Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.10.2017Norm
BFA-VG §20 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Aus dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03) ist abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des administrativen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber "nicht in der Lage war" die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen.
Schlagworte
Beschwerde, Kausalzusammenhang, Neuerungsverbot, VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L515.2166616.1.03Zuletzt aktualisiert am
17.11.2017