RS Vfgh 2016/6/9 E2617/2015, E1320/2017

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Veröffentlicht am 09.06.2016
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EMRK Art8
Niederlassungs- und AufenthaltsG (NAG) §11 Abs3, §21 Abs3 Z2, §21a Abs5 Z2, §29

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Abweisung des Antrags einer Staatsangehörigen von Ghana auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, auf Zulassung der Inlandsantragstellung sowie auf Absehen vom Nachweis von Deutschkenntnissen mangels Berücksichtigung der besonderen Beziehung zwischen einem neugeborenen Kind und seiner Mutter

Rechtssatz

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat bei der Interessenabwägung eine Auseinandersetzung mit den Folgen, die eine durch die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin drohende Ausreise - wenn auch für die Dauer des Abwartens eines Niederlassungsverfahrens - und die damit verbundene Trennung von ihrem Ehemann und ihrem Kind, das die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, mit sich brächten, unterlassen.

Keine Darlegung relevanter Argumente, die die Zumutbarkeit des Familiennachzugs von österreichischen Staatsbürgern in das Herkunftsland der Beschwerdeführerin zu begründen vermögen.

(E1320/2017, E v 11.10.2017, Aufhebung der im zweiten Rechtsgang ergangenen Entscheidung wegen Unterbleibens der von Art8 EMRK gebotenen Interessenabwägung: Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gem §29 NAG kann nicht bewirken, dass das erkennende Landesverwaltungsgericht davon befreit wäre, von sich aus die für den Verbleib in Österreich sprechenden Gründe gegenüber den dagegen sprechenden Gründen abzuwägen).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht, Aufenthaltsrecht, Privat- und Familienleben, Mitwirkungspflicht der Parteien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:E2617.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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