Entscheidungsdatum
09.11.2017Norm
BVergG 2006 §291Spruch
W123 2171271-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter gemäß § 292 Abs. 1 BVergG 2006 betreffend das Vergabeverfahren "2700 Wr. Neustadt, Flugfeldgürtel 15, Flugfeldkaserne, Obj. 027, InstS Dachsanierung, Dachdecker- und Bauspenglerarbeiten" des Auftraggebers Bund, vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, eingeleitet über Antrag der XXXX, vertreten durch Kölly Anwälte OG in 7350 Oberpullendorf, vom 21.09.2017 beschlossen:
A)
Der Antrag auf Kostenersatz sowie auf Ersatz der Pauschalkosten, wird gemäß § 319 BVergG 2006 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Schriftsatz vom 21.09.2017 stellte die Antragstellerin Anträge auf Nichtigerklärung der Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung sowie Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung und Kostenersatz.
2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2017, W123 2171271-1/2E, wurde dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben.
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2017, W123 2171271-2/28E, wurde der Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung abgewiesen und der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zurückgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Festgestellter Sachverhalt:
Die obige Verfahrensgangschilderung wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
II.2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
II.3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Gebührenersatz
§ 319. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.
(3) Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.
1. Die Antragstellerin hat die geschuldeten Pauschalgebühren für die Nachprüfungsanträge und die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in entsprechender Höhe entrichtet (§ 318 Abs. 1 BVergG iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe).
2. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Nachprüfungsanträge ab bzw. zurück. Daher findet der Ersatz der Pauschalgebühr gemäß § 319 Abs. 1 und 2 BVergG (auch für die erlassene einstweilige Verfügung) nicht statt. Die Entscheidung erging innerhalb der Frist des § 319 Abs. 3 BVergG.
Gegenständlich ist zudem darauf hinzuweisen, dass für darüber hinausgehende Kostenersatzansprüche (§ 19a RAO) eine Zuständigkeit des erkennenden Richters nicht gegeben ist (vgl. §§ 292 Abs. 1 iVm 319 Abs. 3 BVergG).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
1. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Abgesehen davon liegt dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
Ausscheidensentscheidung, Kostenersatz, Nachprüfungsantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W123.2171271.3.00Zuletzt aktualisiert am
20.11.2017