TE Lvwg Erkenntnis 2017/11/10 VGW-151/023/12253/2017

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Veröffentlicht am 10.11.2017
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Entscheidungsdatum

10.11.2017

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NAG §8 Abs1 Z2
NAG §19 Abs1
NAG §19 Abs2
NAG §19 Abs3
NAG §19 Abs8
NAG §41a Abs10
AVG §9
AVG §10 Abs1
AVG §13 Abs3
ABGB §184

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der mj. N. S., geb.: ...1999, STA: Serbien, Wien, R., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 14.07.2017, Zahl MA35-9/3173279-01, mit welchem der Antrag vom 29.06.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot-Karte plus (§41a/10) unbegleiteter Minderj." gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 idgF iVm § 19 Abs. 3 NAG 2005 idgF zurückgewiesen wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Juli 2017 wurde zur Zahl MA 35-9/3173279-01 der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § §41a Abs. 10 Z 1 NAG nach § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 19 Abs. 3 NAG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 29. Juni 2017 ausdrücklich aufgefordert worden, „fehlende Unterlagen“, nämlich das persönliche Erscheinen der Eltern als Erziehungsberechtigte, bis 13. Juli 2017 nachzureichen. Da dieser Nachweis nicht fristgerecht vorgelegt worden sei, sei das gegenständliche Ansuchen zurückzuweisen gewesen.

In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die rechtsfreundliche Vertreterin der Frau Ra. S. und des Herrn D. S. auszugsweise Nachstehendes aus:

„Die minderjährige Beschwerdeführerin, serbische Staatsangehörige, ist am 06.04.2017 ohne ihre Eltern, die in Serbien leben, nach Österreich gekommen zu ihren hier lebenden väterlichen Großeltern, Ra. und D. S., beide ebenfalls serbische Staatsangehörige mit aufrechtem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.

Vorgesehen war eine Adoption der minderjährigen Beschwerdeführerin durch die väterlichen Großeltern, was jedoch im anzuwendenden serbischen Zivilrecht innerhalb der direkten Verwandtschaftslinie nicht möglich ist.

Der Vollständigkeit halber vorgelegt wird die beglaubigt unterfertigte und übersetzte Zustimmungserklärung der leiblichen Eltern darüber, dass die mj. Beschwerdeführerin von den väterlichen Großeltern adoptiert wird.

Die mj. Beschwerdeführerin ist jedenfalls seit 07.04.2017 im Haushalt der väterlichen Großeltern gemeldet und wohnhaft. Die Großeltern kümmern sich um die mj. Beschwerdeführerin, nehmen Arzttermine und sonstige Behördenwege mit ihr wahr und pflegen und betreuen die Minderjährige. Die mj. Beschwerdeführerin ist schwanger. Aufgrund einer von einem Arzt diagnostizierten Problemschwangerschaft wurde der mj. Beschwerdeführerin angeordnet, Anstrengungen weitestgehend zu vermeiden. Eine Ausreise nach Serbien wäre ihr jedenfalls nicht zuzumuten.

Zwischen der mj. Beschwerdeführerin und den väterlichen Großeltern besteht eine enge Beziehung, die dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommt. Bereits seit längerer Zeit hegte die mj. Beschwerdeführerin den Wunsch, bei ihren Großeltern aufzuwachsen. Die mj. Beschwerdeführerin strebt nach der Geburt und ersten Aufzieh-Phase ihres Kindes eine Berufausbildung in Österreich an, voraussichtlich eine Lehre.

Die väterlichen Großeltern sind Pflegeeltern der mj. Beschwerdeführerin im Sinne des § 184 ABGB. Wie bereits ausgeführt besorgen sie zur Gänze die Pflege und Erziehung der mj. Beschwerdeführerin seit deren Einreise nach Österreich, es besteht bereits jetzt eine enge persönliche Nahebeziehung vergleichbar mit dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und ihrem Kind.

