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L20019 Personalvertretung Wien;Norm
AVG §73 Abs1 idF 1998/I/158;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des Dienststellenausschusses des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, vertreten durch Prader & Plaz, Rechtsanwalts OEG in Wien VII, Seidengasse 28, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Bundeshauptstadt Wien vom 4. Mai 2000, Zl. MA 1 - 123/2000, betreffend die Zurückweisung eines Devolutionsantrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten, angefochtenen Bescheides und der weiter vorgelegten Beilagen geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 1998 brachte der beschwerdeführende Dienststellenausschuss einen (an die Magistratsdirektion adressierten) auf § 39 Abs. 1 des Wiener Personalvertretungsgesetzes (W-PVG) gestützten Antrag ein, ein bestimmtes Mitglied des UVS Wien (in der Folge kurz: X) mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 in die Dienstklasse VII zu befördern, weil dieser alle entsprechenden Voraussetzungen erfülle (in der Beschwerde wird ausführlich dargelegt, dass X nach Auffassung des beschwerdeführenden Dienststellenausschusses zu Unrecht nicht befördert worden war).
Mangels Entscheidung über diesen Antrag brachte der beschwerdeführende Dienststellenausschuss mit Schriftsatz vom 16. November 1999 einen an die belangte Behörde gerichteten Devolutionsantrag (§ 73 Abs. 2 AVG) ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diesen Devolutionsantrag zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 73 Abs. 1 AVG seien die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt sei, über Anträge von Parteien (§ 8 AVG) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Abs. 2 bestimme ergänzend, dass dann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen werde, auf schriftlichem Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung - von einer vorliegendenfalls nicht relevanten Ausnahme abgesehen - auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergehe. Aus diesen Normen sei klar erkennbar, dass sie auf Anträge abstellten, die durch Bescheid zu erledigen seien. Diese Voraussetzungen treffe auf den vom beschwerdeführenden Dienststellenausschuss am 9. Oktober 1998 gestellten Antrag nicht zu:
In Angelegenheiten von Beförderungen habe der Magistrat gemäß § 39 Abs. 2 Z. 7 W-PVG das Einvernehmen mit der Personalvertretung anzustreben, wobei gemäß Abs. 1 leg. cit. der Personalvertretung unter anderem das Recht eingeräumt sei, in diesen Angelegenheiten Anträge zu stellen. Die Anträge seien gemäß dem Schlusssatz des § 39 Abs. 1 W-PVG zwar in angemessener Frist zu behandeln, das heiße, in Behandlung zu nehmen, nicht aber einer bescheidmäßigen Erledigung zuzuführen. Solche Anträge gehörten - wie dieser Gesetzesbestimmung entnommen werden könne - zu den Mitwirkungsrechten der Personalvertretung. Diese Mitwirkungsrechte unterlägen nicht den Bestimmungen des AVG, sondern es seien diesbezüglich besondere "verfahrensrechtliche" (im Original unter Anführungszeichen) Bestimmungen im W-PVG vorgesehen. So habe gemäß § 39 Abs. 3 W-PVG der Magistrat vor der Antragstellung an das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan - das sei gemäß § 97 Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung für Beförderungen der Stadtsenat - die beabsichtigte Beförderung der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen. Äußere sich die Personalvertretung nicht innerhalb zweier Wochen, so gelte dies als Zustimmung, wobei aus Gründen der Einfachheit und Raschheit auch eine Verhandlung anberaumt werden könne; der Magistrat habe eine solche Verhandlung anzuberaumen, wenn es die Personalvertretung innerhalb der zweiwöchigen Frist verlange. Gleiches gelte, wenn - wie vorliegendenfalls - die Personalvertretung einen Antrag betreffend eine Maßnahme gemäß § 39 Abs. 2 W-PVG stelle und diesem Antrag nicht entsprochen werde.
Werde im Verfahren gemäß § 39 Abs. 3 W-PVG kein Einvernehmen zwischen dem Magistrat und dem zuständigen Organ der Personalvertretung erzielt, sehe Abs. 4 leg. cit. als nächsten Schritt unter anderem auf Verlangen des Dienststellenausschusses Verhandlungen mit dem Hauptausschuss bzw. auf Verlangen des Hauptausschusses Verhandlungen mit dem Zentralausschuss vor. Die Stellung eines Devolutionsantrages gemäß § 73 Abs. 2 AVG sei - der Natur der Sache entsprechend - nicht vorgesehen. Der dennoch gestellte Devolutionsantrag sei daher allein schon aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen
inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 8 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. Nr. 28/1968, sind Organe der Gemeinde Wien ua. der Gemeinderat, der Stadtsenat und der Magistrat. Nach § 97 lit. a dieser Verfassung fallen (ua.) Beförderungen in den Wirkungsbereich des Stadtsenates.
