TE Lvwg Erkenntnis 2017/9/12 VGW-251/082/RP19/12146/2017

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Veröffentlicht am 12.09.2017
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Entscheidungsdatum

12.09.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §3
VVG §10

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Ott über die Beschwerde der Frau E. G., vom 25.07.2017, gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, vom 30.06.2017, Zahlungsreferenz 721862092099, Kundennummer: ... (zugrundeliegend das rechtskräftige Verwaltungsstrafverfahren zur Zahl MA 67 - RV-44980/7/0,

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:

Mit (nicht verfahrensgegenständlicher) Strafverfügung vom 08.05.2017, Zl. MA 67-RV-44980/7/0, (zugrundeliegend die voran ergangene Organstrafverfügung zur Zl. OM/AN: 0300565203), verhängte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, über die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 Kurzparkzonenüberwachungsverordnung eine Geldstrafe von 78 Euro (16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe im NEF). Die Zustellung der voran genannten Strafverfügung wurde durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, mit Rückscheinbrief RSb an den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin in Wien, R.-gasse angeordnet. Diese RSb-Sendung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch bei der Postgeschäftsstelle 1… Wien am 16.05.2017 hinterlegt und laut Übernahmebestätigung am 17.05.2017 von der Beschwerdeführerin behoben. Dagegen wurde kein Einspruch erhoben, sodass die Strafverfügung vom 08.05.2017 in Rechtskraft erwuchs.

Mit Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6- Rechnungs- und Abgabewesen, Buchhaltungsabteilung 32, vom 30.06.2017, Zahlungsreferenz 721862092099, Kundennummer ..., wurde die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des Gesamtbetrages in der Höhe von 42 Euro gemäß §§ 3 und 10 VVG verfügt.

Die Beschwerdeführerin führt in ihrem gegen die spruchgegenständliche Vollstreckungsverfügung gerichteten, per E-Mail am 25.07.2017 eingebrachten Rechtsmittel wie folgt aus:

„Zahlungsreferenz: 721862092099

Zu zahlender Betrag: 42€

Ich, E. G. ..Kundennr.: .... Lege hiermit Beschwerde gegen meine Vollstreckungsverfügung ein.

Wie Sie aus meinem Fax an Hr. A. am 10.07.2017 ersehen können, habe ich meine Parkstrafe vom 03.03.2017 am 13.03. das 1. Mal von meinem Konto abbuchen lassen.

Aufgrund einer Mahnung Ihrerseits und nach meiner telefonischen Anfrage nach dem Grund der Mahnung, erfuhr ich, das die Strafe, aus welchen mir unbekannten von meiner Bank nicht überwiesen wurde.

Sofort habe ich es nochmal einbezahlt 24.04.2017…. Jetzt angeblich zu spät?

Auf Ihr Verständnis hoffend, den Betrag von –42€-- nicht bezahlen zu müssen, verbleibe ich…..

MfG

G. E.“

Die belangte Behörde legte dem Verwaltungsgericht Wien das Rechtsmittel vom 25.07.2017 unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes zur Zl. MA 67 –RV 44980/7/0 (hier am 04.09.2017 einlangend) vor.

Aus dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ist ersichtlich, dass zur Zl. OM/AN: 0300565203 am 24.04.2017 ein Zahlungseingang in Höhe von 36 Euro erfolgt ist.

Rechtslage

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 27 VwGVG hat, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 50 Verwaltungsstrafgesetz (VstG) samt Überschrift lautet auszugsweise:

Organstrafverfügung

§ 50. (1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im Vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 90 Euro zu bestimmen. Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich Dienstbehörde ist, kann die Ermächtigung nur mit Zustimmung der Dienstbehörde gegeben werden.

(2) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann.

(4) Eine Organstrafverfügung hat die Tat, die Zeit und den Ort ihrer Begehung, den Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten wurde, anzugeben. Falls ein Beleg gemäß Abs. 2 verwendet wird, hat das Organ zusätzlich jene Daten festzuhalten, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind.

(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

(7) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des VVG lauten wie Folgt:

„Eintreibung von Geldleistungen

§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutions-ordnung – EO, , sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.

Verfahren

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“

Rechtliche Beurteilung

Als Titelbescheid ist im gegenständlichen Verfahren die voran genannte Strafverfügung vom 08.05.2017, Zl. MA 67-RV-44980/7/0 anzusehen.

