RS Vwgh 2017/10/6 Ra 2017/01/0239

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/07/0014 B 27. Juli 2017 RS 2(hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

§ 33 Abs. 1 VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. B 30. Jänner 2013, 2011/03/0228; B 23. Oktober 2013, 2013/03/0111; B 9. September 2015, Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung können auch auf das Verfahren vor dem VwG übertragen werden (vgl. E 28. Jänner 2016, Ra 2015/11/0027).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010239.L01

Im RIS seit

16.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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