Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.10.2017Norm
BFA-VG §52 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Im vorliegenden Verfahren wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater beigegeben, mit dessen Unterstützung auch die vorliegende Beschwerde eingebracht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass bereits durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der beschwerdeführenden Partei gewährleistet ist. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist aus § 52 BFA-VG ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers bzw. auf Umbestellung eines bereits bestellten Verfahrenshelfers nicht ableitbar.
In Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage für die Umbestellung eines dem Beschwerdeführer bereits beigegebenen Rechtsberaters war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Antragsbegehren, Rechtsberater, Rechtsgrundlage, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L507.2147852.1.01Zuletzt aktualisiert am
17.11.2017