RS Bvwg 2017/10/25 L515 2166616-1

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Veröffentlicht am 25.10.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.10.2017

Norm

BFA-VG §20 Abs1

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Aus dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03) ist abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des administrativen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber "nicht in der Lage war" die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen.

Schlagworte

Beschwerde, Kausalzusammenhang, Neuerungsverbot, Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L515.2166616.1.03

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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