TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/10 I415 2173879-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.11.2017
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Entscheidungsdatum

10.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

I415 2173879-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX), StA. Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2017, Zl. 1097158705-151894924, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund nannte er einen religiösen Konflikt innerhalb seiner Familie.

2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 28.08.2017 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens. Der Beschwerdeführer sei als Sohn einer christlichen Mutter und eines islamischen Vaters aufgewachsen. Der Vater habe mehrere Jahre hinweg unter Androhung von Konsequenzen die Konvertierung des Beschwerdeführers sowie der Mutter und seines Bruders gefordert. Diese hätten sich jedoch einer Konvertierung verweigert. Nach dem Tod habe der Onkel väterlicherseits ebenfalls auf die Konvertierung des Beschwerdeführers und seiner Familie bestanden und dem Beschwerdeführer mehrfach die Ermordung angedroht und ihn mittels "schwarzer Magie" verfolgt. Aufgrund dessen habe er seinen Herkunftsstaat verlassen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.09.2017, Zl. 1097158705-151894924, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung erkannte die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.) und gewährte sie dem Beschwerdeführer keine Frist für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.). Des Weiteren erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).

4. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 12.10.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit einer mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, ledig, Staatsbürger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er hält sich seit (mindestens) 29.11.2015 in Österreich auf. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer besuchte sieben Jahr lang die Grundschule und verdiente er sich zuletzt seinen Lebensunterhalt in seinem Herkunftsstaat als Koffer- und Taschenhersteller. Der Vater und die Schwester des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Nigeria und hält sich sein Bruder in Ghana auf.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und über keine maßgeblichen sprachlichen, sozialen oder integrativen Verfestigungen.

Mit Urteil vom 01.04.2016, zu 036 Hv 19/2016t befand ihn das Landesgericht Wiener Neustadt des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 15 iVm § 269 Abs. 1 erster Fall StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten und einer Probezeit von drei Jahren.

Der Beschwerdeführer hat am 11.10.2016 in Wien den Polizeibeamten Christopher K. mit Gewalt bzw. durch gefährliche Drohung an Amtshandlungen, nämlich der Durchführung einer Identitätsfeststellung sowie seiner Festnahme, zu verhindern versucht, indem er zunächst unter Einnahme einer aggressiv-kampfbereiten Körperhaltung eine Bierflasche beim Hals ergriff und – zumindest das Ausführen von Schlägen sowie die Herbeiführung einer Verletzung am Körper in Aussicht stellend – gegen den Polizeibeamten K. erhob und sodann nach Abnahme der Bierflasche diesen zu attackieren versuchte, was durch Einsatz von Körperkraft seitens des Beamten noch rechtszeitig vereitelt wurde; sowie vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (Wirkstoff: Delta-9-THC bzw. THCA) erworben und besessen und im Bereich Wien VII., Bernardgasse 39 (Nähe U -Bahnstation Thaliastraße), der auch zur Nachtzeit stark von Passanten frequentiert ist, sohin an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich dem Mario B. gegen Entgelt in Höhe von 20 Euro überlassen. Das Landesgericht Wiener Neustadt verurteilte den Beschwerdeführer deshalb mit Urteil vom 13.12.2016 zu 46 Hv 59/16y, wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 15 iVm § 269 Abs. 1 erster Fall StGB, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren.

Der Beschwerdeführer hat in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut bzw. Cannabisharz, anderen gewerbsmäßig zu überlassen versucht und zwar am 06. Februar 2017 in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, nämlich im Bereich der U6-Station Thaliastraße, öffentlich dem Gökhan N. rund 1 Gramm brutto gegen Entgelt in Höhe von sieben Euro; potenziellen Abnehmern zehn verkaufsfertig abgepackte Säckchen mit 15,1 Gramm brutto überlassen und zwar im September 2016 dem Gökhan N. in zumindest vier Angriffen eine nicht mehr feststellbare Menge erworben und besessen und zwar am 04.12.2015 vier Baggies zu insgesamt 3,8 Gramm brutto, am 18.12.2015 sechs Baggies zu insgesamt 5,1 Gramm brutto und am 08.01.2016 neun Baggies zu insgesamt 8,2 Gramm brutto. Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den Beschwerdeführer deshalb mit Urteil vom 30.05.2017, zu 154 Hv 33/17b, wegen des Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, § 27 Abs. 2a zweiter Fall und § 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGBs sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 28.09.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers leitet sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ab. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Nachdem der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht fest.

