TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/9 G305 2164772-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2017
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Entscheidungsdatum

09.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G305 2164772-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Italien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA), Regionaldirektion XXXX wurde gegen XXXX, geb. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.) .

2. Mit dem am XXXX bei der belangten Behörde eingebrachten, zum XXXX datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid und beantragte nach Darlegung der Beschwerdegründe, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass die Höhe des Aufenthaltsverbotes deutlich herabgesetzt wird, in eventu der Beschwerde Folge geben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung und Bescheidfällung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

3. Am XXXX legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde hier die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugewiesen.

4. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, anlässlich der der BF als Partei, sowie dessen Lebensgefährtin, XXXX, und dessen Arbeitgeber, XXXX, jeweils als Zeugen einvernommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität. Er besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Italien. Seine Muttersprache ist Italienisch. Er gehört der römisch-katholischen Religionsgemeinschaft an.

Im Herkunftsstaat absolvierte er zunächst die Volksschule und besuchte in der Folge das Gymnasium, das er in der dritten Klasse abbrach. Er hat keinen Beruf erlernt.

Nach dem Schulabbruch geriet er in seinem Herkunftsstaat nach eigenen Angaben in "schlechte Gesellschaft", deren Mitglieder ihn zu kriminellen Handlungen verleiteten. Die Mitglieder dieser "Gesellschaft", zu denen auch er gehörte, nahmen fremde Fahrräder an sich, fuhren mit diesen umher und "entsorgten" sie anschließend. Später haben die Mitglieder dieser "Gesellschaft", darunter der BF, Zigaretten und Handy-Wertkarten gestohlen und weiterverkauft. Den aus dem Weiterverkauf der Handywertkarten erzielten Veräußerungserlös verwendeten die Mitglieder dieser "Gesellschaft" und der BF zur Befriedigung der eigenen Bedürfnisse.

Der BF lebte bis zu seinem 16. Lebensjahr im Haus seiner Adoptiveltern, XXXX und XXXX, in XXXX (Italien). Kaum war er 16 Jahre alt, zog er von zu Hause aus und lebte ein paar Monate lang unter einer Brücke. In dieser Zeit begann er auf einer Baustelle zu arbeiten. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt nahm ihn sein Arbeitgeber in dessen Wohnung auf, wo er zwei Jahre lang wohnte. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres flog er nach Cap Verde, wo er einen Monat lang als Animateur arbeitete. Nach erfolgter Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses kehrte er wieder in den Herkunftsstaat zurück. Nach Italien zurückgekehrt gab ihm sein Vater Geld und schickte ihn wieder nach Cap Verde zurück, wo er drei Jahre lang lebte. Nachdem er das Geld seines Adoptivvaters aufgebraucht hatte, arbeitete er als Koch in einem Lebensmittelgeschäft. Später lernte er in Cap Verde eine Frau kennen, mit der er zusammenzog. Als die Beziehung scheiterte, kehrte er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt abermals in den Herkunftsstaat Italien zurück. Seine Adoptivmutter zahlte ihm ein Hotelzimmer, bis er wieder Arbeit gefunden und von den erzielten Einkünften leben konnte.

Im Herkunftsstaat war er weder Mitglied einer politischen Partei, noch einer anderen politisch aktiven Bewegung, noch einer bewaffneten Gruppierung.

1.2. Er ist im Bundesgebiet nachweislich seit dem XXXX an der Anschrift XXXX mit Hauptwohnsitz durchgehend gemeldet. Im Zentralen Melderegister scheinen weitere Hauptwohnsitzmeldungen nicht auf. An der angeführten Anschrift lebte bzw. lebt auch seine Lebensgefährtin, XXXX, die die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt.

Es steht fest, dass der BF an der vorbezeichneten Anschrift nicht durchgehend wohnte.

So kehrte er zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im Jahr XXXX nach XXXX (Italien) zurück und kehrte noch im selben Jahr, zu einem ebenfalls nicht festgestellten Zeitpunkt, ins Bundesgebiet zurück.

Nach einem Streit mit seiner Lebensgefährtin zog er zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im Oktober XXXX aus der Wohnung aus.