Die §§ 2 und 39 des Wiener Personalvertretungsgesetzes - W-PVG, LGBl. Nr. 49/1985 (das Gesetz in der Fassung LGBl. Nr. 18/1999), lauten (§ 39 auszugsweise):
"Aufgaben der Personalvertretung
§ 2
§ 2. (1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe dieses Gesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zu Gunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
(2) Die Personalvertretung hat bei ihrer Tätigkeit sowohl auf die Interessen der Bediensteten als auch auf das öffentliche Wohl und die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher oder auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (z.B. Österreichischer Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft der Gemeindebediensteten) wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(4) Die Organe der Personalvertretung können zu ihrer Beratung gewählte Mitglieder anderer Personalvertretungsorgane, Vertreter der im Abs. 3 genannten Berufsvereinigungen, sachkundige Bedienstete und Sachverständige einladen, sofern dadurch die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 36 nicht gefährdet wird.
Mitwirkungsrechte der Personalvertretung
§ 39
(1) Zur Erfüllung ihrer im § 2 umschriebenen Aufgaben stehen der Personalvertretung insbesondere die sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Mitwirkungsrechte zu. Zu den Mitwirkungsrechten gehört auch das Recht der Personalvertretung, in den in den Abs. 2 und 5 genannten Angelegenheiten Anträge zu stellen. Soweit nach anderen Gesetzen, die auf Dienststellen der Gemeinde Wien anzuwenden sind, dem Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht zusteht, kommt dieses der Personalvertretung zu; auf die nach dem Wiener Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten finden Abs. 2 Z 1, 2 und 6 zweiter Halbsatz sowie Abs. 5 Z 8 keine Anwendung. Die Anträge der Personalvertretung sind durch den Magistrat in angemessener Frist zu behandeln.
(2) In folgenden Angelegenheiten hat der Magistrat das Einvernehmen mit der Personalvertretung anzustreben:
1. Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Bediensteten;
2. Einführung neuer Arbeitsmethoden, Änderungen in der Gestaltung der Arbeitsplätze, insbesondere auch Änderungen auf Grund des Einsatzes neuer technologischer Mittel und Systeme;
3. Erlassung und Änderung von Dienst- und Betriebsvorschriften in Ausführung der Dienstrechtsgesetze;
4. Aufteilung der Arbeitszeit gemäß § 26 der Dienstordnung 1994 - DO 1994 und § 11 VBO 1995;
5. Schaffung und Bewertung sowie Streichung und Änderung der Bewertung der Dienstposten;
6. Gewährung und Änderung freiwilliger Sozialleistungen durch den Dienstgeber und Schaffung von Sozialräumen;
7.
Beförderungen;
8.
Überstellungen und Überreihungen;
9.
Widmung und Änderung der Widmung von Dienst- und Werkswohnungen.
(3) Der Magistrat hat vor der Entscheidung oder Antragstellung an das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan
1. über die beabsichtigten Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 mit der Personalvertretung Verhandlungen zu führen;
2. die beabsichtigten Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 4 bis 9 der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen; in den Fällen des Abs. 2 Z 5 und 7 hat das gemäß Abs. 9 zuständige Organ der Personalvertretung auch das Einvernehmen mit den betroffenen Personalgruppenausschüssen herzustellen; äußert sich die Personalvertretung nicht innerhalb zweier Wochen, so gilt dies als Zustimmung.
In den Angelegenheiten des Abs. 2 Z 4 bis 9 kann der Magistrat aus Gründen der Einfachheit und Raschheit ebenfalls eine Verhandlung anberaumen; er hat dies zu tun, wenn es die Personalvertretung innerhalb der zweiwöchigen Frist verlangt. Gleiches gilt, wenn die Personalvertretung einen Antrag betreffend eine Maßnahme gemäß Abs. 2 stellt und diesem Antrag nicht entsprochen wird. Die Personalvertretung ist berechtigt, zu den Verhandlungen weitere Personalvertreter, Vertreter einer Berufsvereinigung im Sinne des § 2 Abs. 3 und Sachverständige beizuziehen sowie die Beiziehung von sachkundigen Bediensteten zu beantragen, sofern dadurch die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 36 nicht gefährdet wird.
(4) Wird im Verfahren gemäß Abs. 3 kein Einvernehmen zwischen dem Magistrat und dem gemäß Abs. 9 zuständigen Organ der Personalvertretung erzielt, so ist die Angelegenheit auf Verlangen des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) mit dem Hauptausschuss bzw. auf Verlangen des Hauptausschusses mit dem Zentralausschuss zu verhandeln. Kommt es zwischen dem Zentralausschuss und dem Magistrat zu keinem Einvernehmen, so ist die Angelegenheit vor der Entscheidung oder Antragstellung an das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan jedenfalls von der gemeinderätlichen Personalkommission zu beraten.
(5) Folgende Angelegenheiten hat der Magistrat vor der Entscheidung oder Antragstellung an das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen:
1. Versetzungen, ausgenommen Stellenbesetzungen, die nach Einholung eines Gutachtens einer Stellenbesetzungskommission erfolgen;
2.
Kündigungen durch den Dienstgeber;
3.
Versetzungen in den Ruhestand;
4.
Zuweisung oder Aufforderung zur Räumung von Dienst- und Werkswohnungen, Einleitung der zwangsweisen Räumung von Personalunterkünften;
5. Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und zum Schadenersatz;
6.
Untersagung einer Nebenbeschäftigung;
7.
Urlaubseinteilungen und deren Abänderung, sofern die Einteilung oder Abänderung nicht im Einvernehmen mit den betroffenen Bediensteten erfolgt;
8. Auswahl der Bediensteten für eine Aus- und Fortbildung. Erhebt die Personalvertretung innerhalb zweier Wochen gegen die beabsichtigte Maßnahme einen begründeten Einspruch, so ist der Einspruch dem zur Entscheidung zuständigen Gemeindeorgan vorzulegen.
(6) Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können die in den Abs. 3 und 5 angeführten Fristen verkürzt werden. In den Angelegenheiten des Abs. 2 Z 5 ist Abs. 4 insoweit nicht anzuwenden, als dadurch die rechtzeitige Vorlage des Voranschlagsentwurfes (§ 86 Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung) gefährdet werden würde. Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr, in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Abs. 2 bis 5 nicht anzuwenden. Die Personalvertretung ist jedoch unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.
(7) Folgende Angelegenheiten hat der Magistrat der Personalvertretung unverzüglich mitzuteilen:
1.
Dienstzuteilungen und Abordnungen;
2.
Suspendierungen, Disziplinaranzeigen und die Art der Beendigung von Disziplinarverfahren;
3.
Anzeigen über Dienst(Arbeits)unfälle und Berufskrankheiten;
4.
Anordnung von Überstunden, sofern sie für mehrere Bedienstete und für mehr als zwei Tage hintereinander angeordnet werden;
5.
erfolgte Aufnahme und Zuweisung von Bediensteten;
6.
Beendigung von Dienstverhältnissen der Bediensteten, auf die die DO 1994 oder die VBO 1995 anzuwenden ist, sofern nicht Abs. 5 Z 2 in Betracht kommt;
7.
Sperre von Dienstposten;
8.
erfolgte Zuweisung und Aufforderung zur Räumung von Personalunterkünften.
(8) Der Personalvertretung obliegt es
1. Bedienstete auf ihr Verlangen in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann;
2. an der Besichtigung der Dienststelle durch behördliche Organe teilzunehmen.
(9) Zur Ausübung der Mitwirkungsrechte der Personalvertretung sind zuständig:
1. in den Angelegenheiten des Abs. 5 Z 7 und 8, Abs. 7 Z 3, 7 und 8 und Abs. 8 Z 2 der Dienststellenausschuss (die Vertrauenspersonen),
2. in den Angelegenheiten des Abs. 5 Z 1 bis 6 sowie Abs. 7 Z 1 und 2 der Hauptausschuss,
3. in den übrigen Angelegenheiten der Abs. 1 bis 8
a) der Dienststellenausschuss (die Vertrauenspersonen), wenn die Entscheidung über eine Maßnahme oder die Antragstellung an die zur Entscheidung zuständige Stelle dem Leiter der Dienststelle (§ 4 Abs. 1) obliegt und die Maßnahme sich nur auf den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) erstrecken soll;
b) der Hauptausschuss, wenn die Voraussetzungen der lit. a nicht gegeben sind und die Maßnahme sich nur auf den Wirkungsbereich des Hauptausschusses erstrecken soll;
c) der Zentralausschuss, wenn sich die Maßnahme auf die Wirkungsbereiche mehrerer Hauptausschüsse erstrecken soll.
(10) Der gemäß Abs. 9 zuständige Hauptausschuss hat das Einvernehmen mit den betroffenen Dienststellenausschüssen (Vertrauenspersonen), der Zentralausschuss mit den betroffenen Hauptausschüssen herzustellen.
..."
§ 73 AVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998) lautet:
"§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3) Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen."
Nach § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, beteiligte, und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Der beschwerdeführende Dienststellenausschuss bringt vor, die Bestimmungen des § 73 AVG seien entgegen der Auffassung der belangten Behörde anwendbar: § 39 W-PVG normiere ein Antragsrecht der Personalvertretung und eine Behandlungspflicht des Magistrates. Diese Behandlungspflicht müsse naturgemäß auch die Pflicht des Magistrates umfassen, über die Anträge der Personalvertretung zu entscheiden, das heiße, diese einer bescheidmäßigen Erledigung zuzuführen. Denn wäre das Antragsrecht der Personalvertretung nicht unabdingbar mit der Behandlungs-, aber vor allem auch der Entscheidungspflicht des Magistrates verbunden, wäre das Antragsrecht vollkommen ineffektiv, nicht durchsetzbar und damit sinnlos.
Die Entscheidungspflicht der Behörden und der dementsprechende Rechtsschutz gegen die Säumigkeit und Untätigkeit der Behörden seien im § 73 AVG normiert worden, um dem Antragsteller das Recht auf eine Entscheidung zu geben und ihn mit einem entsprechenden Rechtsschutzinstrument gegen die Untätigkeit und Säumnis der Behörde auszustatten, und um der Behörde die Möglichkeit zu nehmen, einen Antrag liegen zu lassen und nicht zu behandeln und nicht zu entscheiden. Würde die im Schlusssatz des § 39 Abs. 1 W-PVG normierte Behandlungspflicht der Anträge der Personalvertretung durch den Magistrat nicht auch die Entscheidungspflicht darüber umfassen, so könnte der Magistrat - wie vorliegendenfalls - die Anträge der Personalvertretung einfach ad infinitum liegen lassen und niemals darüber entscheiden. Das Antragsrecht der Personalvertretung wäre dann jedoch kein Recht, weil es nicht durchsetzbar und seine Nichtbeachtung nicht sanktionsbewehrt wäre. Dieser Gestaltungswille könne dem Gesetzgeber jedoch nicht unterstellt werden, denn diesfalls wären die Mitwirkungsrechte der Personalvertretung völlig ineffektiv, weil nicht durchsetzbar, und damit überhaupt keine Mitwirkungsrechte. Vom Inhalt der Mitwirkungsrechte der Personalvertretung her und wie diese im § 39 W-PVG ausgestaltet seien, handle es sich jedoch um echte Mitwirkungsrechte, denen als echte Antragsrechte auch eine Entscheidungspflicht gegenüberstehen müsse, um effektiv durchsetzbar zu sein. Der Schlusssatz des § 39 Abs. 1 W-PVG normiere daher nicht bloß die Pflicht des Magistrates Anträge der Personalvertretung zu behandeln, sondern auch, über diese in angemessener Frist zu entscheiden. Da diese Entscheidungspflicht auch durchsetzbar sein müsse, sei entgegen der Auffassung der belangten Behörde - der Natur der Sache entsprechend - § 73 AVG anwendbar.
Ebenso sei davon auszugehen, dass die Behörde den Beförderungssantrag des beschwerdeführenden Dienststellenausschusses mit Bescheid zu erledigen habe, weil ansonsten kein Rechtsschutz gegen die Untätigkeit oder Säumnis der Behörde gegeben wäre. Dass die Erlassung eines Bescheides gesetzlich nicht ausdrücklich normiert sei, schade nicht. Denn auch in anderen Fällen, in denen eine Bescheiderlassung nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sei, sei die Bescheidausfertigung in Form der Ausstellung einer Urkunde (beispielsweise Reisepass, Führerschein, Gewerbeschein) rechtlich geboten und es bestehe die rechtliche Verpflichtung, mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen über den zugrundeliegenden Antrag einen abweislichen Bescheid zu erlassen. Auch in diesen Fällen sei aus Rechtsschutzgründen ein Devolutionsantrag möglich. Um daher das Mitwirkungs- und Antragsrecht des beschwerdeführenden Dienststellenausschusses im gegenständlichen Verfahren als echtes Antragsrecht durchsetzen zu können, müsse die Behandlungspflicht des § 39 Abs. 1 letzter Satz W-PVG die Pflicht zur Erledigung durch Bescheid umfassen, weshalb § 73 AVG anwendbar sei.
Es sei zutreffend, dass das W-PVG in seinem § 39 für die Mitwirkungsrechte der Personalvertretung besondere Verfahren vorsehe (Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen). Zu diesen eigenen Verfahrensbestimmungen des W-PVG sei jedoch auch von einer subsidiären Geltung des AVG auszugehen. Zum einen hätten nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens, die im AVG ihren Niederschlag gefunden hätten, in allen Verfahren zu gelten. Zu diesen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens gehöre jedoch jedenfalls auch die Pflicht der Behörde, über den Antrag einer Partei zu entscheiden, um die effektive Durchsetzbarkeit dieser Entscheidungspflicht.
Zum anderen ergebe sich auch aus dem Vergleich der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 mit jenen des Abs. 5 des § 39 W-PVG, dass das AVG susidiär gelten müsse. Denn nur für die Angelegenheiten des § 39 Abs. 2 leg. cit. seien als besondere verfahrensrechtliche Bestimmungen die Anberaumung einer Verhandlung und Verhandlungen vorgesehen. Für die Angelegenheiten des Abs. 5 fänden sich jedoch keine Verfahrensbestimmungen, sodass für diese zumindest subsidiär das AVG gelten müsse. Die Tatsache, dass für die Angelegenheiten des Abs. 5 leg. cit. keine Möglichkeit einer Verhandlung normiert sei, zeige, dass die im Abs. 3 vorgesehene Verhandlung nur eine zusätzliche Möglichkeit sei, und damit allgemein die besonderen Bestimmungen des § 39 W-PVG nur zusätzliche Verfahrensbestimmungen, "neben dem jedenfalls subsidiär geltenden AVG", seien.
Auch bezögen sich die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargestellten "besonderen verfahrensrechtlichen" (im Original unter Anführungszeichen) Bestimmungen im W-PVG nur auf Mitwirkungsrechte der Personalvertretung, derer sich dieser verschweigen könne. Vorliegendenfalls habe der beschwerdeführende Dienststellenausschuss "jedoch umgekehrt aktiv einen Antrag gestellt".
Entgegen § 39 Abs. 3 Z. 2 W-PVG habe der Magistrat dem beschwerdeführenden Dienststellenausschuss nichts über das weitere Schicksal des Beförderungsantrages vom 9. Oktober 1998 mitgeteilt, vor allem nicht, ob dem Antrag entsprochen oder nicht entsprochen werde. Da der Magistrat dem antragstellenden Dienststellenausschuss niemals etwas zur Kenntnis gebracht oder mitgeteilt habe, habe sich der Dienststellenausschuss auch nicht eines Antrags - oder besonderer Verfahrensrechte verschweigen können, und träfen "die von der belangten Behörde zitierten Verfahrensbestimmungen auf das gegenständliche Verfahren der Sache gar nicht zu".
Die von der belangten Behörde dargestellten "besonderen verfahrensrechtlichen" Bestimmungen und Mitwirkungsrechte im W-PVG seien nur für Verfahren vorgesehen, in denen die Personalvertretung von einer beabsichtigten Maßnahme oder von der Tatsache, dass einem Antrag von ihr nicht entsprochen werde, in Kenntnis gesetzt werde. Das gegenständliche Verfahren sei jedoch umgekehrt gelagert - es sei vom Dienststellenausschuss ein Antrag gestellt worden. Daher träfen die "besonderen verfahrensrechtlichen" (im Original jeweils unter Anführungszeichen) Bestimmungen auf den gegenständlichen Fall nicht zu.