Die väterlichen Großeltern haben die mj. Beschwerdeführerin bei der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der belangten Behörde vertreten.

Die mj. Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus unbegleiteter Minderjähriger“ gemäß § 41a Abs 10 Z 1 NAG, in eventu gemäß § 41a Abs 10 Z 2 NAG.

Die mj. Beschwerdeführerin befindet sich kraft Gesetzes nicht bloß vorübergehend in der Obhut von Pflegeeltern, nämlich ihren väterlichen Großeltern. Die väterlichen Großeltern als Pflegeeltern sind daher als gesetzliche Vertreter im Sinne des § 1 NAG anzusehen.

Eine persönliche Vorsprache der Eltern als Erziehungsberechtigte war daher nicht erforderlich und hätte der Antrag bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht mangels dieser Vorsprache zurückgewiesen werden dürfen.“

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde durch die Beschwerdeführerin beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt jedoch vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt und weiters auf Grund der Aktenlage bereits feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Entscheidung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.

Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Mit Eingabe vom 29. Juni 2017 wurde beim Amt der Wiener Landesregierung ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für Frau S. N. eingebracht. Frau S. ist am ...1999 geboren und serbische Staatsangehörige. Unterzeichnet ist das Antragsformular durch Frau S., am Eingangsvermerk ist verzeichnet, dass das Ansuchen durch diese persönlich in Begleitung der Frau Ra. S. eingebracht wurde.

Frau Ra. S. ist dem Beschwerdevorbringen zufolge – entsprechende Nachweise finden sich im Verfahrensakt nicht - Großmutter der Antragstellerin.

Frau N. S. lebt ihren Angaben zufolge seit dem 6. April 2017 bei Frau Ra. S. und Herrn D. S. im Familienverband. Sie ist Tochter des S. Da. und der S. Sa.. Die zuletzt genannten Personen erstatteten am 16. Mai 2017 eine durch einen serbischen Notar in Serbien beglaubigte Erklärung, aus welcher hervorgeht, dass sie einer Adoption ihrer Tochter durch Frau Ra. und Herrn D. S. zustimmen.

Im Zuge der Antragstellung wurde einerseits eine Einreichbestätigung beinhaltend auch eine Unterlagenanforderung ausgestellt, deren persönliche Entgegennahme durch Frau N. S. sowie Frau Ra. S. beurkundet wurde. Weiters wurde eine Aufforderung nach § 13 Abs. 3 AVG ausgestellt, deren Empfangnahme lediglich durch Frau N. S. quittiert wurde. Diese Aufforderung enthält im Wesentlichen die Aufforderung der persönlichen Vorsprache der Eltern der Einschreiterin zwecks Unterschriftsleistung auf dem Antragsformular sowie eine Belehrung hinsichtlich der möglichen Antragstellung nach § 19 Abs. 8 NAG.

Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung:

Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den diesbezüglich unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG.

Gemäß § 41a Abs. 10 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden handelt und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des § 19. Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.

Gemäß § 9 AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, diese von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vortschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG in der geltenden Fassung ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 19 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) in der geltenden Fassung sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Gemäß § 19 Abs. 2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

Gemäß § 19 Abs. 3 NAG ist der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

Gemäß § 19 Abs. 8 NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls;

2.  zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3) oder

3.  im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

Vorliegend steht fest, dass die minderjährige Beschwerdeführerin gemeinsam mit einer eigenberechtigten Person vor der belangten Behörde erschien und einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz einbrachte. Weiters wurde – eine diesbezügliche Übernahmebestätigung liegt nur von der minderjährigen Antragstellerin vor – ein Aufforderungsschreiben nach § 13 Abs. 3 AVG beinhaltend auch eine Belehrung nach § 19 Abs. 8 NAG ausgefolgt.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 AVG sind für die Frage u.a. der Handlungsfähigkeit einer Person - soweit in den jeweiligen Materiengesetzen keine abweichenden Regelungen bestehen – die Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes maßgeblich. Handlungsfähig und somit prozessfähig im hier relevanten Kontext ist eine Person dann, wenn sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert im gegebenen Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung, dass die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit von der Behörde als Vorfrage (iSd § 38 AVG) zu beurteilen (vgl. VwGH, 13. Oktober 2005, 2004/18/0221, mwN) ist. Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. etwa VwGH, 20. Februar 2013, 2010/11/0062). Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen (vgl. VwGH, 25. Februar 2016, Zl. Ra 2016/19/0007 mwN). Andererseits kann aber auch eine prozessunfähige Person eigenständig, sohin ohne Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters, wirksam keine Prozesshandlungen setzen. Diese sind nichtig und unbeachtlich (vgl. VwGH, 7. Oktober 1993, Zl. 93/01/0709).

Weiters ist die Partei oder der gesetzliche Vertreter der Partei befugt, sich im Verwaltungsverfahren durch eigenberechtigte natürliche Personen oder juristische Personen vertreten zu lassen. Dieser Vertreter bedarf jedoch – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - einer schriftlichen Vollmacht. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert diesbezüglich, dass Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen. Die Eingabe ist - bis zum Nachweis der Bevollmächtigung - nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen (vgl. etwa VwGH, 7. Jänner 2009, Zl. 2008/22/0879, sehr aktuell auch VwGH 29. September 2016, Zl. Ra 2016/02/0198).

Unter Heranziehung der angeführten gesetzlichen Bestimmungen und der wiedergegebenen Judikatur ist eingangs festzuhalten, dass Frau N. S. am ...1999 geboren ist, sohin das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und damit zur Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrages sowie der Entgegennahme oder Setzung von weiteren Prozesshandlungen der Mitwirkung eines gesetzlichen Vertreters bedurft hätte. Zwar ist dem Verfahrensakt zu entnehmen, dass Frau S. in Begleitung einer eigenberechtigten Person vor der Behörde erschien, jedoch wurde im gesamten Verfahren und schon gar nicht im Zeitpunkt der Antragstellung und der erfolgten Entgegennahme der Einreichbestätigung und der Aufforderung nach § 13 Abs. 3 AVG jeweils vom 29. Juni 2017 auch nur ansatzweise nachgewiesen, dass Frau Ra. S. gesetzliche Vertreterin der Frau N. S. sei oder zumindest als durch deren gesetzliche Vertreter eingesetzte gewillkürte Vertreterin auftritt. Auf Grund dieses Umstandes wäre die belangte Behörde jedoch verpflichtet gewesen, Frau Ra. S., soweit diese erkennbar für Frau N. S. auftrat, in sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG aufzufordern, eine entsprechende schriftliche Vollmacht der gesetzlichen Vertreter ihrer angeblichen Enkelin vorzulegen, oder aber zumindest ihre Eigenschaft als Vertreterin nach § 41 Abs. 10 NAG zu bescheinigen, was jedenfalls für die Gültigkeit der Zustellung der gegenständlichen Einreichbestätigung sowie der Aufforderung nach § 13 Abs. 3 AVG samt Belehrung nach § 19 Abs. 8 NAG unabdingbar gewesen wäre. Vielmehr hat die Behörde jedoch ohne entsprechende Aufforderung zur Vorlage einer Vollmacht gegenüber den einschreitenden Personen weitere Verfahrenshandlungen gesetzt, wobei die gegenständliche Aufforderung nach § 13 Abs. 3 AVG zum persönlichen Erscheinen der Eltern der N. S. zur Unterfertigung des Antrages und auch die dort enthaltene Belehrung wegen Adressierung und Übernahme nur durch die minderjährige Einschreiterin völlig ins Leere ging und als Nichtakt zu qualifizieren ist. Folglich erging die gegenständliche Unterlagenanforderung mangels Vorliegens einer Vollmacht an eine offenkundig nicht berechtigte Person, die Aufforderung nach § 13 Abs. 3 AVG samt insbesondere auch der Belehrung nach § 19 Abs. 8 NAG ging ins Leere, weswegen auch eine Zurückweisung des Ansuchens aus den Rücksichten des § 19 Abs. 1 und 3 NAG als unzulässig erscheint.