Seine Volljährigkeit ergibt sich aus einem sich im Akt befindlichen Sachverständigen-gutachten der medizinischen Universität Wien vom 22.01.2017. Demnach kann eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung angenommen werden. Die Vollendung des 18. Lebensjahres ist jedoch anhand der errechneten "fiktiven" Geburtsdatums bezogen auf den Zeitpunkt der Asylantragsstellung am 22.07.2016 erreicht.

Glaubhaft sind die Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 28.08.2017, wonach er über eine siebenjährige Schulausbildung verfügt und er seinen Lebensunterhalt in Nigeria zuletzt als Hilfsarbeiter in einer Kofferproduktion bestritt, sowie seine Angaben über seine Familienangehörigen in Nigeria und Ghana.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt und er hier keine maßgebliche sprachliche, soziale und integrative Verfestigungen aufweist, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahmen durch die belangte Behörde vom 28.08.2017. Im Gefängnis besuche er einen Deutschkurs. So vermeinte er hinsichtlich seiner privaten Situation in Österreich, dass er ledig sei, keine Beziehung hier in Österreich führe und sich auch keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten würden. Laut Besucherliste der Justizanstalt Klagenfurt empfing er im Gefängnis lediglich eine Person - seinen Rechtsanwalt. Allfällige Unterlagen über integrative Verfestigungen brachte er nicht in Vorlage.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leitet sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie der sich im Verwaltungsakt befindlichen Urteilsausfertigungen ab.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Zunächst ist im gegenständlichen Fall der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2015, Zl. Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen in Nigeria keiner asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt ist, resultiert aus der Tatsache, dass er lediglich eine familieninterne Streitigkeit aufgrund der unterschiedlichen religiösen Zugehörigkeiten der Familienmitglieder geltend macht. Wie die belangte Behörde dahingehend bereits zu Recht aufzeigte, schildert der Beschwerdeführer keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Eine mit Gewalt erzwungene Konversion oder Nötigung des Beschwerdeführers durch den mittlerweile verstorbenen Vater und dessen Bruder konnte nicht festgestellt werden und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Im Gegenteil: Geschützt durch seine christliche Mutter, konnte der Beschwerdeführer in seiner eigenen Glaubensüberzeugung erwachsen werden und verweigerte er bislang selbst eine Konversion.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 28.08.2017 die Möglichkeit eingeräumt, zu den Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer explizit keinen Gebrauch genommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3, § 13 Abs. 2 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 145/2017, lauten:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9, § 53 Absatz 1 und Abs. 3 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Rückkehrentscheidung

§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.-ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.-ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8.-ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9.-der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

3.1.3. Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1.-der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2.-schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3.-der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4.-der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5.-das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6.-gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7.-der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung."

A) Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wie in der Beweiswürdigung unter II.2.3. ausführlich dargestellt, war der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Bedrohungssituation ausgesetzt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria - wie umseits bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulausbildung auf und war bislang imstande seinen Lebensunterhalt in Nigeria als Hilfsarbeiter in einer Kofferproduktion zu bestreiten. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer adäquaten Hilfstätigkeit oder Gelegenheitsarbeiten bestreiten können sollte bzw. weshalb er im Falle der Rückkehr nicht eine staatliche oder private Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen sollte. Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.2.3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III., erster Satz des angefochtenen Bescheides):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchsatzes – gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen.

3.2.3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Satz des angefochtenen Bescheides):

Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.

In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Zunächst ist im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 29.11.2015 rund zwei Jahre gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

Zudem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte.

Des Weiteren führt er in Österreich – wie er zuletzt in seiner Einvernahme vom 28.08.2017 selbst angab – kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben.

Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. So war er bislang nicht imstande, auch nur ansatzweise seine allfällige sprachliche, soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaates ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist und kann im gegenständlichen Fall eine vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers nicht gegeben.

