RS Bvwg 2017/10/25 W131 2134195-2

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Veröffentlicht am 25.10.2017
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

25.10.2017

Norm

AsylG 2005 §29 Abs3 Z4
AsylG 2005 §29 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Rechtssatz

Rechtssatz 3

Durch die Unterlassung des gesetzlich in § 29 Abs 3 Z 4 und Abs 4 AsylG vorstrukturierten Ermittlungsprozederes und insb durch die Unterlassung der Versendung einer Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs 3 Z 4 AsylG an den bei der Behörde aktenkundigen gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers, an den die Behörde auch den angefochtenen Bescheid (mit der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache) zugestellt hat, hat die Behörde nach hier vertretener Auffassung den zu berücksichtigenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt. Damit erscheint gegenständlich eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG zulässig.

Schlagworte

entschiedene Sache, Ermittlungspflicht, Kassation, Mitteilung,
Parteiengehör, Revision zulässig, Zulassungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W131.2134195.2.03

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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