsjahr 2012 im Ausmaß von 0,19 ha und findet seine Rechtsgrundlage in Artikel 80 der VO (EU) 1122/2009

Im Ergebnis bedeutet das, dass die AMA rechtskonform entschieden hat. Daher war das Beschwerdebegehren abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zur Rückforderungsverpflichtung liegt mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl. dazu grundlegend VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,
Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,
Pacht, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,
Unregelmäßigkeiten, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2155981.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten