RS Dsk 2015/12/17 DSB-D122.259/0008-DSB/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2015
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Norm

DSG 2000 §1 Abs3 Z1
DSG 2000 §4 Z4
DSG 2000 §4 Z6
DSG 2000 §4 Z7
DSG 2000 §16 Abs1
DSG 2000 §17 Abs1
DSG 2000 §26 Abs1
DSG 2000 §26 Abs2
DSG 2000 §26 Abs4
DSG 2000 §26 Abs7
DSG 2000 §31 Abs1
DSG 2000 §31 Abs7
DSG 2000 §31 Abs8
ProtG §1 Z1
ProtG §3
ProtG §4
ProtG §7 Abs1
TKG 2003 §93 Abs3

Rechtssatz

In Verbindung mit dem Recht auf Erhalt einer Auskunft über eigene Daten besteht kein Recht, durch eine solche Auskunft Informationen zu oder Beweismittel für bestimmte Tatsachen zu erhalten oder einen Auftraggeber zum Eingestehen solcher Tatsachen zu zwingen. Die Grundlage jeder datenschutzrechtlichen Auskunftserteilung ist der Istzustand an gespeicherten Personendaten und verfügbaren Informationen über deren Verwendung, nicht ein wie immer gearteter Sollzustand. Selbst wenn in einem hypothetischen Fall Daten etwa nachweislich entgegen § 26 Abs. 7 DSG 2000 gelöscht worden sein sollten, besteht dennoch im Beschwerdeverfahren wegen Verletzung des Auskunftsrechts kein Recht auf technische Rekonstruktion dieser Daten oder auf eine sonstige Beweisaufnahme zur nachträglichen Feststellung ihres Inhalts.

Entscheidung über DSB-Dokument (BVwG)

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren betreffend die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 9. November 2017, GZ: W214 2122450-1/26E, eingestellt.

Schlagworte

Auskunft, Inhaltsmängel, Umfang des Auskunftsrechts, gesetzlich anerkannte Kirche, Seelsorgerin, überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten, SMS-Daten, Nachrichteninhalte elektronischer Kommunikation, Gesprächsinhalte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:DSB:2015:DSB.D122.259.0008.DSB.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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