Im Übrigen ist den Beschwerdeausführungen grundsätzlich zu folgen. Der Verwaltungsgerichtshof judizierte mit Erkenntnis vom 21. März 2017, Zl. Ra 2015/22/0160 unter Hinweis auf entsprechende Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass die Pflegeelternschaft nach § 184 ABGB kraft Gesetzes - auf die Art des Begründungsakts oder die Rechtsgrundlage dafür kommt es nicht an – gegeben ist, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale, nämlich einerseits die tatsächliche (gänzliche oder teilweise) Besorgung der Pflege und Erziehung im Sinn einer rechtmäßigen und regelmäßigen Betreuung, andererseits die geforderte persönliche Beziehung im Sinn des Bestehens oder zumindest der Absicht zum Aufbau einer dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern vergleichbaren emotionalen Bindung vorliegen. Beide Begriffselemente setzen in der Regel eine weitgehende Eingliederung des Kindes in den Haushalt und Lebensablauf der Pflegeeltern voraus. Das Höchstgericht stellte weiters ausdrücklich fest, dass im Falle des Vorliegens dieser Voraussetzungen einer allfälligen gerichtlichen Übertragung des Obsorgerechtes an ein Mitglied der Pflegefamilie keine weitere Bedeutung beizumessen sei.

Somit steht jedoch fest, dass auf Grund dieser – nach Ansicht des hier zuständigen Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes Wien höchst kritikwürdiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – durch die Erfüllung bloß faktischer Verhältnisse, welche im Übrigen in vielen Fällen nur sehr schwer überprüfbar sein werden, weitgehende Rechte über Minderjährige wie etwa gegenständlich sogar die Vertretungsbefugnis im Verwaltungsverfahren begründet werden, ohne dass es hierzu eines familiengerichtlichen Ermittlungsverfahrens samt konstitutiven außenwirksamen Aktes bedarf. Dass diese Judikatur weiters nicht einmal auf etwaige Angehörigenverhältnisse abstellt, sondern grundsätzlich unabhängig davon die Begründung einer „Pflegeelternschaft“ ermöglicht wird, besteht nur eine „gänzliche oder teilweise“ Besorgung der Pflege im Sinne einer „rechtmäßigen und regelmäßigen Betreuung“ und zumindest die „Absicht zum Aufbau einer dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern vergleichbaren emotionalen Bindung“, erscheint gerade im gegebenen Kontext als nicht nachvollziehbar und wäre zumindest eine äußerst restriktive Interpretation des § 184 ABGB in Anwendung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zur Hintanhaltung einerseits missbräuchlicher Antragstellungen und andererseits zur Wahrung der Rechte Minderjähriger dringend angezeigt. Dass § 185 ABGB gerade für Fälle, in welchen das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist – von just jenen Fällen handelt im Übrigen auch § 41a Abs. 10 NAG – die gerichtliche Übertragung der Obsorge regelt, sei hier nur mehr am Rande erwähnt.

Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren das Vorliegen der gänzlichen oder teilweisen Besorgung der Pflege und Erziehung im Sinne einer rechtmäßigen und regelmäßigen Betreuung, sowie das Vorliegen einer persönlichen Beziehung im Sinne des Bestehens oder zumindest der Absicht zum Aufbau einer dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern vergleichbaren emotionalen Bindung zwischen dem Ehepaar S. und der Beschwerdeführerin umfassend zu ermitteln haben.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass Frau N. S. am ... 2017 das achtzehnte Lebensjahr vollendet.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Prozessfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Nichtakt, gesetzlicher Vertreter, gewillkürter Vertreter, Pflegeelternschaft, Verbesserungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.023.12253.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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