Norm
DSG 2000 §1 Abs3 Z1Rechtssatz
Eine Auskunftserteilung über den Inhalt von E-Mails und SMS, die zwischen der Drittbeschwerdegegnerin und dritten Personen ausgetauscht worden sind, wäre überdies auch im Fall, dass den Beschwerdeführer betreffende Daten Teil des Inhalts waren, gemäß § 26 Abs. 2 DSG 2000 nicht geboten gewesen. § 93 Abs. 3 TKG 2003 beschränkt unter der Überschrift „Kommunikationsgeheimnis“ die Weitergabe von Nachrichteninhalten elektronischer Kommunikation ohne Einwilligung der beteiligten Benutzer. Zwar bindet diese Bestimmung die Benutzer, hier also die Teilnehmer am E-Mail-Verkehr, selbst nicht unmittelbar (das heißt, diese handeln beispielsweise durch die Weiterleitung einer E-Mail an Dritte, anders als etwa Mitarbeiter eines Unternehmens, das Kommunikationsdienste erbringt, nicht rechtswidrig), aus dem Zusammenhang der Bestimmung ergibt sich jedoch, dass die Entscheidung über die Übermittlung solcher Daten im Kreis der an der Kommunikation beteiligten Benutzer zu treffen ist. Betreffend E-Mails, die zwischen der Drittbeschwerdegegnerin und dritten Personen ausgetauscht worden sind, gehörte der Beschwerdeführer nicht zu diesem Kreis. Woraus folgt, dass das Fehlen dieser Voraussetzung ein überwiegendes berechtigtes Interesse eines Dritten (des Kommunikationspartners der Drittbeschwerdegegnerin) gemäß § 26 Abs. 2 3. Fall DSG 2000 begründet und damit einen Grund für die Nichterteilung einer solchen Auskunft bildet.
Entscheidung über DSB-Dokument (BVwG)
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren betreffend die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 9. November 2017, GZ: W214 2122450-1/26E, eingestellt.Schlagworte
Auskunft, Inhaltsmängel, Umfang des Auskunftsrechts, gesetzlich anerkannte Kirche, Seelsorgerin, überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten, SMS-Daten, Nachrichteninhalte elektronischer Kommunikation, GesprächsinhalteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:DSB:2015:DSB.D122.259.0008.DSB.2015Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018