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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
EMRK Art8Leitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Abweisung des Antrags einer Staatsangehörigen von Ghana auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, auf Zulassung der Inlandsantragstellung sowie auf Absehen vom Nachweis von Deutschkenntnissen mangels Berücksichtigung der besonderen Beziehung zwischen einem neugeborenen Kind und seiner MutterRechtssatz
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat bei der Interessenabwägung eine Auseinandersetzung mit den Folgen, die eine durch die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin drohende Ausreise - wenn auch für die Dauer des Abwartens eines Niederlassungsverfahrens - und die damit verbundene Trennung von ihrem Ehemann und ihrem Kind, das die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, mit sich brächten, unterlassen.
Keine Darlegung relevanter Argumente, die die Zumutbarkeit des Familiennachzugs von österreichischen Staatsbürgern in das Herkunftsland der Beschwerdeführerin zu begründen vermögen.
(E1320/2017, E v 11.10.2017, Aufhebung der im zweiten Rechtsgang ergangenen Entscheidung wegen Unterbleibens der von Art8 EMRK gebotenen Interessenabwägung: Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gem §29 NAG kann nicht bewirken, dass das erkennende Landesverwaltungsgericht davon befreit wäre, von sich aus die für den Verbleib in Österreich sprechenden Gründe gegenüber den dagegen sprechenden Gründen abzuwägen).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fremdenrecht, Aufenthaltsrecht, Privat- und Familienleben, Mitwirkungspflicht der ParteienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:E2617.2015Zuletzt aktualisiert am
21.11.2017