Vom XXXX bis XXXX verbüßte er eine Strafhaft in der Justizanstalt

XXXX.

1.3. Der BF lebt mit der österreichischen Staatsangehörigen, XXXX, im gemeinsamen Haushalt.

Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder bzw. sind aus der Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Staatsangehörigen keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen.

1.4. Der BF hat im Herkunftsstaat lebende Verwandte, darunter seinen Adoptivvater, XXXX, und seine Adoptivmutter, XXXX, sowie dessen Bruder, XXXX. Mit seiner Adoptivmutter und seinem Bruder steht er telefonisch in Kontakt.

1.5. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäߧ§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren verurteilt. Bei der Bemessung der über den BF verhängten Freiheitsstrafe wertete das Gericht bei dem mit mehreren, im Urteil namentlich näher genannten Personen begangenen Verbrechen das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen als erschwerend, als mildernd ein reumütiges Geständnis, den bisherigen (auf das Bundesgebiet eingeschränkten) ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.

1.6. Der BF wurde bereits im Jahr 2009 wegen eines zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im Herkunftsstaat versuchten Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr verurteilt, wobei er eine Strafhaft im Ausmaß von insgesamt sechs Monaten in XXXX (Italien) verbüßte und den Rest in Therapie zubrachte.

Im Jahr 2010 wurde er wegen eines weiteren, zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im Herkunftsstaat versuchten Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr verurteilt, wovon er eine Strafhaft im Ausmaß von 8 Monaten verbüßte und für den Rest auf Bewährung entlassen wurde.

Im Zeitpunkt der Begehung des ersten Deliktes war der BF XXXX Jahre alt und im Zeitpunkt der Begehung des zweiten Deliktes XXXX Jahre alt, sohin volljährig.

1.7. Aus den über den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholten, den Zeitraum XXXX bis laufend umfassenden Meldedaten gehen nachstehende Beschäftigungs- bzw. Versicherungszeiten des BF hervor:

XXXX - XXXX Fa. XXXX PXXXX. KG Arbeiter

XXXX - XXXX Fa. XXXX PXXXX KG Arbeiter

XXXX - XXXX Fa. KXXXX GmbH Arbeiter

XXXX - XXXX Fa. EXXXX GmbH Arbeiter

XXXX - XXXX Fa. EXXXX GmbH Arbeiter

XXXX - XXXX Fa. EXXXX GmbH Arbeiter

XXXX - XXXX Fa. EXXXX GmbH Arbeiter

XXXX - XXXX Fa. EXXXX GmbH Arbeiter

XXXX - XXXX Fa. EXXXX GmbH geringf. besch.

XXXX - XXXX Fa. SXXXX GmbH Arbeiter

XXXX - XXXX Fa. GXXXX AG Arbeiter

XXXX - XXXX Fa. JXXXX GmbH Arbeiter

XXXX - XXXX Fa. MXXXX GmbH geringf. besch.

XXXX - XXXX Fa. MXXXX GmbH Arbeiter

XXXX - XXXX Fa. MXXXX GmbH Arbeiter

XXXX bis laufend Fa. FXXXX GmbH Arbeiter

Beim BF fällt eklatant auf, dass er - von wenigen Ausnahmen abgesehen - fast nur auf kurzzeitige Beschäftigungsverhältnisse verweisen kann. In den Zeiträumen XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX bezog er Arbeitslosengeld. Bei der aktuellen Dienstgeberin ist der BF als Helfer angestellt.

Er ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig.

1.8. Es konnten auch sonst keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der BF verfügt zwar über Deutschkenntnisse, jedoch konnte nicht festgestellt werden, ob und wann er einen Deutschkurs besucht und einen solchen erfolgreich abgelegt hat.

2. Beweiswürdigung:

Der oben zu Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der mündlichen Verhandlung vom XXXX.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf dessen Angaben vor der belangten Behörde, dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht und auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen er in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegentrat. Die dazu getroffenen Konstatierungen, aus denen hervorgeht, dass der BF nicht ununterbrochen bis laufend in der Wohnung bei seiner Lebensgefährtin wohnte, ergibt sich einerseits aus den eigenen Angaben, andererseits aus den Angaben der als Zeugin unter Wahrheitspflicht einvernommenen

XXXX.

Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt und zu den Wohnsitzen des BF in Österreich ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und auf den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR).

Die Konstatierungen betreffend seine privaten und familiären Verhältnisse in Österreich und im Herkunftsstaat Italien ergeben sich aus seinen eigenen Angaben anlässlich seiner Einvernahme vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht und dem diesbezüglich unstrittig gebliebenen Akteninhalt. Dass der BF weder eigene, noch Adoptivkinder und im Bundesgebiet - abgesehen von seiner Lebensgefährtin, XXXX - keine engeren Bezugspersonen hat, ergibt sich einerseits aus seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde und der PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht und den Angaben der als Zeugin einvernommenen Lebensgefährtin, die im Wesentlichen mit den Angaben des BF in Einklang zu bringen sind.

Der Umstand, dass er gesund und arbeitsfähig ist, lässt sich einerseits aus seinen eigenen Angaben und andererseits aus dem damit in Einklang stehenden Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger über dessen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, sowie aus dem Umstand ableiten, dass er gegenwärtig bei der Dienstgeberin Firma FXXXX GmbH beschäftigt ist.

Die Feststellungen zu seiner aktuellen Verurteilung in Österreich beruhen auf dem beigeschafften Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, und den darin getroffenen Feststellungen, denen der BF auch in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen wegen versuchten Einbruchsdiebstahls im Herkunftsstaat in den Jahren 2009 und 2010 getroffenen Konstatierungen beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht.

Die zu den Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten des BF getroffenen Konstatierungen gründen auf dem im Beschwerdeverfahren eingeholten, aktuellen Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Die zur (mangelnden) Integration des BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht getroffenen Konstatierungen beruhen einerseits auf dem persönlichen Eindruck, den dieser anlässlich seiner Einvernahme vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht vermittelte, andererseits auf den vorliegenden Urkunden. Die Angaben des Zeugen XXXX, dass eine allfällige Absenz des BF einen Verlust für sein Unternehmen darstellen würde, ist weder glaubwürdig, noch nachvollziehbar, da notorisch im Raum Wien Handwerker mit den Qualifikationen des BF (er ist angelernter Helfer ohne Lehre und Lehrabschluss im GWH-Installationsbereich) leicht akquiriert werden können.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3.2. Zu Spruchpunkt A. (Abweisung der Beschwerde betreffend Aufenthaltsverbot):

3.2.1. Gemäß § 67 Abs. 1 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF. ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG 2005 kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Gemäß § 67 Abs. 3 FPG kann ein Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB), oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen die nationale Sicherheit gefährdet, oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

Gemäß § 67 Abs. 4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt:

Die mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Bestimmung des § 67 FPG lautet wie folgt:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)."

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die Art und die Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage zu berücksichtigen, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörde zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Die mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Bestimmung des § 9 BFA-VG lautet wörtlich wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Beschwerde als unbegründet:

Die belangte Behörde hat das gegenständliche, für die Dauer von sechs Jahren befristet ausgesprochene Aufenthaltsverbot auf die in § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG normierten Bestimmungen gestützt und insbesondere damit begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftat und dem Umstand, dass diese im Suchtgiftmilieu gemeinsam mit anderen Delinquenten begangen wurde, eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und nationale Sicherheit darstellen würde. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände, seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten ergeben, dass die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes im Ausmaß von sechs Jahren erforderlich sei, um die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hintanzuhalten.

In seiner Beschwerde wandte der BF ein, dass der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet sei, Feststellungen insbesondere zu seinem Persönlichkeitsbild fehlten und das Bestehen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mit seiner Verurteilung begründet würde, und dass wegen des Umstandes, dass er Ende 2011 nach Österreich eingereist sei und seitdem in einer Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin lebe, erhebliche Bedenken gegen die zu seinen Lasten ergangene Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK bestünden.

