Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
25.10.2017Norm
AsylG 2005 §29 Abs3 Z4Rechtssatz
Rechtssatz 3
Durch die Unterlassung des gesetzlich in § 29 Abs 3 Z 4 und Abs 4 AsylG vorstrukturierten Ermittlungsprozederes und insb durch die Unterlassung der Versendung einer Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs 3 Z 4 AsylG an den bei der Behörde aktenkundigen gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers, an den die Behörde auch den angefochtenen Bescheid (mit der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache) zugestellt hat, hat die Behörde nach hier vertretener Auffassung den zu berücksichtigenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt. Damit erscheint gegenständlich eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG zulässig.
Schlagworte
entschiedene Sache, Ermittlungspflicht, Kassation, Mitteilung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W131.2134195.2.03Zuletzt aktualisiert am
17.11.2017