Auf Grund der vorliegenden, unbedenklichen Aktenlage wird als erwiesen festgestellt, dass an die Beschwerdeführerin eine Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, erging, mit welcher ihr eine Geldstrafe in der Höhe von 78 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden im NEF) wegen Übertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 Kurzparkzonenüberwachungsverordnung auferlegt wurde. Die Zustellung der Strafverfügung ist, insbesondere aufgrund der am Zustellnachweis RSb (öffentliche Urkunde) vermerkten Daten mit 16.05.2017 (Hinterlegung) bewirkt worden. Die Sendung wurde laut Übernahmebestätigung am 17.05.2017 von der Beschwerdeführerin behoben.

Die Beschwerdeführerin hat im gegebenen Verfahren weder behauptet, geschweige denn konkret dargelegt, dass sie gegen den Titelbescheid (Strafverfügung der Magistratsabteilung 67 vom 30.06.2017) fristgerecht ein Rechtsmittel erhoben hätte.

Vielmehr ist – wie bereits dargelegt - die Strafverfügung mangels Einbringung eines fristgerechten Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen und obliegt dem erkennenden Verwaltungsgericht Wien lediglich die Prüfung, ob im gegebenen Fall eine unzulässige Vollstreckung vorliegt.

Voraussetzung für die Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist. (vgl. VwGH 22.2.2001, 2001/07/0018 u.a.).

Die Vollstreckung der Strafverfügung wäre etwa dann unzulässig, wenn die aufgetragene Verpflichtung bereits erfüllt worden wäre (siehe Erkenntnis des VwGH vom 14.12.2000, Zl. 99/07/0185).

Wie die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel gegen verfahrensgegenständliche Vollstreckungsverfügung ausführt, hat sie, nachdem der (ursprüngliche) Strafbetrag der Organstrafverfügung zur Zl. OM/AN: 0300565203 in Höhe von 36 Euro am 13.03.2017 aus unbekannten Gründen nicht von der Bank überwiesen worden sei, am 24.04.2017 neuerlich die Überweisung des Betrages in der Höhe von 36 Euro an die Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 32 veranlasst.

Nach § 50 Abs. 6 VStG gilt als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Nach § 50 Abs. 7 leg. cit. ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen, wenn der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nachgewiesen wird.

Da der mit Organstrafverfügung vom 03.03.2017 zur Zahl OM/AN 0300565203 auferlegte Strafbetrag in der Höhe von 36 Euro nicht binnen einer Frist von zwei Wochen dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wurde, lag die vom Gesetz (§50 Abs. 6 VStG) normierte „Verweigerung“ der Zahlung des Strafbetrages vor, wodurch die Organstrafverfügung gegenstandslos wurde und somit Anzeige an die Behörde zu erstatten war. Aufgrund dessen leitete die Verwaltungsstrafbehörde das ordentliche Strafverfahren ein und erließ den verfahrensgegenständlichen Titelbescheid (Strafverfügung vom 08.05.2017 zur Zl. MA 67-RV-44980/7/0), mit welchem über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von 78 Euro (16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe im NEF) verhängt wurde.

Im gegenständlichen Verfahren liegt ein rechtskräftiger Titelbescheid vor und wurde dieser gegenüber der Verpflichteten rechtswirksam erlassen. Weiters ist die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur Entrichtung des vorgeschriebenen Betrages (ursprünglich 78 Euro, aufgrund der Entrichtung eines Betrages in Höhe von 36 Euro nunmehr 42 Euro) nicht vollständig nachgekommen. Ein Ansuchen der Beschwerdeführerin um Zahlungserleichterung ist nicht aktenkundig, ebenso wenig wurde von der Beschwerdeführerin bescheinigt dargelegt, dass ihr eigener notwendiger Unterhalt oder der allfälliger Personen, für die sie nach dem Gesetz zu sorgen hat, durch die zwangsweise Einbringung der Geldleistung gefährdet wird. Die Vollstreckung des noch ausstehenden Betrages in Höhe von 42 Euro ist somit zulässig.

Der gegenständlichen Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte

Eintreibung von Geldleistungen; Vollstreckungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.082.RP19.12146.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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