Norm
DSG 2000 §1 Abs3 Z1Rechtssatz
In Verbindung mit dem Recht auf Erhalt einer Auskunft über eigene Daten besteht kein Recht, durch eine solche Auskunft Informationen zu oder Beweismittel für bestimmte Tatsachen zu erhalten oder einen Auftraggeber zum Eingestehen solcher Tatsachen zu zwingen. Die Grundlage jeder datenschutzrechtlichen Auskunftserteilung ist der Istzustand an gespeicherten Personendaten und verfügbaren Informationen über deren Verwendung, nicht ein wie immer gearteter Sollzustand. Selbst wenn in einem hypothetischen Fall Daten etwa nachweislich entgegen § 26 Abs. 7 DSG 2000 gelöscht worden sein sollten, besteht dennoch im Beschwerdeverfahren wegen Verletzung des Auskunftsrechts kein Recht auf technische Rekonstruktion dieser Daten oder auf eine sonstige Beweisaufnahme zur nachträglichen Feststellung ihres Inhalts.
Entscheidung über DSB-Dokument (BVwG)
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren betreffend die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 9. November 2017, GZ: W214 2122450-1/26E, eingestellt.Schlagworte
Auskunft, Inhaltsmängel, Umfang des Auskunftsrechts, gesetzlich anerkannte Kirche, Seelsorgerin, überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten, SMS-Daten, Nachrichteninhalte elektronischer Kommunikation, GesprächsinhalteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:DSB:2015:DSB.D122.259.0008.DSB.2015Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018