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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §254 Abs1 idF 1994/550;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des Bernhard J in G, vertreten durch Dr. Franz Grauf und Dr. Bojan Vigele, Rechtsanwälte in Völkermarkt, Hans-Wiegele-Straße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 3. März 1998, Zl. 4358/1-III 7/98, betreffend Feststellung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor (Verwendungsgruppe A2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist als Rechtspfleger beim Bezirksgericht Völkermarkt tätig.
Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt:
"Auf Grund seines Antrages vom 13. Jänner 1998 wird festgestellt, dass (der Beschwerdeführer) durch schriftliche Erklärung vom 24. Oktober 1997 gemäß § 254 Abs 1 BDG 1979 seine Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 und die Einstufung in die Verwendungsgruppe A2 (Gehobener Dienst), Funktionsgruppe 4 bewirkt hat. Daraus ergeben sich zum Stichtag 1. Jänner 1997 nachstehende besoldungsrechtliche Ansprüche:
Gehaltsstufe 11 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1998 Funktionszulage nach § 30 Abs 1 Gehaltsgesetz 1956 (Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 4, Funktionsstufe 2)."
Zur Begründung führt die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer stehe seit 24. Jänner 1972 im Justizdienst und sei nach Absolvierung der Rechtspflegerausbildung mit Wirksamkeit vom 1. März 1994 auf eine Planstelle des Gehobenen Dienstes in der Dienstklasse III (Verwendungsgruppe B) und mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1995 auf eine Planstelle des Gehobenen Dienstes in der Dienstklasse V ernannt worden. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz vom 19. Juni 1995 sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1995 der Monatsbezug der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, Verwendungsgruppe B, mit nächster Vorrückung in die Gehaltsstufe 3 am 1. Juli 1997 gebühre.
Auf Grund seiner Optionserklärung vom 24. Oktober 1997 sei der Beschwerdeführer gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 in den Allgemeinen Verwaltungsdienst, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4, Gehaltsstufe 11, Funktionsstufe 2, mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1998 übergeleitet worden.
Mit Schreiben vom 13. Jänner 1998 habe er die bescheidmäßige Feststellung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung beantragt; er habe dazu ausgeführt, dass er durch die dienst- und besoldungsrechtliche Einstufung um vier Jahre rückgereiht worden sei und ihm auf Grund seines Vorrückungsstichtages (12. Juni 1972) die Gehaltsstufe 13 mit nächster Vorrückung 1. Juli 1998 gebühre.
Nach Wiedergabe der maßgebenden Rechtslage führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, dem Beschwerdeführer gebühre seit 1. Juli 1995 der Monatsbezug der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2; zum Stichtag 1. Jänner 1997 habe er sich somit im zweiten Jahr in der Gehaltsstufe 2 befunden. Auf Grund der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 erfolgten Überleitung gebühre ihm in der Verwendungsgruppe A2 die Gehaltsstufe 11 (erstes Jahr). Die Anmerkung bei der neuen Gehaltsstufe "(erstes Jahr)" bedeute, dass als nächster Vorrückungstermin nicht - wie bisher - der 1. Juli 1997, sondern der 1. Juli 1998 in Betracht komme. Die erwähnten Bestimmungen des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 ließen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber den bisher für die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten maßgebenden Vorrückungsstichtag für die Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst habe angewendet wissen wollen.
Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof; er bekämpfte ausdrücklich nur die Feststellung "Gehaltsstufe 11 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1998" wegen Gleichheitswidrigkeit. Dadurch, dass er die Rechtspflegerausbildung bereits 1994 absolviert und der Verwendungsgruppe B angehört habe, werde er nicht gleich jenen Beamten (der Verwendungsgruppe C) behandelt, die diesen Status erst nach dem 1. Jänner 1995 erlangt hätten.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 24. Juni 1998, B 835/98, im Wesentlichen unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zum Dienst- und Besoldungsrecht, nach der dem Gesetzgeber ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zustünde, ab und trat die bereits für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgeführte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab.
Nach Eröffnung des Vorverfahrens legte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Feststellung, wonach sich für ihn zum Stichtag 1. Jänner 1997 als besoldungsrechtlicher Anspruch die Gehaltsstufe 13 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1998 (Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4, Funktionsstufe 2) ergebe, verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend.
Ergänzend zu den Ausführungen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bringt der Beschwerdeführer vor, § 134 Abs. 2 GG regle lediglich die besoldungsrechtliche Stellung, nehme aber nicht auf die Überleitungsregelung des § 254 BDG 1979 Bezug. Dies entspreche auch dem Sinn des Gesetzgebers, wonach durch § 134 Abs. 2 GG lediglich klargestellt werde, dass die Entlohnung des Beamten durch die Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst nicht schlechter gestellt werden dürfe. Das Abstellen des Abs. 2 der genannten Bestimmung auf den "Tag der Wirksamkeit der Überleitung" sei nicht im Sinne des § 254 Abs. 7 Z. 2 BDG 1979 zu interpretieren, weil dadurch der viel weitere Begriff der "Wirksamkeit" im Sinne des BDG 1979 mit dem viel engeren Begriff der "Wirksamkeit" des Gehaltsgehaltes vermengt werde. Jedenfalls sei durch die eingeräumte Möglichkeit der Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 keinesfalls eine besoldungsrechtliche Schlechterstellung jener Beamten gewollt worden, die im Zeitpunkt der Erlassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 keine gesetzliche Möglichkeit gehabt hätten, beispielsweise aus der Verwendungsgruppe C in die Verwendungsgruppe A3 zu "optieren".
Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde zur Entscheidung über diesen Antrag beruht auf § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV 1981, BGBl. Nr. 162, idF BGBl. Nr. 540/1995.
Gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979, in der Fassung BGBl. Nr. 550/1994, kann ein Beamter des Dienststandes, der einer der Verwendungsgruppen A bis E oder P 1 bis P 5 angehört, durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst und damit in eine der Verwendungsgruppen A1 bis A7 bewirken. Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe B gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst übergeleitet, so gebührt ihm die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus § 134 Abs. 1 Z. 2 GG, in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, ergibt. Die Einstufung in der neuen Besoldungsgruppe hängt nach § 134 Abs. 2 GG von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Beamte am Tag der Wirksamkeit der Überleitung in der bisherigen Verwendungsgruppe gehabt hätte, wenn er in dieser Verwendungsgruppe verblieben wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu derartigen Überleitungsfällen (siehe das Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 98/12/0234, bzw. das zu der diesbezüglich vergleichbaren Regelung des § 154 GG "Überleitung in den militärischen Dienst" ergangene Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 97/12/0345) klargestellt, dass die Überleitung der Beamten in das Funktionszulagenschema auf Grund eigener Option, ausgehend von der bisher erreichten besoldungsrechtlichen Stellung, zu erfolgen hat. Eine Neudurchrechnung, ausgehend vom Vorrückungsstichtag, ist für diese Überleitung gesetzlich nicht vorgesehen.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat die belangte Behörde nach der Regelung des § 134 Abs. 1 Z. 2 GG, ausgehend von der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers im Dienstklassen-Schema im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Überleitung (1. Jänner 1997), zutreffend seine besoldungsrechtliche Einstufung festgesetzt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 17. August 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998120274.X00Im RIS seit
20.11.2000