Vorauszuschicken ist, dass sich der BF - er ist Ende 2011 ins Bundesgebiet gezogen und lebt seitdem mit Unterbrechungen in einer nicht näher feststellbaren Dauer in Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen - nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum in Österreich aufgehalten hat, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG (d. i. die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet) als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots nicht zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH vom 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Der BF wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen einer in Österreich begangenen Straftat zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren verurteilt, wobei ein Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Darüber hinaus wurde er bereits im Herkunftsstaat wegen einschlägiger Delinquenzen (jeweils versuchter Einbruchsdiebstahl) und zwar im Jahr 2009 zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr und weiter im Jahr 2010 (wiederum wegen versuchten Einbruchsdiebstahls) zu einer weiteren Haftstrafe im Ausmaß von einem Jahr verurteilt. Konkret wurde er mit dem oben genannten rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes XXXX schuldig befunden, am XXXX gemeinsam mit weiteren - in der Entscheidung des Gerichtes namentlich genannten - Mittätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung von Waffen, mehreren, im Urteil ebenfalls näher genannten Personen 32 Stück Ecstasy, 10 Gramm Marihuana, zwei Mobiltelefone und EUR XXXX Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen bzw. abgenötigt zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und der BF einen Elektroschocker zur Untermauerung der Forderung verwendete. Bei den im Herkunftsstaat versuchten Einbruchsdiebstählen will der BF nach eigenen Angaben unbewaffnet gewesen sein. Mit der im Bundesgebiet begangenen Delinquenz hat er seine Bereitschaft unter Beweis gestellt, Vermögensdelikte auch unter Verwendung von Waffengewalt zu begehen; somit zeigt sich in dem zu beurteilenden Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers nunmehr eine gesteigerte kriminelle Energie. Erschwerend kommt bei dem im Bundesgebiet begangenen Delikt hinzu, dass dieses im Suchtgiftmilieu begangen wurde.

Auch die Art der Begehung und die Schwere der oben angeführten Straftat und die einschlägigen Delinquenzen im Herkunftsstaat lassen eine Prognose in Hinblick auf eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, vor allem vor dem Hintergrund, dass das persönliche Verhalten des BF über einen mehrere Jahre währenden Beobachtungszeitraum eine erhebliche Steigerung der kriminellen Energie erfahren hat. Bemerkenswert ist, dass den BF auch der Umstand, dass er seit dem Jahr 2011 eine Lebensgefährtin im Bundesgebiet hat, bei der er lebt, nicht davon abgehalten hat, die im Bundesgebiet verübte Straftat zu begehen. Betrachtet man seinen Werdegang vom Auszug aus dem Elternhaus im Alter von 16 Jahren bis zu der am XXXX begangenen Straftat, so zeigt sich, dass er im Zusammenwirken mit anderen Mittätern immer wieder Handlungen bei einer gleichzeitigen Steigerung der kriminellen Energie gesetzt hat. Zuerst entwendete er Fahrräder für den eigenen Gebrauch, dann stahl er Handywertkarten, um diese gewinnbringend weiter zu verkaufen. Später versuchte er (im Herkunftsstaat) in den Jahren 2009 und 2010 Einbruchsdiebstähle und beging nun im Bundesgebiet einen (schweren) Raub. Dies zeigt auf, dass der BF offenbar nicht bereit ist, sich der österreichischen Rechtsordnung unterzuordnen und lässt überdies dies den Schluss zu, dass eine (erneute) Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Diese im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose des BF zu ziehende Schlussfolgerung wird nicht zuletzt durch die Ausführungen des Strafgerichtes in den Strafzumessungsgründen untermauert.