Vor allem habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 94/12/0196, ausgesprochen, dass im Verfahren nach W-PVG das AVG anzuwenden sei.
Da sowohl der Magistrat als auch die belangte Behörde und auch der zur Entscheidung über Beförderungen zuständige Stadtsenat zweifellos Organe der Stadt Wien seien, sei gemäß Art. II Abs. 2 A Z. 3 EGVG in von diesen Behörden geführten Verfahren das AVG anzuwenden.
Da der Magistrat über den Antrag des beschwerdeführenden Dienststellenausschusses vom 9. Oktober 1998 bislang nicht entschieden habe und auch in keiner Weise habe erkennen lassen oder mitgeteilt habe, dass er den Antrag behandelt habe, und damit diesen Antrag weder gemäß dem Schlusssatz des § 39 Abs. 1 W-PVG in angemessener Frist behandelt, noch ohne unnötigen Aufschub oder in angemessener Frist oder spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages darüber entschieden habe, und § 73 AVG vorliegendenfalls anzuwenden sei, sei ein Devolutionsantrag entgegen der Auffassung der belangten Behörde zulässig.
Dem ist folgendes zu entgegnen:
Der beschwerdeführende Dienststellenausschuss hat beantragt, den X (rückwirkend) zu befördern (Antrag zu Gunsten eines Dritten). Die im Beschwerdefall strittige Frage, ob dieser Dienststellenausschuss als Partei im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG anzusehen ist, ist - jedenfalls vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles - im Sinne der zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde zu verneinen. § 39 W-PVG vermittelt nicht die behauptete Parteistellung. Zutreffend hat die belangte Behörde insbesondere auf § 39 Abs. 1 letzter Satz W-PVG verwiesen, wonach die Anträge der Personalvertretung durch den Magistrat ("nur") in angemessener Frist zu behandeln sind, was eine deutlich unterschiedliche Regelung im Vergleich zu § 73 Abs. 1 AVG darstellt, wozu noch die in § 39 Abs. 3 und Abs. 4 W-PVG vorgesehenen "besonderen verfahrensrechtlichen" Mechanismen kommen. Sofern der beschwerdeführende Dienststellenausschuss vorbringt, dass der Magistrat über den Beförderungsantrag nicht entschieden habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Magistrat (unbeschadet des Umstandes, dass er gemäß § 39 Abs. 1, letzter Satz W-PVG der "Ansprechpartner" des Dienststellenausschusses war) gar nicht zuständig wäre, die angestrebte Beförderung vorzunehmen, weil eine solche Personalmaßnahme in die Zuständigkeit des Stadtsenates fällt. Die behauptete Parteistellung im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG ist auch sonst aus der Rechtsordnung nicht ableitbar. Aus dem bezogenen Vorerkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 94/12/0196, das einen ganz anders gelagerten Sachverhalt betraf (es handelte sich dabei um die Beschwerde eines Personalvertreters gegen die Feststellung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Dienstellenausschusses, dem er angehörte; dabei war insbesondere die Frage strittig, ob und unter welchen Voraussetzungen die Untätigkeit des Dienststellenausschusses eine Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung begründet, durch die in Rechte des damaligen Beschwerdeführers als Personalvertreter eingegriffen wird), ist für den Standpunkt des beschwerdeführenden Dienststellenausschusses nichts zu gewinnen. Im Übrigen wurde auch in diesem Erkenntnis im Zusammenhang mit der Behandlung von Anträgen eines Personalvertretungsorganes nach § 39 Abs. 1 Satz 2 W-PVG nur von einem Anspruch auf die Einhaltung des für deren Behandlung vorgesehenen Verfahrens nach § 39 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 3 Satz 3 iVm Abs. 4 in Bezug auf Anträge nach § 39 Abs. 2 leg. cit. gesprochen.
Damit hat die belangte Behörde den Devolutionsantrag zutreffend zurückgewiesen. Es kann daher insbesondere dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen der gegenständliche Beförderungsantrag auf die Rechtsposition des Dritten (des X) hatte und ob dieser Antrag dann, ginge man von der Zulässigkeit des Devolutionsantrages aus, nicht überhaupt ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen wäre.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahrens gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17. August 2000
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120177.X00Im RIS seit
21.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017