Zu Lasten des Beschwerdeführers ist vor allem das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem seine insgesamt drei strafgerichtlichen Verurteilungen (zwei Verurteilungen des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 01.04.2016, 036 Hv 19/2016t und vom 13.12.2016, 046 Hv 59/2016y sowie eine Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 30.05.2017, zu 154 Hv 33/17b) wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsagewalt und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zugrunde lagen.

Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, 98/18/0260, vom 18.01.2005, 2004/18/0365, vom 03.05.2005, 2005/18/0076, vom 17.01.2006, 2006/18/0001 und vom 09.09.2014, 2013/22/0246).

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.2.2. zu verweisen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des ersten und zweiten Satzes des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt" (Z 2).

Wie in den Ausführungen zu Spruchpunkt A) 3.2.3.2 ausführlich dargestellt, gefährdet der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet angesichts seines Fehlverhaltens und den daraus resultierenden drei strafgerichtlichen Verurteilungen die öffentliche Ordnung und Sicherheit und hat die belangte Behörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.5. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG 2005.

Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.6. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Der Beschwerdeführer ist bereits dreimal und dabei mehrfach wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und mehrfach wegen Suchtmitteldelikten von österreichischen Strafgerichten zu mehrmonatigen Haftstrafen verurteilt worden.

Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben und keine privaten oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich geltend macht. Eine allfällige Integration des Beschwerdeführers erschöpft sich lediglich in dem Besuch eines Deutschkurses während seiner Inhaftierung, den der Beschwerdeführer zudem nicht nachzuweisen vermochte.

Bei der Abwägung seiner – de facto nicht vorhanden – persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat.

Angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität ausgeht. Insbesondere handelt es sich vor allem bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität. Gerade Suchtgiftdelinquenz, vor allem wenn sie sich auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge bezieht, stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. dazu das Erkenntnis vom 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erst kürzlich festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber.

Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher jedenfalls als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden, um die Bevölkerung vor Suchtgiftkriminalität zu schützen. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit jedenfalls zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 als "bestimmte Tatsache" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung – die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist – insbesondere zu gelten hat, wenn "unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen" verurteilt wurde. Allein mit seiner Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung zu "einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten" um das Doppelte. Zudem erfüllt er durch seine mehrfachen einschlägigen Verurteilungen den Tatbestand der "mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen".

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht auch nicht, dass die belangte Behörde die höchstzulässige Befristungsdauer von zehn Jahren zur Gänze ausgeschöpft hat. Allerdings besteht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes zu reduzieren. Im vorliegenden Beschwerdefall sind nämlich keine Umstände zutage getreten, die eine Reduzierung der Befristungsdauer von zehn Jahren nahelegen würden. Schließlich legt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführlich dar, von welchen Erwägungen sie sich bei der Festlegung der Befristungsdauer hat leiten lassen. Insbesondere wog sie die Schwere seines Fehlverhaltens mit seinem Gesamtverhalten ab. Sie zeigte auf, dass sein persönliches Verhalten nicht den Grundinteressen der österreichischen Bevölkerung auf Ruhe, Ordnung und Sicherheit entspricht und er kein Interesse daran hat, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Dem tritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 12.10.2017 auch nicht substantiiert entgegen.

Berücksichtig werden im Verhalten des Beschwerdeführers auch die von den Strafgerichten attestierten Milderungs- (teilweises überschießendes Geständnis, teilweiser Versuch und Alter unter 21 Jahren) und Erschwerungsgründe (rascher Rückfall innerhalb der offenen Probezeit, einschlägige Vorstrafen sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen). Die Befristungsdauer ist aber vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten, nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nur durch die Verhängung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes begegnet werden kann.

Zudem hält sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff zu Lasten des Beschwerdeführers in engen Grenzen, da er in Österreich keinerlei Integration aufweist, sein Privatleben nicht vorhanden ist und er auch kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt.

Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde gegen das Einreiseverbot gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.

Im gegenständlichen Verfahren hätte die Durchführung einer Verhandlung - wie die oben vorgenommene Interessenabwägung zeigt - auf Grund des gravierenden strafrechtlich geahndeten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zu keinem anderen Ergebnis geführt, sodass diesbezüglich kein entscheidungswesentlicher klärungsbedürftiger Sachverhalt vorlag. (vgl. den Beschluss des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch is

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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