Der BF steht mit seinen im Herkunftsstaat lebenden Verwandten, darunter mit seiner Adoptivmutter und mit seinem Bruder, XXXX, in ständigem Kontakt. Seine Schilderungen haben gezeigt, dass seine offenbar gut situierte Adoptivmutter ihm bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat finanziell unter die Arme gegriffen hat, bis er wieder eine Anstellung hatte, auf deren Grundlage ihm die Finanzierung seines Lebensunterhalts möglich war. Im Bundesgebiet hat er keine Verwandten. Das erkennende Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der BF wegen seiner nunmehrigen Lebensgefährtin ins Bundesgebiet kam und seither mit den festgestellten Unterbrechungen bei ihr lebt, doch hat er mit ihr keine (gemeinsamen) Kinder. Aus den angeführten Umständen lässt sich eine aufrechte starke Bindung des BF zu seinem Herkunftsstaat ableiten. Ebenso ist er der Muttersprache mächtig und kann auch davon ausgegangen werden, dass im Herkunftsstaat Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises existieren, da auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass er vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Selbst wenn dies angenommen würde, würde eine derartige Annahme schon durch die Angaben des BF im Rahmen seiner PV vor dem erkennenden Verwaltungsgericht widerlegt. Auch verbrachte er den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, ist der Landessprache, die zugleich seine Muttersprache ist, mächtig, hat dort die Schule besucht und ist mit den Gepflogenheiten im Herkunftsstaat vertraut. Selbst nach seinem Umzug nach Österreich ist er in den Herkunftsstaat gereist, zuletzt relativ zeitnah vor seiner Verhaftung zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im Jahr 2013.

Im Bundesgebiet ging er überwiegend einer kurzfristigen Beschäftigung nach. Anlassbezogen ist hervorzuheben, dass er, obwohl erst im Dezember 2011 ins Bundesgebiet eingereist, erstmals ab dem XXXX einer Beschäftigung nachgegangen ist. Vom vermittelten persönlichen Eindruck her ist er gesund und arbeitsfähig. Folglich ist von seiner Selbsterhaltungsfähigkeit und davon auszugehen, dass er sich auch im Herkunftsstaat mit Tätigkeiten, wie den bislang ausgeübten, gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten oder auch nur mit Gelegenheitsarbeiten ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften und damit die Lebenshaltungskosten decken kann. Es deutet nichts darauf hin, dass es ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat unmöglich wäre, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren.

Zwar verfügt er in Österreich über private und familiäre Anknüpfungspunkte, jedoch vermochten ihn die vorgebrachten sozialen Bezüge von der Begehung massiver strafbarer Handlungen nicht abzuhalten, dies obwohl er bereits im Herkunftsstaat wegen einschlägiger Delinquenz verurteilt wurde und zweimal eine Haftstrafe verbüßen musste, und er schon deshalb über die Konsequenzen seines Fehlverhaltens im Bundesgebiet genau Bescheid wusste. Durch seine Delinquenz im Bundesgebiet nahm er in Kauf, dass im Fall der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes seine Beziehung zu seiner Lebensgefährtin erschüttert wird, was wiederum eine Relativierung seiner familiären Bindungen in Österreich zur Folge hat.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH vom 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Der belangten Behörde kann es daher auch nicht zum Vorwurf gereichen, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Aufenthaltsverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen die österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass sich auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung nicht ergeben hat, dass allenfalls vorhandene nachhaltige familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden, zumal sich die familiären bzw. privaten Bindungen des volljährigen BF im Bundesgebiet lediglich auf dessen (österreichische) Lebensgefährtin erstrecken.

Was die Dauer des von der belangten Behörde angeordneten Aufenthaltsverbotes im Ausmaß von zehn Jahren betrifft, so steht diese im Vergleich zum dargestellten massiven Gesamtfehlverhalten des BF und der vorgenommenen Gefährdungsprognose in einer angemessenen Relation. Eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich geboten. Das persönliche Fehlverhalten des BF bestand nämlich nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung des Verhaltens, vielmehr verübte der bereits mehrfach und einschlägig vorbestrafte BF über einen Zeitraum von mehreren Jahren immer wieder teils schwere strafbare Handlungen mit einer eklatanten Steigerung der Intensität der diesen zu Grunde gelegenen kriminellen Energie.

Da sich das angeordnete Aufenthaltsverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Mangels widerstreitender Angaben und fassbarer entgegenstehender Momente war dem Beschwerdeführer - rechtsrichtig - ein Durchsetzungsaufschub nicht zu erteilen.

Zu Spruchteil B): Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Gefährdungsprognose, öffentliches
Interesse, strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G305.2164772.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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