Norm
DSG 2000 §1 Abs3 Z1Rechtssatz
Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht ist auf Daten beschränkt, die Teil einer Datenanwendung (eines zumindest teilweise automationsunterstützen Verarbeitungsprozesses, § 4 Z 7 DSG 2000) oder einer manuellen Datei (§ 4 Z 6 DSG 2000) sind (vgl. dazu die Erwägungen des VwGH in den Erkenntnissen vom 21.10.2004, VwSlg 16477 A/2004, und vom 23.5.2005, 2003/06/0021, RIS). Keine Auskunft geschuldet wird daher ganz allgemein über Informationsaustausch und Kommunikationsinhalte im menschlichen Sozialleben, etwa über den Inhalt von Gesprächen oder Telefongesprächen, der nicht als Teil einer Datenanwendung aufgezeichnet worden ist.
Entscheidung über DSB-Dokument (BVwG)
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren betreffend die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 9. November 2017, GZ: W214 2122450-1/26E, eingestellt.Schlagworte
Auskunft, Inhaltsmängel, Umfang des Auskunftsrechts, gesetzlich anerkannte Kirche, Seelsorgerin, überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten, SMS-Daten, Nachrichteninhalte elektronischer Kommunikation, GesprächsinhalteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:DSB:2015:DSB.D122.259.0008.DSB.2015Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018