Index
E1E;Norm
12010E107 AEUV Art107;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* EU-Register: EU 2017/0005 Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals:C-585/17Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, in der Revisionssache des Finanzamts Innsbruck in 6021 Innsbruck, Innrain 32, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 16. Jänner 2015, Zl. RV/3100406/2013, betreffend Energieabgabenvergütung 2011 (mitbeteiligte Partei: S GmbH in H, vertreten durch Mag. Dr. Werner Schiffner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 6060 Hall in Tirol, Pfannhausstraße 1), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2017, EU 2017/0005 und 0006 (Ro 2016/15/0041 und Ro 2017/15/0019), vorgelegten Fragen ausgesetzt.
Begründung
1 Die mitbeteiligte Partei, eine auf dem Gebiet der Energieversorgung tätige GmbH, stellte einen Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011 mit einem Betrag von 38.695,74 EUR.
2 Das Finanzamt setzte den Vergütungsbetrag mit Bescheid vom 7. Juni 2013 in Höhe von lediglich 3.224,65 EUR fest. Begründend verwies es darauf, dass mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, der Anspruch auf Energieabgabenvergütung ab Februar 2011 insofern eingeschränkt worden sei, als ein Anspruch auf Vergütung nur noch für Betriebe bestünde, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe. Dies sei bei der Mitbeteiligten nicht der Fall, sodass eine Energieabgabenvergütung nur für Jänner 2011 gewährt werden könne.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde mit der Begründung Folge, dass die von der mitbeteiligten GmbH ausgeübte Tätigkeit - die Erzeugung von Fernwärme in einem Biomasseheizwerk - als Produktion eines körperlichen Wirtschaftsgutes anzusehen sei.
4 Dagegen richtet sich die Revision des Finanzamtes. 5 Mit Beschluss vom 14. September 2017 hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"1. Ist eine Änderung einer genehmigten Beihilferegelung,
mit der ein Mitgliedstaat auf die weitere Nutzung der Beihilfegenehmigung für eine bestimmte (trennbare) Gruppe von Beihilfeempfängern verzichtet und damit das Beihilfevolumen für eine bestehende Beihilfe lediglich reduziert, in einem Fall wie dem vorliegenden eine nach Art. 108 Abs. 3 AEUV (grundsätzlich) anmeldepflichtige Umgestaltung einer Beihilferegelung?
2. Kann das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV im Falle eines Formfehlers im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) zur Unanwendbarkeit einer Einschränkung einer genehmigten Beihilfenregelung führen, sodass der Mitgliedstaat im Ergebnis durch das Durchführungsverbot zur Zahlung einer Beihilfe an bestimmte Beihilfeempfänger verpflichtet wird (‚Durchführungsgebot')?
3a. Erfüllt eine Regelung über die Vergütung von
Energieabgaben wie die hier vorliegende, bei welcher der Vergütungsbetrag der Energieabgaben im Gesetz eindeutig durch eine Berechnungsformel festgelegt ist, die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union?
3b. Bewirkt Art. 58 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für den Zeitraum ab Jänner 2011 die Freistellung dieser Regelung über die Vergütung von Energieabgaben?"
6 Der Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu, weil im Vorfeld des Revisionsfalls zu klären ist, ob die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 vorgenommene Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe vor dem Hintergrund des Unionsrechts wirksam geworden ist. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war.
Wien, am 17. Oktober 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015150021.J00Im RIS seit
20.11.2017Zuletzt aktualisiert am
28.12.2017