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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Erlassung eines Gesetzes mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zu einem legistischen Tätigwerden; gleichzeitig Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung.Spruch
I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
II. Der Antrag auf Erlassung eines Gesetzes wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit beim Verfassungsgerichtshof am 22.1.1998 eingelangter Eingabe stellt der anwaltlich nicht vertretene Einschreiter den Antrag auf Erlassung eines näher umschriebenen Gesetzes. Unter einem wird die Beigabe eines Rechtsanwaltes begehrt.
2. Weder Art144 B-VG noch eine andere Verfassungsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof eine Kompetenz im Sinne eines legistischen Tätigwerdens ein (VfGH 23.6.1979 B94/79).
Damit erweist sich die vom Einschreiter angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodaß sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG abzuweisen war.
Unter einem war der Antrag auf Erlassung eines Gesetzes als unzulässig zurückzuweisen.
3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG und §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B210.1998Dokumentnummer
JFT_10019776_98B00210_00