TE Vwgh Erkenntnis 2000/8/17 99/12/0055

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §134 Abs1 Z3;
GehG 1956 §136;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des B in G, vertreten durch Dr. Lothar Hofmann, Rechtsanwalt in Wien I, Seilergasse 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 22. Juni 1998, Zl. 400 707/9-2.2/98, betreffend die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1939 geborene Beschwerdeführer steht als Beamter im Funktionszulagenschema (Amtstitel: Vizeleutnant) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Kommando der Fliegerdivision.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 68 AVG in Verbindung mit § 13 DVG 1984 einen Bescheid des Kommandos der Fliegerdivision vom 19. Februar 1996 sowie ihren diesbezüglichen Berufungsbescheid vom 23. April 1996 betreffend die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers aufgehoben (dieser Teil des angefochtenen Bescheides ist nicht in Beschwerde gezogen) und hat weiters (mit dem bekämpften Teil des angefochtenen Bescheides) festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 254 Abs. 2 BDG 1979 sowie der §§ 134 bis 136 GG 1956 anlässlich seiner Überleitung in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 sowie mit Wirksamkeit vom 1. März 1975 eine jeweils näher umschriebene besoldungsrechtliche Stellung zukomme.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es, mit dem Bescheid des Kommandos der Fliegerdivision vom 19. Februar 1996 sei auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 1995 dessen besoldungsrechtliche Stellung festgestellt worden (es folgt die Wiedergabe der Begründung des Bescheides; festzuhalten ist, dass demzufolge die Behörde I. Instanz auch auf die Bestimmungen des § 136 Abs. 5, 6 und 8 BDG 1979 einging). Dagegen, so heißt es im angefochtenen Bescheid weiter, habe der Beschwerdeführer Berufung erhoben, die mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 23. April 1996 als unbegründet abgewiesen worden sei (es folgt eine Wiedergabe der tragenden Begründung, die dahin geht, dass die Behörde I. Instanz die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend angewendet habe).

Der Beschwerdeführer habe nunmehr einen neuerlichen Antrag um Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung eingebracht. Eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen, wie von ihm angeregt, sei nicht möglich, weil sich die von ihm behauptete Ungleichbehandlung aus dem GG 1956 ergebe und eine Novellierung dieser Bestimmungen nicht vorgesehen sei. Ein Abgehen von diesen zwingenden gesetzlichen Bestimmungen sei im Rahmen einer Entscheidung der Dienstbehörde nicht möglich und würde einen unzulässigen Willkürakt darstellen. Eine Überprüfung der vom Beschwerdeführer behaupteten Ungleichbehandlung erübrige sich, weil auch bei Vorliegen einer solchen Ungleichbehandlung der belangten Behörde kein Entscheidungsspielraum durch den Gesetzgeber eingeräumt worden sei. Auf Grund der "Neuberechnung (der) Überleitung" ergebe sich jedoch eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung um ein Jahr. Gegen die Begründung des Bescheides des Kommandos der Fliegerdivision (zu ergänzen: die von der belangten Behörde mit der Berufungsentscheidung vom 23. April 1996 geteilt worden sei) sei nunmehr Folgendes einzuwenden: Gemäß § 136 Abs. 5 GG 1956 sei bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle gemäß § 134 leg. cit. ergebende Einstufung entsprechend zu verbessern, wobei ein Höchstausmaß von 3 1/2 Jahren festgelegt worden sei, wenn der Beamte am Tag seiner Überleitung nach § 134 oder § 135 leg. cit. in der DKl. V der Verwendungsgruppe C einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe innegehabt habe, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der DKl. IV zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die DKl. V der Verwendungsgruppe C ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung fünf Jahre übersteige. Im Beschwerdefall sei die Arbeitsplatzwertigkeit am 1. Jänner 1995 (das sei der Tag der Überleitung gewesen) mit "C IV-2" festgelegt gewesen. Nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis habe die in der DKl. IV zurückzulegende Wartefrist somit zumindest 8 1/2 Jahre betragen, weil in diesem Fall von einer "ad personam" Bewertung ausgegangen werden müsse. Die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung (Gehaltsstufe 16 mit nächster Vorrückung zum 1. Juli 1995) sei daher um das fünf Jahre übersteigende Ausmaß, das sei um 3 1/2 Jahre zu verbessern, nämlich auf die "Gehaltsstufe 18 mit nächster Vorrückung 1.1.1996" (es folgen weitere Ausführungen in Auseinandersetzung mit den Bestimmungen der Abs. 6 und 8 des § 136 GG 1956). Da die Abs. 6 und 8 des § 136 GG 1956 somit irrtümlich für die "Überleitungsberechnung" herangezogen worden seien und sich daraus ein Laufbahnverlust von einem Jahr ergeben habe, sei die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und des Berufungsbescheides vom 23. April 1996 erforderlich gewesen.

Gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte neuerliche Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Aufhebung der beiden früheren Bescheide blieb unangefochten), welcher mit Beschluss vom 29. September 1998, B 1477/98, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen. Geltend gemacht wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens (nicht ganz vollständig) vorgelegt (es fehlt jedenfalls der in der Begründung des angefochtenen Bescheides genannte neuerliche Antrag des Beschwerdeführers) und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, nach § 135 GG 1956 gelte bei Überleitung eines Beamten gemäß § 254 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst § 134 GG 1956 mit einzelnen Abweichungen; im Besonderen werde festgelegt, dass die Verwendungsgruppe A 3 der - für ihn maßgeblichen - Verwendungsgruppe M BUO 1 entspreche.

Auf Grund seiner "Einstufung (bis zum 1.7.1993) in Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 8, und einer auf dieser Basis per 1.7.1994 anzusetzenden Vorrückung in Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 9" ergebe sich zum 1. Jänner 1995 in der Verwendungsgruppe M BUO 1 die Gehaltsstufe 19 mit Vorrückung per 1. Juli 1996 in die Gehaltsstufe 19 "samt kleiner DAZ". "Dieser Rechtsstatus kann durch eine Beförderung keinesfalls verschlechtert werden; vielmehr gebührt mir dieser Status schon nach der Formulierung des § 134 Gehaltsgesetz."

Tatsächlich habe aber die belangte Behörde angesichts seiner zum 1. Juli 1993 in die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, erfolgten Beförderung unzutreffend angenommen, dass ihm per 1. Jänner 1995 lediglich nach der gesetzlichen Zuordnung unter weiterer Berücksichtigung von § 136 Abs. 5 GG 1956 die Gehaltsstufe 18 gebühre. Dabei übersehe die belangte Behörde, "dass eine nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften bereits einmal gebührende Stellung durch eine Beförderung (die Ernennung eines Beamten zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe) nicht verschlechtert werden" könne. Die belangte Behörde "orientiert sich nur an der Ernennung in eine höhere Dienstklasse und vernachlässigt die Wertungen des neuen Gehaltsschemas und dessen Gehaltsstufenverteilung. Die dargestellte Systematik der Überleitung (keine Verschlechterung durch Aufstieg in eine höhere Dienstklasse) entspricht auch dem allgemeinen im § 8 Abs. 1 Gehaltsgesetz festgeschriebenen Vorrückungsgrundsatz, nach dem der Beamte grundsätzlich nach jeweils zwei Jahren, die er in einer Gehaltsstufe verbracht hat, in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe" vorrücke.

Jede andere Auslegung - und damit auch die von der belangten Behörde vertretene - widerspräche zudem dem Gebot der verfassungskonformen Gesetzesauslegung, schon weil sie zu massiven, sachlich in keiner Weise zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen würde. Im Zweifel, wie § 134 GG 1956 auszulegen sei, müsste daher das Gebot der verfassungskonformen Auslegung wiederum "und in jedem Fall" zu der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesetzesanwendung führen.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Im Beschwerdefall ist ausschließlich strittig, welche Gehaltsstufe in der Verwendungsgruppe M BUO 2 der Beschwerdeführer auf Grund seiner mit Erklärung mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 bewirkten Überleitung in das Funktionsgruppenschema erlangt hat.

Diese Frage ist - zunächst -, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, auf Grund der Tabelle gemäß § 134 Abs. 1 Z. 3 GG 1956 zu lösen. Entscheidend ist danach - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - seine besoldungsrechtliche Stellung im Dienstklassensystem im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Überleitung und nicht eine fiktive besoldungsrechtliche Stellung, die er allenfalls ohne Beförderung in die Dienstklasse V erlangt hätte. Auch aus dem Hinweis auf den (unverändert gebliebenen) Vorrückungsstichtag ist nichts zu gewinnen (siehe zu diesen Aspekten das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 98/12/0234). Eine gewisse "Feinabstimmung" im Einzelfall kann sich gemäß § 136 GG 1956 für "Sonderfälle der Überleitung" (so die Überschrift dieses Paragraphen) ergeben; dass die belangte Behörde diese Bestimmung unrichtig angewendet hätte, sagt der Beschwerdeführer nicht. Jedenfalls unzutreffend ist der tragende Ansatz der Beschwerdeausführungen, wonach sich infolge der Überleitung zwingend die von ihm näher bezeichnete besoldungsrechtliche Stellung ergeben müsse und alle anderen Lösungen jedenfalls rechtswidrig wären. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass es sich beim Dienstklassenschema und beim Funktionszulagenschema um zwei unterschiedliche Systeme handelt und ein, so wie hier, durch freiwillige Erklärung bewirkter Wechsel in das neue System Vor- und Nachteile bringen kann (worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift der Sache nach zutreffend verweist).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. August 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120055.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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